VwGH 96/20/0742

VwGH96/20/07422.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des Dr. X. Y. in Z., vertreten

durch Rechtsanwälte & Strafverteidiger Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner, Kommandit-Partnerschaft in 8940 Liezen, Pyhrnstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. September 1996, Zl. WA 247/1-1996, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1994 §127 Z27;
GewO 1994 §254 Abs2 Z3;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1994 §127 Z27;
GewO 1994 §254 Abs2 Z3;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28. August 1996, mit dem dem Beschwerdeführer die Ausstellung des begehrten Waffenpasses versagt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Bedarf auf Ausstellung eines Waffenpasses damit begründet, daß er beabsichtige, ein Geldtransportunternehmen zu gründen, Sportschütze sei sowie als Hautarzt ständig mit Prostituierten zu tun habe und im Haus Drogen aufbewahre. Dadurch sei der Beschwerdeführer einem besonderen Risiko ausgesetzt, das sich von den allgemeinen Sicherheitsrisiken, denen jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches ausgesetzt sei, deutlich erkennbar abhebe.

Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen sei, so müsse für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt sei, deutlich erkennbar abhebe. Außerdem setze die Bejahung der Bedarfsfrage voraus, daß die Gefahr eine solche sei, der unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen, wirksam begegnet werden könne. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht.

Wenn er behaupte, einen Antrag auf Ausstellung eines Gewerbescheines für ein Geldtransportunternehmen gestellt zu haben, wofür die Ausstellung eines Waffenpasses unbedingt erforderlich sei, so "gehen diese Angaben ins Leere, da sie nicht den Tatsachen entsprechen". Insbesondere würden bei Verträgen von Geldinstituten mit solchen Transportunternehmen Versicherungsvereinbarungen getroffen und es werde darin ständig darauf hingewiesen, daß bei einem allfälligen Angriff auf einen körperlichen Widerstand zu verzichten sei. Das Argument betreffend das Durchführen kleinerer Geldtransporte sei nicht stichhältig genug, um dadurch einen dringenden Bedarf zum Erhalt eines Waffenpasses nachzuweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Hautarzt die medizinische Behandlung von Prostituierten außer Haus zu machen habe, lasse dies nicht erkennen, daß bei Erscheinen eines Hautarztes am Tage Gefahren entstehen könnten, denen nur durch Waffengewalt zu begegnen wäre. Das Argument des Beschwerdeführers, er könne die Prostituierten nicht vorladen, weil das für diese einen Verdienstentgang durch längere Wartezeiten auf einen Ordinationstermin bedeute, erscheine im Hinblick auf die Überprüfung des Bedarfes nicht sehr stichhältig. Wenn weiters ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe Drogen im Haus, so sei darauf zu verweisen, daß ihm ohnedies eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden sei. Diese berechtige ihn, in seinen Räumlichkeiten und eingefriedeten Liegenschaften von der Faustfeuerwaffe im Falle der Gefahr Gebrauch zu machen. Ebenso genüge die Waffenbesitzkarte für den Transport von Faustfeuerwaffen zu den behördlich genehmigten Schießstätten, damit der Beschwerdeführer seinem Schützensport (Pistolen- und Tontaubenschießen) nachgehen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten den Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der fristgerecht erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (im folgenden: WaffG), hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen. Nach § 18 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Die belangte Behörde hat die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 17 Abs. 2 WaffG 1986 nicht in Frage gestellt und einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachgewiesen.

In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zunächst im wesentlichen die schon in der Berufung für das Vorliegen seines Bedarfes geltend gemachten Argumente; im einzelnen führt die Beschwerde noch weiter aus, das Verlangen der erstinstanzlichen Behörde auf Vorlage des Gewerbescheines für das beabsichtigte Geldtransportgewerbe sei "überschießend", weil für den Beschwerdeführer die Ausstellung des Waffenpasses erst Voraussetzung für das entsprechende gewerberechtliche Ansuchen sei. Die Absicht des Beschwerdeführers, das Gewerbe des Geldtransportunternehmens zu gründen, sei deshalb glaubhaft, weil der Beschwerdeführer wegen seines erfahrenen Umganges mit Waffen und aus Gründen der Erwerbsfreiheit zusätzliche Erwerbsquellen vorzubereiten berechtigt sei. Das Verlangen der erstinstanzlichen Behörde nach Vorlage von Verträgen mit Geldinstituten sei ebenfalls "überschießend", weil solche Verträge wiederum eine gewerberechtliche Bewilligung voraussetzten. Wenn die belangte Behörde das Argument der erstinstanzlichen Behörde wiederhole, daß eine Behandlung von Prostituierten "außer Haus" nicht erforderlich sei, so werde nicht ausreichend zwischen einer zweckmäßigen Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei Ausübung seines Berufes und der Zweckmäßigkeit eines Vorgehens mit Waffengewalt differenziert. Der Beschwerdeführer müsse in Ausübung seiner medizinischen Tätigkeit auch während seiner Fahrten Drogen mit sich führen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß er nur in seinem Haus Drogen aufbewahre. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer den Schützensport ausübe, sei "bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung als weiteres Positivum für die Ausstellung des Waffenpasses heranzuziehen".

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist es ausgehend von der dargestellten Rechtslage allein Sache des Waffenpaßwerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 18 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hatte daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zl. 96/20/0311). Der Beschwerdeführer aber hat auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder in hinreichender Weise konkret aufgezeigt, inwieweit die Entgegennahme und der Transport wenn auch größerer Geldbeträge u. a. auch in den Abendstunden und der Transport von Drogen für ihn eine über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr bedeuten soll, noch dargetan, daß diese Gefahr eine solche ist, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt, daß die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitsichführen von S 1,000.000,-- übersteigenden Beträgen nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075, und die dort angeführte Judikatur). Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nicht dargelegt, daß das von ihm behauptete Risiko bei der Behandlung von Prostituierten nicht etwa durch andere Maßnahmen, wie z.B. andere zeitliche Einteilungen oder Vereinbarungen mit seinen Patienten zur Untersuchung in geeigneten Räumlichkeiten zweckmäßiger als durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe verringert werden könnte. Vielmehr erfordert es das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle, auch sie belastende, Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0405).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Geldtransportunternehmen gründen zu wollen, wobei er zunächst einen Waffenpaß anstreben wolle und erst nach Erhalt des Waffenpasses die entsprechenden Schritte zur Gründung des beabsichtigten Unternehmens setzen werde, ist zu der im § 18 WaffG geforderten Glaubhaftmachung eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht geeignet. Abgesehen davon, daß nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers dieser lediglich seine Behauptung deponiert hat, ein solches Unternehmen gründen zu wollen, bislang aber keinerlei Nachweise für entsprechend konkrete Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines solchen Unternehmens erbracht hat, kommt die Ausstellung eines Waffenpasses - wie schon oben ausgeführt - nur dann in Betracht, wenn der Waffenpaßwerber konkret und in substanzieller Weise im einzelnen dartun kann, woraus er für seine Person eine besondere, aktuelle Gefahrenlage ableitet. Selbst wenn der Beschwerdeführer die ernstliche Absicht hegt, ein derartiges Unternehmen zu gründen, läßt sich derzeit überhaupt noch nicht abschätzen, ob und inwieweit er selbst im Rahmen des angestrebten Unternehmens einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt sein werde, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Im übrigen bedarf es weder zum Erwerb der Berechtigung zur Ausübung eines solchen Bewachungsgewerbes im Sinne der §§ 127 Z. 27 und 254 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997) eines Waffenpasses (siehe zu den Voraussetzungen die §§ 174 ff GewO 1994) noch ersetzt eine solche für sich allein den vom Gesetz zu führenden Nachweis eines Bedarfes.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe übersehen, daß er seinen Antrag auch darauf gestützt habe, Geldtransporte in eigener Sache durchführen zu müssen. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, daß er den Waffenpaß auch deshalb anstrebe, weil ein solcher den Erhalt eines Waffenpasses in fremden Ländern anläßlich des Hospitierens in dortigen Krankenhäusern erleichtere.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung eines Bescheides führt, wenn bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Den vom Beschwerdeführer unter diesem Beschwerdegrund vorgetragenen Argumenten mangelt jedoch die Relevanz. Hinsichtlich der behaupteten Geldtransporte "in eigener Sache" wurde bereits ausgeführt, daß in dem Mitsichführen von Geld keine besondere Gefahrenlage zu sehen ist, die sich erkennbar von dem Sicherheitsrisiko abhebt, dem jedermann ausgesetzt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein in Österreich ausgestellter Waffenpaß könne ihm die Erlangung eines Waffenpasses in fremden Ländern anläßlich von Aufenthalten in ausländischen Krankenhäusern erleichtern, fehlt ihm das richtige Verständnis des Sinnes der maßgeblichen waffenrechtlichen Bestimmungen. Ein von den österreichischen Behörden ausgestellter Waffenpaß nach dem WaffG 1986 berechtigt den Inhaber (lediglich) zum Führen von Faustfeuerwaffen in Österreich, demgemäß regeln die Normen des WaffG den Besitz und den zulässigen Gebrauch von Waffen im Bundesgebiet. Die Berechtigung zum Führen einer Waffe setzt überdies in der Regel - wie schon mehrfach erwähnt - eine konkrete und aktuelle besondere Gefährdungssituation des Waffenpaßwerbers voraus. Demgemäß kann der erhoffte leichtere Zugang zu einem Waffenpaß bei Behörden in einem anderen Staat kein Grund für die Ausstellung eines österreichischen Waffenpasses sein. Warum im Falle des Transportes von Drogen eine gegenüber Geldtransporten erhöhte Gefahr gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich.

Ist ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen, so hat die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1986 von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch gemacht hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0586). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, das öffentliche Interesse sei, wie sich aus dem Waffengesetz ergebe, sehr hoch einzuschätzen, sodaß vom freien Ermessen nur in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden könne, ein derartiger Grenzfall liege jedoch im Beschwerdefall nicht vor. Da der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen nichts vorbringt, genügt ein Hinweis darauf, daß die belangte Behörde den Wert des nach § 7 WaffG zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr zutreffend als sehr hoch veranschlagt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1968, Slg. Nr. 7374/A).

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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