VwGH 96/01/0341

VwGH96/01/034124.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerden 1. des M und 2. der S, mit den minderjährigen Kindern T, F, S, H, V, und L, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 5. März 1996, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Zl. 4.341.698/10-III/13/96

(hg. Zl. 96/01/0341), hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin Zl. 4.341/698/11-III/13/96 (hg. Zl. 96/01/0342), jeweils betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammendes Ehepaar albanischer Nationalität, sind Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation". Sie sind am 16. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist, haben am selben Tag einen Asylantrag gestellt und wurden am 24. März 1992 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich niederschriftlich befragt.

Der Erstbeschwerdeführer hat dabei zu seinen Fluchtgründen folgendes ausgeführt:

Er sei von 1989 bis 1992 Mitglied der "LDK" (Demokratische Partei Kosovo) gewesen. Im Februar 1989 habe er unter der Fahne dieser Partei für bessere Arbeitsbedingungen und gegen die serbische Unterdrückung demonstriert. Dabei sei er festgenommen worden, obwohl es zu keinerlei Ausschreitungen gekommen sei. Anschließend sei er vier Tage auf einer Polizeistation festgehalten und verhört worden. Es sei ihm versprochen worden, daß er besser behandelt würde, wenn er die serbische Regierung anerkenne. Von den Polizisten sei er mit Gummiknüppeln derart geschlagen worden, daß er am ganzen Körper "schwarze Flecken" davongetragen habe. Seither verspüre er Schmerzen im Nierenbereich und habe aufgrund eines erlittenen Nasenbeinbruches eine schiefe Nase. Im Anschluß daran sei er von einem Kreisgericht zu einer 60-tätigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, welche er zur Gänze verbüßt habe.

Am 10. März 1992 habe er einen Einberufungsbefehl für den 10. April erhalten. Diesem habe er keine Folge geleistet, weil er nicht in einen sinnlosen Krieg nach Kroatien geschickt habe werden wollen. Allgemein sei es im Kosovo so, daß man laufend von den Serben unterdrückt werde, was hinlänglich bekannt sei. Als Moslem habe man es zusätzlich noch schwerer. Er befürchte, von den Serben erschossen zu werden, weil er "desertiert" sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen lediglich aus, daß sie in den letzten vier Monaten mehrmals von "den Serben" aufgesucht worden sei, weil diese ihren Gatten hätten "einziehen" wollen. Ihr Mann habe sich in dieser Zeit versteckt, weil er nicht einrücken habe wollen. Da ihr Mann das Land verlassen habe, habe sie sich diesem angeschlossen.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark hat mit Bescheid vom 21. Oktober 1992 festgestellt, daß der Erstbeschwerdeführer nicht Flüchtling sei, und mit Bescheid vom 1. Juni 1992 eine gleichlautende Feststellung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin getroffen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner dagegen gerichteten Berufung vor, daß er als Mitglied der "LDK" seit 1990 an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb am 23. März 1990 von der Polizei zu Hause verhaftet und zwei Monate festgehalten worden sei, wobei er geschlagen worden sei und auf dem nackten Betonboden schlafen habe müssen. Trotzdem habe er auch nach der Enthaftung immer wieder an Kundgebungen der Opposition teilgenommen. Er habe sich versteckt, als Albaner aus dem Kosovo nach Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen "massenweise" zum Kriegsdienst einberufen worden seien. Seine Arbeitsstelle habe er, wie viele Albaner, schon zwei Jahre zuvor verloren.

Die Zweitbeschwerdeführerin verwies in ihrer Berufung lediglich auf die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben.

Die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 7. Februar 1994, mit welchem diese Berufungen abgewiesen worden waren, wurden mit hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zlen. 94/01/0693, 0694, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde anstelle des anzuwendenden Asylgesetzes (1968) bereits das Asylgesetz 1991 angewendet hatte.

Mit den Bescheiden vom 5. März 1996 hat die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer neuerlich abgewiesen und festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) seien.

Über die gegen diese Bescheide gerichteten, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist den Beschwerdeführern, soweit sie geltend machen, der jeweilige erstinstanzliche Bescheid sei mangelhaft, zu entgegnen, daß vom Verwaltungsgerichtshof jeweils nur der angefochtene Bescheid zu überprüfen ist.

In den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde jeweils das Vorbringen der Beschwerdeführer bei ihrer Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren wiedergegeben und dann den diesem Vorbringen entsprechenden Sachverhalt rechtlich dahin beurteilt, daß daraus die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden könne. Damit wird deutlich, daß die belangte Behörde den von den Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren jeweils vorgebrachten Sachverhalt festgestellt hat. Von diesem Sachverhalt gehen im übrigen auch die Beschwerden aus. Die in diesen Beschwerden enthaltenen Verfahrensrügen, der jeweils angefochtene Bescheid enthaltene keine Feststellungen, ist daher nicht berechtigt.

Soweit der Erstbeschwerdeführer darüberhinaus rügt, der angefochtene Bescheid enthalte entgegen den Bestimmungen der §§ 58 und 60 AVG keine Anführung der Beweismittel und keine Darstellung der bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, tut er die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

Entgegen der in beiden Beschwerden vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheiden nicht das Asylgesetz 1991, sondern - richtigerweise (siehe das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. November 1995) - das Asylgesetz (1968) zugrundegelegt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Anführung dieses Gesetzes im Kopf der angefochtenen Bescheide, sondern auch daraus, daß im Spruch dieser Bescheide festgestellt wird, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge seien, während nach dem Asylgesetz 1991 ein Abspruch über die Gewährung von Asyl zu erfolgen hätte.

Da das Asylgesetz 1968 den Asylausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit nicht kennt, hat die belangte Behörde jedoch die angefochtenen Bescheide zu Unrecht auch damit begründet, daß die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen seien. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ist damit allerdings deswegen nicht verbunden, weil die belangte Behörde - wie noch auszuführen sein wird - ihre Bescheide zu Recht auch darauf gestützt hat, daß den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auf das in beiden Beschwerden enthaltene, jeweils umfangreiche Vorbringen gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit in Ungarn braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Das auf § 16 Asylgesetz 1991 gerichtete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seine Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 einzuleiten, gehen schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde - wie dargestellt - dieses Gesetz gar nicht angewendet hat.

Die belangte Behörde ist in beiden angefochtenen Bescheiden in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung (vgl. für viele andere z.B. das Erkenntnis vom 11. November 1997, Zl. 95/01/0504) davon ausgegangen, daß die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner im Kosovo und die allgemeinen Unbilden, denen Mitglieder dieser Volksgruppe ausgesetzt sind, für sich allein die Anerkennung als Konventionsflüchtling - für den hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - nicht zu rechtfertigen vermöge.

Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, daß Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr aufweisen; solche Umstände können bloß zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer nach wie vor gegebenen begründeten Furcht vor Verfolgung herangezogen werden bzw. werden dann asylrelevant, wenn zwischen der längere Zeit zurückliegenden Verfolgungshandlung und der nunmehrigen Verfolgungshandlung ein inhaltlicher Zusammenhang besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0064). Der Erstbeschwerdeführer wurde bereits im Jahre 1989 festgenommen, mißhandelt und anschließend zu einer 60-tätigen Strafe verurteilt. Nach seinem Berufungsvorbringen wäre er im Jahre 1990 wegen seiner politischen Tätigkeit festgenommen und angehalten worden. Er hat im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, daß er seither wegen politischer Aktivitäten verfolgt worden wäre oder seine Einberufung, welche Anlaß seiner Flucht war, darauf zurückzuführen sei. Da der Erstbeschwerdeführer auch keine anderen, ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeit drohenden Verfolgungen vorgebracht hat, kann die Ansicht der belangten Behörde, der aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgten Freiheitsentziehung und Mißhandlung mangle es am zeitlichen Konnex zur Flucht, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob diesen Maßnahmen an sich asylrelevante Intensität zukommt.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles, sei es durch Desertion - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe erfolgt, in denen damit gerechnet werden müßte, daß ein Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, daß dem Asylwerber aus diesen Gründen eine härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14089/A). Anders als in dem Fall, der dem angeführten Erkenntnis des verstärkten Senates zugrunde lag, hat der Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Ausführungen, die auf das Vorliegen von in der Einberufung liegender Verfolgung im Sinn obiger Judikatur hindeuten würden, gemacht. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er fürchte im Falle der Einberufung den Kriegseinsatz in Kroatien, ist überdies auszuführen, daß er die behördliche Feststellung, die jugoslawische Armee habe sich bereits Ende April 1992 aus Bosnien-Herzegowina und noch früher aus Kroatien zurückgezogen, unbekämpft läßt.

Soweit der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1994, Zl. 93/01/0377, hinweist - in dieser Verfügung waren Überlegungen zur Asylrelevanz von Einberufungen zum Militärdienst, in dessen Rahmen von der Staatengemeinschaft mißbilligte Akte gesetzt werden sollten, enthalten - und geltend gemacht, es handle sich bei der Verfügung um "die jüngste Entwicklung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes", welche zu berücksichtigen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei dieser "Entscheidung" bloß um eine Berichterverfügung handelte, mit der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die maßgebenden Gründe für die Annahme eines Verstärkungsgrundes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bekanntgegeben wurden. Die darin vertretene Rechtsansicht hat aber im abschließenden bereits erwähnten Erkenntnis vom 29. Juni 1994 keinen Niederschlag gefunden.

Wenn der Erstbeschwerdeführer weiters geltend macht, laut "UNHCR-Handbuch" sei ein Deserteur bzw. Wehrdienstverweigerer unter dort näher angeführten Voraussetzungen als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, ist ihm entgegenzuhalten, daß dem "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft", herausgegeben vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, 1979, keine normative Kraft zukommt, weshalb dessen Inhalt rechtlich nicht verbindlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1997, Zl. 95/01/0477).

Soweit der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungsplicht nicht nachgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach ständiger hg. Judikatur im Asylverfahren das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtstellung vorzubringen. Auch ist die Behörde nicht verpflichtet, einen Asylwerber derart anzuleiten, daß sein Antrag erfolgreich sein muß. Die aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, geht nicht soweit, daß die Behörde gehalten wäre, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zum Ganzen etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 11. November 1997, Zl. 95/01/0504).

Da der Erstbeschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen wurde und in der Berufung Gelegenheit hatte, zu den relevanten Fragen Stellung zu nehmen, kann keine Rede davon sein, daß die Behörde - wie der Erstbeschwerdeführer ohne nähere Begründung rügt - die Pflicht zur Einräumung des Parteiengehörs verletzt hat.

Der belangten Behörde kann aber auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, der Zweitbeschwerdeführerin sei es durch die Anführung von ausschließlich gegen ihren Gatten gerichteten Maßnahmen nicht gelungen, eine gegen sie persönlich gerichtete, konkrete Verfolgung glaubhaft zu machen. Einerseits reichen auch die gegen ihren Gatten, den Erstbeschwerdeführer gerichteten Handlungen nicht aus, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen und andererseits kann aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten, für sich allein nicht auf die Verfolgung des Asylwerbers geschlossen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1997, Zl. 95/01/0490).

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin die Qualifikation des ihrer Vernehmung beigezogenen Dolmetschers in Zweifel zieht, bringt sie nicht vor, inwiefern dieser unrichtig oder unvollständig übersetzt habe, und tut daher die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

Die sich sohin als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der in beiden Beschwerden beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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