VwGH 94/18/0708

VwGH94/18/07083.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in V, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. August 1994, Zl. 101.088/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1993 rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG bestraft worden sei. Es bestünden zwar persönliche und familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers "zu Österreich", da seine Mutter und seine Schwester hier lebten und er einer geregelten Beschäftigung nachgehe, doch sei den gegenläufigen öffentlichen Interessen die Priorität einzuräumen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, meint aber, daß es sich beim betreffenden Vorfall um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Die belangte Behörde habe "§ 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG" (gemeint wohl nur § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG) im Auge gehabt; es sei daher notwendig, ausdrücklich darauf hinzuweisen, "daß § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG zwei zeitlich unabhängig voneinander begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Auge hat und nicht eine einzige Verwaltungsübertretung, durch welche mehr oder weniger zufällig und ohne besondere Absicht zwei völlig voneinander unabhängige Tatbestände von Verwaltungsübertretungen mit völlig unterschiedlichem Unrechtsgehalt erfüllt werden." Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Abgesehen davon, daß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 2 FrG verlangt, würden die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG erfüllen, stellen doch diese Delikte schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474), dies unabhängig davon, in welchem zeitlichen Zusammenhang sie gesetzt wurden. Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahren für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen das KFG zählt, rechtfertigt das diesen Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten auch dann die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG), wenn die Taten bloß anläßlich eines einzigen Vorfalles begangen wurden.

Angesichts der durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, daß letztere Interessen gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen zurückzutreten hätten, und zwar auch dann, wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - ein Fall von "Familienzusammenführung" vorliegen sollte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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