VwGH 95/19/1374

VwGH95/19/137414.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. September 1995, Zl. 303.029/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 18. Mai 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 16. Juni 1995 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 "sowie § 18 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes" (FrG) die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht nachfolgende rechtskräftige Verurteilungen wegen gerichtlich strafbarer

Handlungen bzw. Verwaltungsübertretungen:

  1. 1) Am 7. September 1994 vom Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt wegen § 4 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von S 9.000,--;
  2. 2) am 18. November 1994 vom Bezirksgericht Donaustadt, AZ 18 U 399/94, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von S 900,--;
  3. 3) am 12. Dezember 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 8 c E Vr 11940/94 Hv 7388/94, wegen §§ 89, 15 und 269 Abs. 1 letzter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) und
  4. 4) vom Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt am 23. Jänner 1992 gemäß § 64 Abs. 1 KFG zu einer Geldstrafe von S 2.000,--.

Der Beschwerdeführer bestreitet gleichfalls nicht, daß ihm am 28. September 1994 gemäß § 74 Abs. 1 StVO die Lenkerberechtigung bescheidmäßig entzogen wurde.

Von diesen unbestritten feststehenden Tatsachenannahmen ausgehend aber erweist sich der belangte Bescheid als im Ergebnis jedenfalls zutreffend:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung nach dem genannten Gesetz Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Entgegen der Beschwerdemeinung und mit der belangten Behörde ist der Gerichtshof der Auffassung, daß das sich in zahlreichen Gesetzesverstößen manifestierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers durchaus die Annahme rechtfertigt, daß sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, zumal die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige Annahme schon dann rechtfertigen, wenn die Taten bloß anläßlich eines einzigen Vorfalles begangen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0708); dies im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahren für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen das KFG zählt. Daß die Annahme, der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers laufe maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwider, durch seine Angriffe gegen die körperliche Integrität anderer umsomehr zutrifft, bedarf keiner besonderen Betonung. Aus dem Umstand, daß das Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt nachgesehen hat, läßt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, denn die Behörde hat die aus dem Aufenthalt des Fremden resultierende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit unabhängig von einem Ausspruch des Gerichtes betreffend eine bedingte Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0105, und vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0563, je mwN).

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß die belangte Behörde zu Unrecht von der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 und 2 FrG ausgegangen ist, so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis vom 20. Juli 1995 ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 FrG ausschließlich für die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes relevant sind. Eine neuerliche Stellungnahme zu dieser Frage kann jedoch unterbleiben, da sich zumindest das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde als nicht unzutreffend erweist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 570, zitierte Rechtsprechung); dies auch im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung bei der Heranziehung des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. dazu gleichfalls das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0563, mwN). Die belangte Behörde hat nämlich eine derartige Interessenabwägung vorgenommen; wenn sie dabei im Hinblick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der sich auf seine Geburt in Österreich sowie den Umstand, daß seine Eltern und zahlreiche Verwandte in Österreich leben, berufen hat, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die öffentlichen Interessen überwiegen, kann dem im Hinblick auf die schwerwiegenden Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0105), zumal eine enge familiäre Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und anderen Verwandten nicht behauptet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/18/0524).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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