VwGH 91/01/0042

VwGH91/01/004218.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Peter N in B, vertreten durch Dr. J Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. Dezember 1990, Zl. III-4609/90, betreffend Waffenpaß, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Immobilienhändler, beantragte am 16. Juli 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Faustfeuerwaffen. Den Bedarf zum Führen einer solchen Waffe begründete er damit, daß er des öfteren gezwungen sei, größere Geldbeträge mit sich zu führen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 19. Juli 1990 wurde dieser Antrag gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 18 Waffengesetz 1986 abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe auch Kunden aus dem ländlichen Bereich und Grenzgänger aus der Schweiz und der BRD. Bei Rechtsgeschäften mit Personen aus diesen beiden Kundenkreisen sei es üblich, daß auch große Beträge bar bezahlt würden. Zahlungen durch Überweisung würden meist geradezu strikt abgelehnt. Es sei für einen guten Geschäftsgang des Beschwerdeführers unbedingt notwendig, den Wünschen der Kunden entgegenzukommen. Auch komme es regelmäßig vor, daß die Geschäftsabschlüsse mit Bargeldübergabe zu späten Abendstunden stattfänden. Der Beschwerdeführer müsse deshalb größere Entgeltbeträge oft über die Nacht hindurch oder am Wochenende über weite Strecken heimtransportieren und dort verwahren. Geschäftsabschlüsse fänden meistens oft auch an abgelegenen Plätzen statt. Es gehöre auch ein größerer Anteil von ausländischen Staatsbürgern zu seiner Kundschaft. Beträge in der Höhe von über S 100.000,-- seien üblich. Dabei komme es auch immer wieder vor, daß auf die eine oder andere Art gedroht werde.

Über Aufforderung der belangten Behörde, konkrete Angaben zu den in der Berufung erwähnten Drohungen zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, wegen Bedrohungen sei es bisher nie zu einer Anzeige gekommen. Es handle sich um Vorfälle, wie sie öfters vorkämen, daß anläßlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers drohende Äußerungen gemacht würden. Diese entsprächen wohl auch dem Umfeld der diese Aussage machenden Personen, insbesondere aus Gastarbeiterkreisen. Dabei sei es auch schon vorgekommen, daß gedroht worden sei, der Gesprächspartner werde noch einmal kommen und dann ein Messer dabei haben. Wohl entsprächen diese Aussagen der in Gastarbeiterkreisen üblichen Ausdrucksweise bei vorhandenem Unmut, weil sich daran nie Taten anschlössen. Aus all dem käme es auch nie zu einer Anzeigeerstattung. Allerdings bleibe immer der Beigeschmack, daß solche Äußerungen doch ernst gemeint sein könnten und es zeigten sich die Schwierigkeiten in diesem Geschäftsbereich. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. September 1990 führte der Beschwerdeführer aus, er habe durchschnittlich zumindest einmal in der Woche sehr große Geldbeträge mit sich zu führen. Es handle sich dabei regelmäßig um Beträge zwischen S 1,000.000,-- und S 2,500.000,--. In Mietangelegenheiten würden sehr häufig Beträge von S 20.000,-- bis S 300.000,-- mitgeführt. Dabei sei es oft einem großen unbestimmbaren Personenkreis bekannt, daß der Beschwerdeführer sehr häufig Geld in diesem Ausmaß mit sich führe. Über Aufforderung der belangten Behörde, diese Angaben durch Vorlage von Rechnungsbelegen, Kontoauszügen oder ähnlichen zu belegen, wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, daß dies im Hinblick auf die auch für seinen Geschäftsbereich erforderliche Diskretion nicht möglich sei. Weiters ergebe sich die Schwierigkeit, daß die Beträge zumeist von einer Privatperson übergeben und dann wieder an eine andere Privatperson weitergegeben würden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der mit diesem bei Kaufvertragsabwicklungen zusammenarbeite, teilte mit, daß auf den für Kaufvertragsabwicklungen eingerichteten "Anderkonten" ständig von verschiedenen Kundschaften Beträge einlangen würden. Auch von der Bank für Tirol und Vorarlberg sei bestätigt worden, daß auf das Konto des Beschwerdeführers monatlich mehrmals höhere Geldbeträge bar einbezahlt würden. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens sei ersichtlich, daß jeder Immobilienmakler mehrere Liegenschaftsgeschäfte pro Monat abwickle, bei welchem fast jedesmal Millionenbeträge im Spiel seien. Nur dieser Punkt, der sich bereits aus den allgemeinen Lebenserfahrungen ergebe, sei mit Unterlagen zu beweisen. Aus den Geschäftsunterlagen würde sich aber nicht ergeben, um welche Uhrzeit das Geschäft abgewickelt worden sei und ob es sich um einen Ausländer handle. Auch bei den Wochenendgeschäften ergebe sich aus den zugehörigen Bankbelegen nicht der Übergabezeitpunkt an den Kunden. Der Vater des Beschwerdeführers bestätigte, daß sein Sohn für das gemeinsame Geschäft des öfteren Liegenschaftsgeschäfte mit Ausländern am Wochenende und nach den Geschäftszeiten tätige. Es sei für den Geschäftsgang unumgänglich und im Sinne einer guten Kundenbetreuung notwendig, daß auch Geschäfte außerhalb der Öffnungszeiten der Banken getätigt würden, wobei größere Geldbeträge in bar übergeben oder übernommen würden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1990 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gehe man auf Grund der vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers, von der Bank für Tirol und Vorarlberg sowie vom Vater des Beschwerdeführers bestätigten Angaben aus, daß der Beschwerdeführer des öfteren "Geldtransporte" durchführe, so sei ein Bedarf dennoch nicht anzuerkennen, wenn für die Abwendung der Gefahren, denen sich eine Person ausgesetzt glaube, andere Mittel als Waffengewalt zweckmäßiger erschienen. Gerade dies treffe für Immobilienmakler zu. Sie könnten sich nämlich zur Abwicklung ihrer finanziellen Gebarung ohne weiteres des in der heutigen Zeit durchaus üblichen und auf breitester Basis eingeführten bargeldlosen Zahlungsverkehrs bedienen. Auch ein gelegentliches persönliches Inkasso stelle keine Bedarfsbegründung im Sinne des § 18 Waffengesetz dar, da derart eingehobene Bargeldbeträge im Regelfall unverzüglich bei den zahlreich vorhandenen Banken, Sparkassen und deren Zweigstellen eingezahlt bzw. im ländlichen Bereich bei den Postämtern aufgegeben werden könnten. Daß Kunden aus dem ländlichen Bereich und Grenzgänger aus der Schweiz und aus der BRD Zahlungen durch Überweisung meist geradezu strikt ablehnten, sei nicht glaubwürdig. Ein diesbezüglicher Nachweis sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Der bargeldlose Zahlungsverkehr sei auch bei diesem Personenkreis durchaus üblich. Der Beschwerdeführer habe auch die Geldbeträge nicht regelmäßig zur späten Abendstunde zu transportieren. Dies gehe vor allem aus der "Bestätigung" des Vaters des Beschwerdeführers hervor. Dieser spreche zwar von sehr häufigen Geschäften außerhalb der Geschäftszeiten der Banken. Daß dies regelmäßig der Fall sein solle, habe vom Beschwerdeführer aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Auch die Behauptung, daß es oft einem großen unbestimmbaren Personenkreis bekannt sei, daß der Beschwerdeführer sehr häufig hohe Geldbeträge mit sich führe, erscheine unglaubwürdig. Vielmehr sei wohl davon auszugehen, daß lediglich die Geschäftspartner über die Geldtransaktionen Bescheid wüßten. Bezüglich der behaupteten Bedrohung werde darauf verwiesen, daß diese vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 1990 dahingehend relativiert worden seien, daß er sich offensichtlich nie ernsthaft bedroht gefühlt habe. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, den Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nachzuweisen. Bei der Ermessensübung gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Einsatz von Faustfeuerwaffen stets mit einem besonders hohen Maß an Gefährdung für etwaige unbeteiligte Personen verbunden sei. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gebrauch einer Faustfeuerwaffe für den Schützen eine besondere Streßsituation darstelle. Die Möglichkeit einer Fehlleistung bei der Handhabung der Waffe könne somit selbst für einen geübten Schützen nicht ausgeschlossen werden. Außerdem komme bei den meisten Überfällen dem Täter das Überraschungsmoment zugute. Das Opfer sei dadurch gar nicht in der Lage, seine Waffe zu benutzen. Es sei aber auch zu beachten, daß die Situation durch das Vorhandensein einer Waffe erst recht eskalieren könne. Gelegentliche Geschäftsabschlüsse bzw. Geldtransporte außerhalb der Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten der Geldinstitute nehme die belangte Behörde durchaus zur Kenntnis. In diesem Fall werde die Gefahr zweckmäßiger dadurch abzuwenden bzw. zu minimieren sein, daß sich der Beschwerdeführer des Nachttresors eines Geldinstitutes bediene. Daß Geschäftsabschlüsse "meistens oft auch" an abgelegenen Plätzen stattfänden, sei insofern von geringer Bedeutung, als davon ausgegangen werden müsse, daß nur ein kleiner Personenkreis von der Geldtransaktion Bescheid wisse und die Kriminalitätsrate in diesem Bereich (Raubüberfall und ähnliches) in Vorarlberg relativ gering sei. Daß die Geschäftsabschlüsse in Gebieten mit erhöhter Kriminalitätsrate getätigt würden, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Auch die Tatsache, daß ein größerer Anteil von ausländischen Staatsbürgern zur Kundschaft des Beschwerdeführers zähle, vermöge die Gefahrenlage nicht zu erhöhen, zumal der Beschwerdeführer die behaupteten Bedrohungen selbst relativiert habe und der Anteil der Ausländer an der Kriminalitätsrate dem Verhältnis zur Bevölkerungszahl entspreche. Die belangte Behörde habe daher unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände von dem ihr eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers keinen Gebrauch machen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, "daß der Bescheiderlassung eine sorgfältige und begründete Beweiswürdigung zugrunde liegt, daß mir hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird und daß die Bestimmungen des Waffengesetzes, insbesondere des § 17 Abs. 2 und § 18 Waffengesetz richtig angewendet werden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Nach § 18 leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Dieser Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist, worauf der Verwaltungsgerichtshof schon in einer Vielzahl von Erkenntnissen hingewiesen hat, zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Daraus folgt, daß für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses ebenfalls das Vorliegen einer Gefahrenlage gefordert werden muß, die für den Anspruchswerber gleichsam zwangsläufig und von ihm unbeeinflußbar besteht und sich deutlich von dem Sicherheitsrisiko abhebt, dem jedermann, namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften, ausgesetzt ist. Zudem kann kraft Gesetzes von einem den Anspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses begründenden Bedarf nur die Rede sein, wenn die behauptete Gefahr eine solche ist, daß ihr unter Berücksichtigung aller im Einzelfall maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten nur mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam begegnet werden kann. (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1986, Zl. 84/01/0182, vom 4. April 1990, Zl. 89/01/0394, und die dort zitierte Judikatur).

Davon ausgehend ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit allein Sache des Waffenpaßwerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 18 des Gesetzes die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, schon im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, daß diese Gefahr gleichsam zwangsläufig erwächst und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam entgegengetreten werden kann. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer indes im Verwaltungsverfahren lediglich durch die Behauptung nachgekommen, daß er im Interesse der Wahrung seiner kaufmännischen Interessen offenbar bei Geschäftsrückfahrten Geldbeträge auch bisweilen in Millionenhöhe mit sich führe; dies sei einem großen unbestimmbaren Personenkreis bekannt.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder in hinreichender Weise konkret aufgezeigt, inwieweit für ihn durch die Mitnahme von Geldbeträgen bei den gegebenen Sicherheitsverhältnissen eine akute, über das Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr gegeben sei und daß diese Gefahr solcherart sei, daß ihr am zweckmäßigsten nur durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer im Verfahren nicht überzeugend darzulegen vermochte, daß das von ihm behauptete Risiko nicht etwa durch die Inanspruchnahme von Geldinstituten zur Vermeidung von Bartransporten auf längere Strecken vermieden oder verringert werden konnte. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, daß höhere Bargeldbeträge transportiert werden (im besonderen gilt dies für Transporte, die auch tagsüber durchgeführt werden können, die nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden und die insbesondere nicht durch Gegenden mit einer deutlichen höheren Kriminalitätsbelastung führen), für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen begründet, vermag der Gerichtshof bei der im Beschwerdefall gegebenen, im wesentlichen unbestrittener Sachlage keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn die Behörden beider Rechtsstufen des Verwaltungsverfahrens auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers das Fehlen eines besonderen und nur durch den Einsatz von Faustfeuerwaffen wirksam zu bekämpfenden Sicherheitsrisikos angenommen und demgemäß die Bedarfsfrage im Sinne des § 17 Waffengesetz 1986 verneint haben.

Wenn die belangte Behörde sich nicht bestimmt gesehen hat, von dem ihr in § 17 Abs. 2 zweiter Satz des Waffengesetzes eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, so liegt hierin nach der gegebenen Sach- und Rechtslage weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmißbrauch. Im übrigen war dem Beschwerdeführer mehrmals und hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gegeben worden.

Damit aber erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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