Normen
ASVG §58 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ASVG §58 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Oktober 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die nunmehrige Gemeinschuldnerin als ehemalige Geschäftsführerin gemäß § 67 Abs. 10 im Zusammenhang mit § 83 ASVG, der Gebietskrankenkasse die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin "prot. Firma Stanek GmbH in 7024 Hirm, Hauptplatz 6" bis 12. April 1996 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrag von S 82.888,99 zuzüglich Verzugszinsen seit 11. September 1996 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 77.374,04, binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Nach der Begründung dieses Bescheides seien die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 16. Oktober 1996 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren trotz Fälligkeit und Mahnung durch die Beitragsschuldnerin nicht entrichtet worden (nach dem Inhalt dieses Rückstandsausweises handelt es sich dabei um Beiträge für die Zeiträume Oktober 1995 bis einschließlich März 1996, sowie vom
1. bis 12. April 1996). Mit Edikt des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11. September 1996 sei über das Vermögen der Stanek GesmbH der Konkurs eröffnet worden. Nach Auskunft des Masseverwalters sei kein Massevermögen vorhanden, sodaß auch die Uneinbringlichkeit beim "Originärschuldner" erwiesen sei. Die Gemeinschuldnerin sei ausweislich des Firmenbuches bis 12. April 1996 Geschäftsführerin dieser Gesellschaft und somit bis zu diesem Zeitpunkt zu deren Vertretung berufen gewesen. Zu ihren Pflichten gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet würden. Die Beitragsschuld hätte trotz Mahnung und Betreibungsmaßnahmen nicht eingebracht werden können. Da dies durch schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten eingetreten sei, sei die Haftung auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als Masserverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin Einspruch. Darin wird eingeräumt, daß die Gemeinschuldnerin bis 12. April 1996 Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen und nach dem Gesellschaftsvertrag "alleinvertretungsbefugt" gewesen sei. Die Eröffnung des Konkursverfahrens sowie die "aller Voraussicht nach" gegebene Vermögenslosigkeit der Gesellschaft werden in diesem Einspruch bestätigt. Gegenstand der Gesellschaft sei der Betrieb einer Diskothek mit näher bezeichnetem Namen am Sitz Hauptplatz 6 in Hirm gewesen. In der Zeit von 1995 bis 12. April 1996 sei die Gemeinschuldnerin als einzige und alleinige Mitarbeiterin in diesem Diskothekenbetrieb tätig gewesen. Von ihr sei weder eine An- oder auch Abmeldung von weiteren Arbeitnehmern vorgenommen worden, noch seien diese im Diskothekenbetrieb beschäftigt gewesen. Es habe insbesondere keinerlei Arbeitstätigkeit eines Walter Dragschitz als angeblicher Chauffeur und eines Anton Verhnjak als Angestellter (in der Folge W.D. und A.V. genannt) gegeben. Erst durch Beendigung "ihrer Gesellschaftertätigkeit" sei die Gemeinschuldnerin davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Ansprüche gegenüber der Gesellschaft erhebe. Sie habe erst im nachhinein erfahren, daß offensichtlich ohne eine Gewerbeberechtigung hiezu zu haben "durch Herrn Stanek ein Transportunternehmen betrieben wurde". Die Führung eines Transportunternehmens sei jedoch niemals im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses besprochen worden, noch habe sie, die weder Erfahrungen noch Berechtigungen zum Betrieb eines Transportunternehmens besitze, eine Erklärung dahin abgegeben, daß ein derartiges Unternehmen betrieben werden könne. Die Gemeinschuldnerin habe daher keine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zu verantworten.
In ihrem Vorlagebericht führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu diesem Vorbringen aus, daß eine Änderung der Gesellschaft auf "Stanek GesmbH Transportunternehmen" erst nach dem Ausscheiden der Gemeinschuldnerin durch Hans Stanek (in der Folge H.St.) erfolgt sei. Die Meldungen dieser Gesellschaft seien von einem näher bezeichneten Steuerberater vorgelegt worden. Auch gehe aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft hervor, daß die Stanek GesmbH mit dem genannten Sitz im Besitz des Gewerbes "Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 Gewerbeordnung 1973" in der Betriebsart "Tanzcafe" mit einer Sperrstunde von 4.00 Uhr gewesen sei.
In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse um Übermittlung einer Kopie der An- und Abmeldung des Dienstnehmers A.V. Aktenkundig gemacht wurden schließlich An- und Abmeldungen von insgesamt fünf Dienstnehmern, nämlich Brigitta Ergüzar (Anmeldung vom 29. Jänner 1996, Abmeldung 31. März 1996), Michael Steiner (Anmeldung 1. August 1995, Abmeldung 20. Oktober 1995), Dieter Seidl (Anmeldung 13. Juli 1995, Abmeldung 3. April 1996), Anton Verhnjak (Anmeldung 1. August 1995, Abmeldung 31. Juli 1996) und Walter Dragschitz (Anmeldung 13. Mai 1996, Abmeldung 31. Juli 1996).
Sämtliche Anmeldungen wurden von einer näher bezeichneten Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. erstattet, und zwar namens "Stanek GmbH. Transportunternehmen Tel" bzw. "Stanek GmbH Transportunternehmen". Die Abmeldungen erfolgten in den drei erstgenannten Fällen von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft, in den beiden letztgenannten Fällen durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Stanek GesmbH. Als Berufsbezeichnung ist bei der erstgenannten Dienstnehmerin "Angestellte", beim zweit- und drittgenannten Dienstnehmer "Kraftfahrer", beim viertgenannten Dienstnehmer "Fuhrparkleiter" und beim zuletzt genannten Dienstnehmer "LKW-Fahrer" angegeben.
Ebenfalls aktenkundig gemacht wurde ein Mahnschreiben der Gebietskrankenkasse vom 18. März 1996 an die Gemeinschuldnerin (damals über den Betrag von S 65.500,--) mit der Bezeichnung "Stanek GmbH; Cafe" und ein Aktenvermerk über eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin, wonach sie bis Ende Mai 1993 bei der Stanek GesmbH beschäftigt gewesen sei und seitdem mit dieser Firma nichts mehr zu tun habe. Sie habe gar nicht gewußt, daß sie als Geschäftsführerin in dem Firmenbuch eingetragen sei; dies müsse von Stanek veranlaßt worden sein. Bei Vorsprache im Landesgericht Eisenstadt habe sie erfahren, daß im Akt keinerlei Erklärung oder Unterschrift ihrerseits existiere - die Löschung werde unverzüglich beantragt. Tatsächlich war bzw. sei der Geschäftsführer Hans Stanek. Dieser habe ihr auch zugesagt, daß er die Angelegenheit bereinigen wolle. Er wolle in der 14. Woche bei der Kasse zwecks einer Ratenvereinbarung vorsprechen.
Als weitere Urkunde findet sich im Akt die Kopie eines Schreibens der "Stanek GmbH Handel/Transporte" (so der Briefkopf) vom 15. April 1996, worin - auf ein Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 27. März 1996 und auf eine "persönliche Aussprache" bezugnehmend - diese aufgefordert wurde, ihre Tätigkeit als Geschäftsführer "ordentlich abzuschließen". Ferner wird darin behauptet, sie schulde der Gesellschaft eine "beträchtliche Summe Geld" und es werde ersucht, dieses "auch sofort der Bgld. Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt zukommen zu lassen, damit der neue Geschäftsführer mit Null beginnt". Für den Fall, daß die Gemeinschuldnerin dieser Aufforderung nicht nachkommen solle, müsse sie mit einer Klage rechnen. Ob dieses Schreiben der Gemeinschuldnerin zugegangen ist, ist aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich; das Schreiben enthält lediglich den Vermerk, daß eine Kopie an das Finanzamt Eisenstadt, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und das Landesgericht Eisenstadt ergehe. Über weitere Aufforderung der belangten Behörde übermittelte das Landesgericht Eisenstadt einen Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die Stanek Gesellschaft m.b.H. aus dem u.a. hervorgeht, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11. September 1996 der Konkurs eröffnet wurde.
Die belangte Behörde brachte dem Masseverwalter daraufhin die Stellungnahme der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zur Kenntnis und forderte ihn auf, den Gesellschaftsvertrag in Kopie zur Einsichtnahme vorzulegen. Weitere Urkunden wurden ihm nicht vorgehalten, insbesondere auch nicht die zuvor erwähnten, im Einspruchsakt befindlichen Urkunden. Diese Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Masseverwalter unter Fristsetzung in der Dauer von vier Wochen am 22. April 1997 zugestellt.
Die Stellungnahme des Masseverwalters langte am 21. Mai 1997 bei der belangten Behörde ein. In dieser Stellungnahme wies er auf die aktenkundigen An- bzw. Abmeldungen der Dienstnehmer hin und brachte vor, die WirtschaftstreuhandgesmbH habe bestätigt, daß die Gemeinschuldnerin dieser Gesellschaft keine Vollmacht erteilt habe und eine Anmeldung auch nicht auf Veranlassung der Gemeinschuldnerin erfolgt sei. Zum Beweis dafür berief er sich auf die Einvernahme des Steuerberaters sowie allenfalls auf seine eigene Einvernahme. Sämtliche Anmeldungen seien in Umgehung der Geschäftsführerin für einen Betrieb des Hans Stanek erfolgt, der unter "Heranziehung der Firma offensichtlich ohne Gewerbeschein ein Transportunternehmen geführt" habe. Es sei daher keine schuldhafte Verletzung der Abgabenpflicht durch die Geschäftsführerin eingetreten. Weder ihr noch dem Masseverwalter der Stanek GesmbH liege ein Gesellschaftsvertrag vor, weshalb auf das öffentliche Firmenbuch verwiesen werden müsse.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1997 der - nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Akteninhaltes - zur Stellungnahme des Beschwerdeführers lediglich ausführt, daß innerhalb der gesetzten Frist "bzw. bis dato weder der Gesellschaftsvertrag vorgelegt noch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben" worden sei. Bemerkt werde, daß es im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers sei, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, daß die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet worden seien, sondern auch die entsprechenden Beweisanbote zu erstatten. Die Behörde sei zur Ansicht gelangt, daß die Gemeinschuldnerin ihre sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Abfuhr offener Beitragsverbindlichkeiten im Haftungszeitraum verletzt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Grundvoraussetzung für eine Haftung von Vertretern im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG ist somit, daß es sich um nichtentrichtete und uneinbringliche Beitragsschulden der von ihnen vertretenen Beitragsschuldner handelt.
Beitragsschuldner ist im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Behauptungs- und Beweispflicht von Geschäftsführern hinsichtlich der Erfüllung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen im Verfahren zur Feststellung ihrer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG entwickelte Rechtsprechung setzt daher naturgemäß voraus, daß die betreffende, vom Geschäftsführer vertretene juristische Person Beitragsschuldner ist.
In der Behauptung, jene Dienstnehmer, um deren Beiträge es im Haftungsverfahren geht, seien gar nicht Beschäftigte jener GesmbH gewesen, für welche die Beschwerdeführerin als Vertreterin bestellt war, liegt daher zugleich eine Bestreitung, daß diese Gesellschaft Beitragsschuldnerin sei.
Diese Frage unterliegt aber auch im Haftungsverfahren gemäß § 67 Abs. 10 ASVG jedenfalls dann der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde, wenn eine solche Behauptung entsprechend substantiiert vorgetragen wird. Dies hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch getan, wenn er ausgeführt hat, daß jene Dienstnehmer, für welche eine Beitragsschuld geltend gemacht werde, nicht Beschäftigte des Betriebes der Stanek GesmbH (die nur eine Diskothek betrieben habe) gewesen seien, sondern Beschäftigte eines Transportunternehmens, welches aber nicht von der Stanek GesmbH, sondern von Hans Stanek betrieben worden sei. Dieses Vorbringen findet auch nach der Aktenlage insoweit in den Urkunden seine Entsprechung als vier der genannten Dienstnehmer als Kraftfahrer zur Sozialversicherung gemeldet wurden und zumindest auf den ersten Blick nicht recht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Diskothek über mehrere Kraftfahrer verfügen sollte, aber auch darin, daß alle Anmeldungen zwar unter "Stanek GmbH.", jedoch mit dem Zusatz "Transportunternehmen" erstattet wurden. Bei dieser Urkundenlage wäre jedenfalls im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers die amtswegige Prüfung der Frage der Vertretungsbefugnis des Steuerberaters erforderlich gewesen, sowie - gegebenenfalls - die Klärung der weiteren Frage, von wem und unter welchen Umständen Dienstverhältnisse mit den genannten Dienstnehmern begründet worden sind.
Erst wenn danach zweifelsfrei feststünde, daß die Stanek GmbH tatsächlich Dienstgeberin dieser Dienstnehmer gewesen sein (und nicht etwa deren Gesellschafter unter einer nicht existenten Firmenbezeichnung aufgetreten sein und sich in Wahrheit persönlich als Dienstgeber verpflichtet haben) sollte, wäre es Aufgabe der Gemeinschuldnerin im einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sie von der Aufnahme dieser Dienstnehmer keine Kenntnis hatte. Erst dann wird abschließend beurteilt werden können, ob diese - behauptete - fehlende Kenntnis von der Existenz mehrerer Dienstverhältnisse der Gemeinschuldnerin als verschuldet zur Last gelegt und sie demgemäß zur Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden könnte.
Im übrigen wird die belangte Behörde auch die Beweisanträge, die der Beschwerdeführer in seiner - entgegen der insoweit aktenwidrigen Begründung des angefochtenen Bescheides - einen Tag vor Genehmigung des Bescheides eingelangten Äußerung vom 20. Mai 1997 (dem letzten Tag der dafür eingeräumten Frist) gestellt hat, zu beachten haben.
Das Verfahren ist somit dadurch, daß aufgrund einer Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht wesentliche Sachverhaltsgrundlagen nicht geklärt wurden, in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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