VwGH 95/21/0886

VwGH95/21/088622.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des U in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Jänner 1995, Zl. IV-731.383/FrB/95, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 1991;
AVG §37;
AVG §46;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
AsylG 1997 1991;
AVG §37;
AVG §46;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 13. Jänner 1995 gab die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Abschiebungsaufschub gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz keine Folge.

Gegen den Beschwerdeführer sei am 25. September 1992 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Er befinde sich seit 23. Juni 1992 unerlaubt im Bundesgebiet, da er den Grenzübertritt illegal vorgenommen habe und über keinerlei Aufenthaltsberechtigung verfüge. Sein erst nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Aufgrund seines mittlerweile mehr als zweijährigen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet stelle er eine extreme Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und er habe keine triftigen Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung vorbringen können. In seinem Antrag auf Abschiebungsaufschub mache er im wesentlichen die gleichen Gründe wie in seinem Antrag auf Asylgewährung geltend. "Nach Prüfung der Sachlage gelangt die Behörde zu demselben Schluß wie die Asylbehörde". Es hätten daher keine Gründe gefunden werden können, die eine Abschiebung in sein Heimatland rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würden. Aus diesem Sachverhalt erscheine somit eine Abschiebung "mehr als gerechtfertigt".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde ausschließlich auf das Asylverfahren verwiesen und eine Beweiswürdigung nicht vorgenommen habe. Sie hätte Feststellungen über die tatsächliche Situation in seiner Heimat treffen müssen. Sie habe gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen und es sei die Feststellung, daß keine Gründe gefunden werden konnten, die eine Abschiebung in seinen Heimatstaat rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würden, unschlüssig. Ihm sei das Recht auf Parteiengehör versagt worden, andernfalls hätte er ausführlich darzulegen vermocht, daß ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe und daher stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß er in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz bedroht sei.

Dieser Verfahrensrüge ist zu entgegnen, daß es der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde aufgrund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt ist, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214). Im übrigen zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf. Nach ständiger hg. Rechtsprechung trifft den Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214). Der Beschwerdeführer unterläßt jegliche Angabe, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde mit Hilfe welcher Beweismittel im Fall eines mängelfreien Verfahrens gelangen hätte können, welche zu einem für ihn günstigeren Ergebnis des Verfahrens geführt hätten. Der allgemeine Hinweis auf das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens und einer Beweiswürdigung und auf die Verweigerung des Parteiengehörs reicht für die Darlegung der rechtlichen Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht aus.

2. Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist der Beschwerdeführer im wesentlichen auf den Inhalt der §§ 36 und 37 Fremdengesetz und meint, daß nach § 37 Abs. 1 leg. cit. eine flüchtlingsrechtlich begründete Verfolgungsmaßnahme nicht Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot sei, sondern jede drohende unmenschliche Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe, unabhängig von den Anknüpfungspunkten nach der Genfer Flüchtlingskonvention, zu beachten sei.

Diese Ausführungen vermögen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern, weil auch hier der Beschwerdeführer in keiner Weise ihn persönlich treffende Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. anführt.

3. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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