Normen
AgrVG §7a Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §23;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AgrVG §7a Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §23;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beschwerdeführern bekannte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, und den den Beschwerdeführern gegenüber ergangenen hg. Beschluß vom 21. September 1995, 95/07/0136, verwiesen.
Wie im Darstellungsteil des letztgenannten Beschlusses wiedergegeben wurde, hatte die Beschwerdeführerin des zu 93/07/0062 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens zufolge Unterbleiben einer Erlassung des Ersatzbescheides im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, durch den Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die nunmehr belangte Behörde geltend gemacht, welche mit Bescheid vom 5. Oktober 1994 diesem Begehren durch die bescheidmäßige Feststellung "Folge gegeben" hatte, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die seinerzeitige Berufung dieser Verfahrenspartei gegen den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan auf die belangte Behörde übergegangen sei.
Wie den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des nunmehr angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Ersuchen um Zustellung des vorgenannten Bescheides der belangten Behörde vom 5. Oktober 1994 mit Schriftsatz vom 13. Juli 1995 den Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über ihren am 26. Juni 1995 gestellten Antrag auf Zustellung des dem Devolutionsantrag der Florentine S. "Folge gebenden" Bescheides der belangten Behörde vom 5. Oktober 1994.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Zufertigung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Oktober 1994 als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 23. September 1996, B 3679/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten darauf als verletzt zu erachten, den Bescheid über den Devolutionsantrag der Florentine S. zugestellt zu erhalten und so zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Devolutionsantrages Stellung nehmen und gegen die übergegangene Zuständigkeit mit außerordentlichen Rechtsmitteln vorgehen zu können; schon der Devolutionsantrag habe die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, den Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlassen zu erhalten, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet worden war, und gegen einen solcherart erlassenen Zusammenlegungsplan ohne Kürzung des Instanzenzuges Rechtsmittel einbringen zu können.
Der Zulässigkeit der unternommenen Beschwerdeerhebung steht das Fehlen der Möglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer entgegen:
Die Verletzung von Verfahrensrechten einer Partei kann sie zur Beschwerde nur dann berechtigen, wenn sich solche Rechte auf ein verletzbares materielles Recht beziehen; ist das als verletzt behauptete Recht einem Beschwerdeführer von der Rechtsordnung gar nicht eingeräumt, dann kommt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers auch durch eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, JBl 1996/1, 65, vom 26. Juni 1996, 93/07/0084, und vom 21. November 1996, 94/07/0047).
Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Recht auf Mitsprache in der Frage des von Florentine S.
herbeigeführten Übergangs der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung an die belangte Behörde existiert nicht. Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG hat eine Partei, deren Berufung unerledigt ist, den in der genannten Vorschrift statuierten Erledigungsanspruch in der dort genannten Frist. Erfolgt eine solche Erledigung innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nicht, dann bewirkt nach § 73 Abs. 2 AVG ein von der Partei, die den Erledigungsanspruch nach § 73 Abs. 1 AVG hat, bei der Oberbehörde gestellter Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Oberbehörde den Zuständigkeitsübergang auf diese Behörde, solange der Devolutionsantrag nicht von der Oberbehörde abgewiesen wird (vgl. für viele die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze, E 58 und 59 zu § 73 AVG wiedergegebene Judikatur). Daß die im § 73 AVG normierte Regelung in sogenannten Mehrparteienverfahren nicht gälte, wie die Beschwerdeführer meinen, kann dem Gesetz ebensowenig entnommen werden wie das von den Beschwerdeführern für sich reklamierte und als verletzt behauptete Recht, den durch einen Antrag einer berechtigten Partei nach § 73 Abs. 2 AVG herbeigeführten Zuständigkeitsübergang zu verhindern oder eine den Devolutionsantrag aus dem Grunde des letzten Satzes des § 73 Abs. 2 AVG abweisende Entscheidung der Oberbehörde herbeizuführen.
Soweit die Beschwerdeführer auch eine "schon durch den Devolutionsantrag" bewirkte Verletzung in ihrem aus § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 festgelegten Recht auf Erlassung des Zusammenlegungsplanes spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen erblicken, zeigen sie auch damit die Möglichkeit einer ihnen durch den angefochtenen Bescheid widerfahrenen Rechtsverletzung nicht auf. Das Gebot des § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 richtet sich an die Agrarbehörde erster Instanz und kann durch Verfahrensvorgänge im Rechtsmittelverfahren über einen von der Agrarbehörde erster Instanz bereits erlassenen Zusammenlegungsplan nicht mehr verletzt werden.
Konnte die Verweigerung einer Zustellung des Bescheides vom 5. Oktober 1994 im nunmehr angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführer in ihrer Rechtssphäre aus den dargestellten Erwägungen nicht verletzen, dann waren sie aus diesem Grunde zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht berechtigt, was dem Verwaltungsgerichtshof eine rechtliche Beurteilung von Spruch und Gründen des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht ermöglichte.
Die Beschwerde war somit - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG ungeachtet des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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