Normen
AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 25. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 7. Juni 1992 hat er zu seinen Fluchtgründen im wesentlichen folgendes angegeben:
Er suche aus religiösen Gründen um Asyl an und sei in seiner Heimat nicht Mitglied einer politischen Partei oder Organisation. Er bekenne sich zum römisch-katholischen Glauben. Die Mitglieder dieser Kirche seien in der Minderheit und würden vom moslemischen Regime unterdrückt. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1981 nach Kano übersiedelt, wo er als KFZ-Mechaniker beschäftigt gewesen sei. In den letzten Jahren sei es dort immer wieder zu Zusammenstößen zwischen den Moslems und den Christen gekommen. Dabei seien die Moslems äußerst brutal vorgegangen und hätten schon viele Christen umgebracht oder verletzt. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahre 1991 von Moslems angegriffen und ermordet worden. Im Mai 1992 seien zwei weitere Brüder bei Zusammenstößen zwischen Moslems und Christen ums Leben gekommen. Die Moslems würden von der Regierung unterstützt; sogar Mörder kämen ungestraft davon, wenn sie Moslems seien. Zur Flucht habe er sich entschlossen, weil er nicht wie seine Brüder habe ermordet werden wollen. Er könne sich nicht vorstellen, jetzt nach Hause zurückkehren zu müssen, wahrscheinlich würde auch er von den Moslems ermordet werden.
Mit Bescheid vom 14. Juli 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In seiner dagegen gerichteten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen die Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung und ersuchte um seine persönliche Einvernahme sowie die Beischaffung "entsprechender objektiver Informationen über die Situation der christlichen Minderheit in Nigeria, insbesondere in der Provinz Kano".
Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1994, mit welchem diese Berufung abgewiesen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/19/1256, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde zu Unrecht anstelle des Asylgesetzes (1968) bereits das Asylgesetz 1991 angewendet hatte.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 hat die belangte Behörde die Berufung neuerlich abgewiesen und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Erstbescheid sei mangelhaft begründet, ist ihm zu entgegnen, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides, sondern des an seine Stelle getretenen angefochtenen Bescheides ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der belangten Behörde, daß die Christen im Süden Nigerias die Bevölkerungsmehrheit stellten und er während seines dortigen Aufenthaltes vor seiner Flucht keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nicht. Er bringt vielmehr selbst in der Beschwerde nur vor, daß die christliche Minderheit im Norden Nigerias von den Moslems verfolgt werde und dort selbst Morde an Christen "so gut wie sanktionslos" blieben, weil die Regierung, die Verwaltung, das Militär und die Polizei durch eine "Art moslemische Mafia" unterwandert seien.
Auf Grund dieser unbestrittenen Feststellungen ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beschwerdeführer eine "inländische Fluchtalternative" im Süden seines Heimatlandes zur Verfügung stehe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 95/01/0642). Da die belangte Behörde bereits deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, erübrigt es sich, auf die weiteren tragenden Begründungselemente der belangten Behörde (mangelnde Konkretisierung des Vorbringens, Verfolgung staatlichen Stellen nicht zurechenbar) und die darauf bezughabenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß er im Verwaltungsverfahren (ebenso wie in der Beschwerde) keine weiteren Asylgründe geltend gemacht hat und die aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Ermittlungspflicht nicht die Verpflichtung umfaßt, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 1 AsylG 1991, welche Bestimmung die aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Ermittlungspflicht konkretisiert, etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/01/1085).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG idF BGBl. Nr. 88/1997 abgesehen werden. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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