Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992sowie gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 AufG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis vom 29. Juli 1992 gemäß § 5 Abs. 1 StVO (nachgewiesene Alkoholisierung) und § 4 Abs. 5 StVO (Nichtmelden des Verkehrsunfalles mit "schwerem" Sachschaden trotz unterbliebener Verständigung des Geschädigten) bestraft worden. Daraufhin sei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen worden. Nachdem er zweimal die Durchführung des Alkotests verweigert habe, sei er mit Straferkenntnis vom 22. September 1993 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bestraft worden. Hierauf sei ihm erneut die Lenkerberechtigung bis 20. September 1994 entzogen worden. Mit Straferkenntnis vom 22. Februar 1995 sei der Beschwerdeführer erneut gemäß § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung des Alkotests) rechtskräftig bestraft worden. Daraufhin sei ihm die Lenkerberechtigung erneut bis 23. März 1996 entzogen worden. Eine weitere Vormerkung beziehe sich auf eine Übertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 (Strafverfügung vom 13. Juni 1994), nachdem sich der Beschwerdeführer unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ein gegen den Beschwerdeführer verhängtes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 18 Monaten sei am 6. Jänner 1996 abgelaufen.
Auf Grund der genannten Vergehen sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal er durch sein Verhalten gezeigt habe, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im wesentlichen damit begründet, daß er beabsichtige, im Bundesgebiet einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe eine arbeitsrechtliche Bestätigung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG nicht vorgelegt, weshalb die Möglichkeit auf Zugang zu legaler Beschäftigung verneint werden müsse.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, daß durch den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers im Inland für diesen unabsprechbare private Interessen und familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Dennoch habe die Behörde festgestellt, daß gerade im Hinblick auf die mehrmaligen Vergehen des Beschwerdeführers unter Abwägung seiner privaten Interessen mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK die öffentlichen Interessen überwögen; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer trotz angestrebter Erwerbstätigkeit auf Grund einer fehlenden arbeitsrechtlichen Bestätigung nicht in der Lage, im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er habe die in Rede stehenden Verwaltungsstraftaten begangen, nicht entgegen. Er bringt vielmehr vor, er bereue die ihm zur Last liegenden Übertretungen der StVO sehr und habe aus diesem Grund bereits im Verwaltungsverfahren erklärt, er verzichte für alle Zukunft auf die Wiederausfolgung seiner Lenkerberechtigung. Damit sei es ausgeschlossen, daß er in Hinkunft abermals in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug lenke. Der angefochtene Bescheid sei u.a. deshalb rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde mit dem Verzicht des Beschwerdeführers auf die Lenkerberechtigung in keiner Weise auseinandergesetzt habe; hätte sie dies getan, so wäre sie zu dem Schluß gekommen, daß der Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 durch den Beschwerdeführer in Hinkunft der Boden entzogen sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß kraftfahrrechtliche Maßnahmen, wie die Entziehung der Lenkerberechtigung, keine Gewähr dafür bieten, daß der betreffende Fahrzeuglenker in Hinkunft nicht neuerlich gegen Vorschriften der StVO oder des KFG verstoßen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0537, mit weiteren Nachweisen). (Gleiches gilt für die Erklärung des Beschwerdeführers, auf die Wiederausfolgung seiner Lenkerberechtigung zu verzichten.)
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. August 1995, mit welchem die Dauer des über den Beschwerdeführer (nach der Aktenlage mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 7. Juli 1994) verhängten Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren auf 18 Monate herabgesetzt worden sei, ungerechtfertigterweise zur Gänze unberücksichtigt gelassen. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen der belangten Behörde wäre es aber unabdingbar gewesen, die dieser Entscheidung, mit der die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes gravierend herabgesetzt worden sei, zugrunde gelegten Beweggründe der Behörde in ihre nunmehrige Entscheidung miteinzubeziehen, zumal sich seit Erlassung des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen nicht ergeben habe. In diesem Bescheid sei dem Beschwerdeführer eine reumütige Einstellung und Besserung seiner charakterlichen Einstellung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zugestanden worden. Außerdem sei festgestellt worden, daß ein neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach rechtmäßiger Einreise keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Bei gleich gebliebenen Entscheidungsgrundlagen habe die belangte Behörde nunmehr ungerechtfertigterweise genau entgegengesetzt argumentiert und ausgeführt, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, er sei nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Die Nichtberücksichtigung der im Aufenthaltsverbotsbescheid ausgedrückten fremdenbehördlichen Ansicht durch die belangte Behörde stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0563, ausgesprochen hat, betreffen die in § 18 FrG 1992 genannten Voraussetzungen ausschließlich die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes. Die Anlegung eines strengeren Maßstabes bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint auch schon deshalb gerechtfertigt, weil die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes regelmäßig die die Interessen des Fremden stärker beeinträchtigende Maßnahme ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0102). Im aufenthaltsbehördlichen Verfahren bildet die Frage, ob das Verhalten des Fremden die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG 1992 rechtfertige oder nicht, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 95/19/1037). Die belangte Behörde war schon deshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - an die Erwägungen der Fremdenpolizeibehörde nicht gebunden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0337), stellt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand nicht nur eine der schwersten Übertretungen der StVO dar, sondern führt ein derartiges deliktisches Verhalten zu einer eminenten Gefährdung des Lebens und der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und zeigt eine besondere Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit des Handelnden gegenüber der Allgemeinheit (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1374). Da der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren dreimal wegen Übertretungen des § 5 StVO bestraft wurde - Verurteilungen wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft wiegen in ihrem Unrechtsgehalt gleich schwer wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0337) -, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde in ihrem aus der Begehung dieser Straftaten gezogenen Schluß, der Beschwerdeführer bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992, geirrt hätte.
Durch die Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 wird die Gefährlichkeitsprognose der belangten Behörde noch zusätzlich gestützt.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 als im Beschwerdefall verwirklicht angesehen.
Im Hinblick auf die Interessenabwägung der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe sich mit seinem konkreten Fall ganz offensichtlich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern seit 1. Mai 1989, also sieben Jahre lang in Österreich und sei dementsprechend integriert. Durch die Kriegsereignisse im ehemaligen Jugoslawien sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört und ihre Existenz vernichtet worden; infolge der politischen Veränderungen könne der Beschwerdeführer und seine Familie nicht mehr in der früheren Heimat leben.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der jeweiligen Situation im Heimatland des Fremden bei der Interessenabwägung nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 keine entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgebend für die im Rahmen der auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 gestützten Entscheidung vorzunehmende Interessenabwägung sind ausschließlich die privaten und familiären Bindungen des Fremden in Österreich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1298, m.w.N.).
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß er durch den langjährigen Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebeit gewichtige familiäre Interessen in Österreich besitzt. Diese waren auch bei der durch das am 7. Juli 1994 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot erfolgten Aufenthaltsbeendigung bereits zu berücksichtigen. Bis dahin hielt sich der Beschwerdeführer nur knappe fünf Jahre berechtigterweise in Österreich auf. Auf Grund des gegen ihn in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes wäre er verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Zeiten unberechtigten Aufenthaltes bleiben bei der Interessenabwägung außer Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0277).
Angesichts der durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen begegnet es somit keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auch unter Berücksichtigung der familiären Interessen des Beschwerdeführers (sonstige private Interessen, insbesondere das Verfügen über einen Arbeitsplatz, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht) zu dem Ergebnis kam, daß der Eingriff in diese Interessen durch die Versagung der Erteilung einer Bewilligung auf Grund des nach rechtskräftiger Aufenthaltsbeendigung gestellten Antrages auf neuerliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung im Interesse der öffentlichen Sicherheit gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt ist.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des zweiten von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrundes (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 AufG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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