Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Albert Mitterbauer sen. und der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1996, GZ. 502-31/Ki/We/W954035a, keine Folge gegeben und festgestellt, daß die Vorstellungswerber durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Die belangte Behörde ging hiebei von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Februar 1996 wurde Albert Mitterbauer sen. gemäß § 49 O.ö. Bauordnung 1994 aufgetragen, eine im Spruch näher beschriebene Holzhütte, welche auf dem Grundstück Nr. 1428/1 der KG Linz konsenslos errichtet wurde, binnen 12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Der ausschließlich an Albert Mitterbauer sen. gerichtete baupolizeiliche Auftrag wurde auch nur diesem zugestellt. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob sodann die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. März 1996 Berufung. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1996 wurde diese Berufung mangels Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Sowohl Albert Mitterbauer sen. als auch die Beschwerdeführerin erhoben gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung, in welchem die Vorstellungswerber ausführten, daß aus dem Inhalt der Berufungsschrift ohne weiteres erkennbar gewesen sei, daß nur Albert Mitterbauer sen. der Verpflichtete und somit der Berufungswerber sei. Bei der Anführung der Beschwerdeführerin als Antragstellerin habe es sich um eine offensichtliche Fehlbezeichnung gehandelt, die auch der Behörde von Amts wegen leicht hätte auffallen können. Im übrigen hätte die Berufungsbehörde nach § 37 AVG vorzugehen gehabt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, der erstinstanzliche Bescheid vom 22. Februar 1996 verpflichte ausschließlich Albert Mitterbauer sen. zu einem bestimmten Verhalten, weshalb allein diesem Rechtsmittellegitimation zukomme. Die Beschwerdeführerin werde durch diesen Beseitigungsauftrag, der ihr auch nicht zugestellt worden sei, zu keinem Handeln verpflichtet; ihr stehe kein Berufungsrecht zu. Da kein Zweifel vorgelegen habe, wer Berufungswerber sei, sei die Berufungsbehörde auch nicht verpflichtet gewesen, nach § 37 AVG zur Feststellung der Berufungslegitimation vorzugehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0093). Im Hinblick darauf, daß der Berufungsschriftsatz mit "Haus & Grund Immobilien-Verwaltungs GmbH" unterfertigt und in diesem Schriftsatz als Antragsteller diese Gesellschaft angeführt sei, sei die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom 27. März 1996 zu Recht davon ausgegangen, daß das Rechtsmittel der genannten Gesellschaft und nicht Albert Mitterbauer zuzurechnen sei. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei daher richtigerweise mangels Rechtsmittellegitimation der Einschreiterin als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, B 522/97-3, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde in der Folge mit Beschluß vom 7. Oktober 1997, B 522/97-5, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin
"in ihren einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten
a) auf Parteiengehör gemäß §§ 37, 43 Abs. 2 und 3, §§ 45 und 3 AVG,
b) auf Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit,
- c) nicht Partei eines Verwaltungsverfahrens zu sein, sowie
- d) darauf, daß gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bescheidmäßig über einen (Berufungs)Antrag abgesprochen wird, der weder von ihr noch in ihrem Vollmachtsnamen gestellt wurde, verletzt".
Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin geht hiebei von dem Sachverhalt aus, daß dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1. April 1996 der "Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, GZ. 502-31/Ki/We/W954035a," zugestellt worden sei, mit dem ein im Rahmen eines baubehördlichen Verfahrens, "dessen einzige Partei Herr Albert
Mitterbauer sen." sei, eingebrachter Berufungsantrag gegenüber der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden sei. Bevor die Beschwerdeführerin von der Existenz des Zurückweisungsbescheides in Kenntnis gesetzt worden sei, sei mit ihr in dieser Angelegenheit von der Behörde niemals Kontakt aufgenommen worden. "Da die Beschwerdeführerin weder Partei jenes Verwaltungsverfahrens ist, schon gar nicht besagtes Rechtsmittel von ihr oder in ihrem Auftrag verfaßt wurde," habe sie gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. hiezu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A). Die Beschwerde ist demnach nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. hiezu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. Nr. 4.127/A, uva).
Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin von der Berufungsbehörde und in der Folge auch von der belangten Behörde rechtswidrigerweise als Berufungswerberin behandelt worden ist und demnach die Berufungsbehörde über eine nicht existente Berufung abgesprochen hat. Sollte dies zutreffen, so hat die Berufungsbehörde zwar eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, welche ihr nicht zukam (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0142). Entscheidet nämlich eine Rechtsmittelbehörde über eine Berufung, welche gar nicht erhoben wurde, so nimmt die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr gar nicht zukommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. November 1983, Slg. Nr. 11.210/A). Diese - allenfalls vorliegende - objektive Rechtswidrigkeit im gegenständlichen Fall wahrzunehmen ist dem Verwaltungsgerichtshof aber deswegen verwehrt, weil es nach dem Beschwerdevorbringen an einer zulässigen Beschwerde fehlt (vgl. hiezu den bereits vorzitierten hg. Beschluß vom 18. Jänner 1994). Die Beschwerdeführerin geht nämlich selbst davon aus, daß ihr im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteistellung zukam. Durch die Zurückweisung einer von der Beschwerdeführerin nicht erhobenen Berufung in einem Verwaltungsverfahren, in welchem ihr keine Parteistellung zukam, scheidet eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in den vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten aus.
Die Verletzung von Verfahrensrechten einer Partei wiederum kann zur Beschwerde nur dann berechtigen, wenn sich solche Rechte auf ein verletzbares materielles Recht beziehen. Ist das als verletzt behauptete Recht einem Beschwerdeführer nicht eingeräumt, dann kommt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers auch durch eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 11. März 1997, Zl. 96/07/0217).
Die vorliegende Beschwerde war demnach wegen des Mangels der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
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