Normen
AsylG 1997 1991;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AsylG 1997 1991;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit am 16. Dezember 1996 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien albanischer Volkszugehörigkeit, den Antrag, diesen Abschiebungsaufschub "im längstmöglichen Ausmaß zu verlängern". Zur Begründung seines Antrages führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß er auf seine Angaben vor der Asylbehörde und seine Ausführungen in der Asylberufung verweise, zusätzlich dazu jedoch anmerke, daß es auch in der Zeit seiner Abwesenheit zu weiteren Verfolgungshandlungen gekommen sei. Die Polizei sei auf der Suche nach ihm weitere zwei Male in sein Haus eingedrungen. Im Falle seiner Rückkehr in sein Dorf würde die Polizei auch sofort davon erfahren und er hätte mit seiner sofortigen Inhaftierung zu rechnen.
Mit Schreiben vom 21. März 1997 (eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Wien am 24. März 1997) ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Erteilung des begehrten Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG und begründete dies zusätzlich im wesentlichen damit, daß er seit dem Jahr 1986 Mitglied der durch die jugoslawischen Behörden verbotenen Gruppierung "Balli Komtar" sei. Diese Vereinigung habe das Ziel, einen bewaffneten Aufstand vorzubereiten, um auf diesem Weg den Kosovo von Jugoslawien loszutrennen und einen selbständigen Staat zu errichten. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Bevölkerung seiner Stadt über die historische und aktuelle Situation der Albaner im Kosovo sowie über die Ziele der Organisation zu informieren und neue Mitglieder anzuwerben. Die Mitgliedschaft und die Arbeit für diese politische Gruppierung werde von den serbischen Behörden schwer bestraft. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer seine politische Tätigkeit den österreichischen Behörden bisher nicht bekanntgegeben. Er habe befürchtet, daß die jugoslawischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt würden und er im Falle der Abschiebung nach Jugoslawien unmittelbar verfolgt werden würde. Die serbische Polizei habe bei einer Hausdurchsuchung am 6. Oktober 1994 einen Koffer des Beschwerdeführers mit Unterlagen, Broschüren, Büchern und Informationsmaterial dieser Gruppierung gefunden und angesehen. Tatsächlich könne der Beschwerdeführer nicht angeben, ob Teile des Materials beschlagnahmt worden seien, da er unmittelbar vom Feld, auf welchem er gearbeitet habe, zu seiner Schwester und weiter nach Österreich geflohen sei. Dem Bruder und den Schwägerinnen des Beschwerdeführers, welche zu dem Zeitpunkt zu Hause gewesen seien, sei es nicht gestattet worden, bei der Durchsuchung der Zimmer durch die Polizei unmittelbar anwesend zu sein. Wohl aber seien sie gefragt worden, wem die oben erwähnten Unterlagen gehörten, und sie hätten den Namen des Beschwerdeführers genannt. Der Beschwerdeführer habe Angst vor einer Verurteilung durch die serbischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeit, vor der Inhaftierung und insbesondere vor willkürlichen Mißhandlungen und Folterungen im Gefängnis gehabt, die, wie der Behörde bekannt sei, bereits bis zum Tod von Gefangenen geführt hätten. Im Falle seiner Rückkehr nach Jugoslawien wäre er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit in Gefahr inhaftiert, gefoltert und unter Umständen ermordet zu werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1997 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG mit folgender Begründung keine Folge gegeben:
"Sie sind Fremder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Gemäß § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit, aufzuschieben, wenn sie unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Zur Begründung Ihres Antrages verweisen Sie auf Ihre Angaben im Asylverfahren, sowie auf die Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Jugoslawien aus tatsächlichen Gründen.
Ihr Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 29.12.1995 rechtskräftig negativ beschieden. Der von der BH Perg am 09.01.1996 erteilte Abschiebungsaufschub wurde bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren befristet. Gegen Sie wurde mit Bescheid der BH Baden vom 14.10.1994 eine rechtskräftige Ausweisung erlassen. Diese ist seit rechtskräftigem Abschluß Ihres Asylverfahrens durchsetzbar. Die Behörde vermag aus Ihrer Begründung und dem Akteninhalt nicht zu erkennen, daß Ihnen bei einer Rückkehr in Ihre Heimat Verfolgung im Sinne des § 37 FrG droht. Es war daher Ihr Antrag auf Abschiebungsaufschub abzulehnen und spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der - ausführlich begründeten - Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefaßt geltend, die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG durchzuführen, sowie ihre Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG verletzt; der Bescheid sei in seiner Begründung unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Zwar sei es der belangten Behörde unbenommen, im Rahmen ihrer Ermittlungen die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen, die Annahme einer bindenden Wirkung der Entscheidung im Asylverfahren sei jedoch nicht zulässig. Es könne vom Antragsteller im Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 FrG nicht verlangt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes zu beweisen. Vielmehr treffe den Antragsteller nur die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines konkreten Vorbringens bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die belangte Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich konkrete Angaben gemacht. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit geeigneten aktuellen Erkenntnisquellen über die Situation im Kosovo, welche der Beschwerdeführer der Behörde auch angeboten habe, auseinanderzusetzen. Insbesondere gehe aus einem Bericht von Amnesty International vom 16. Februar 1997 hervor, daß die serbische Polizei bei Mitgliedern der LDK auch immer wieder völlig willkürlich Hausdurchsuchungen vornehme, und daß es zu fürchterlichen Mißhandlungen durch Elektroschocks und andere grausame Methoden bis hin zur Erschießung von durch die serbische Polizei verdächtigten Albanern käme. Auch befasse sich die belangte Behörde nicht mit dem aus Art. 3 EMRK abzuleitenden absoluten Rückschiebungsschutz.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist gemäß § 37 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
§ 37 Abs. 2 FrG sieht vor, daß die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention). Gemäß § 37 Abs. 4 FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 2 bedroht ist, nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, gegen ihn gerichtete Mißhandlungen oder Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214, vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0103, und vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0886).
Zwar ist es der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde aufgrund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0886). Eine derartige Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens - welche im übrigen bloß im Hinblick auf die in § 37 Abs. 2, nicht aber ohne weiteres im Hinblick auf die in § 37 Abs. 1 FrG genannten Gefahren möglich ist - entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines Antrages gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in § 37 Abs. 1 und 2 FrG genannten Gefahren nicht vorliegen. Auch die Fremdenbehörden erster Instanz, welche über die Berechtigung von Anträgen auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu befinden haben, sind vielmehr verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sind und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1987, Zl. 86/01/0125, Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, 437 ff und 461 ff, sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage 1995, Rz 417 ff).
Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne weiteres angeführten Tatsache, daß das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, kann nämlich zum einen nicht der Schluß gezogen werden, daß sein durch (ausreichend) konkretes Vorbringen begründeter Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nicht berechtigt wäre. Andererseits hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht konkret mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behaupteten, ihm im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat dort drohenden Gefahren auseinandergesetzt. Somit ist mangels ausreichender Begründung eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht möglich, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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