Normen
AVG §17 Abs1;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §40 Abs2;
VStG §51c;
AVG §17 Abs1;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §40 Abs2;
VStG §51c;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 30. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen näher bezeichneter, am 5. März 1996 begangener Übertretungen des Tiertransportgesetzes-Straße schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von S 15.000,-- (je zur Zl. 6/369-1165-1996, Spruchpunkt 1, sowie Zl. 6/369-1303-1996) und weiters in der Höhe von S 1.500,-- und S 1.000,-- (Zl. 6/369-1165-1996, Spruchpunkte 2 und 3), sowie Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit 27. Jänner 1997 datierten, von einem in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt gefertigten Schriftsatz ein, der folgenden wesentlichen Inhalt hat:
"Straferkenntnis vom 30.12.1996
6/369-1303-1996
6/369-1165-1996
... Ich erlaube mir Ihnen anzuzeigen, daß mich Herr W, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen betraut hat. Mir liegen die Straferkenntnisse vom 30.12.1996, meinem Mandanten zugestellt am 22. Januar 1997 vor. Gegen diese Straferkenntnisse lege ich hiermit Berufung ein.
Eine beglaubigte Ablichtung der auf mich lautenden Vollmacht füge ich bei.
Ich darf Sie höflich bitten, mir die Ermittlungsakte für kurze Zeit zur Einsichtnahme in mein Büro zu übersenden. Ordnungsgemäße Behandlung und unverzügliche Stellungnahme sichere ich zu. Die Einsichtnahme ist für die Begründung der Berufungen gegen die Straferkenntnisse notwendig. Sollten Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich um unverzügliche Nachricht, damit ich ggf. einen ortsansässigen Kollegen betrauen kann."
Mit dem nun erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers durch eine Kammer der belangten Behörde insoweit gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen, als die Erstbehörde über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von S 15.000,-- verhängt hatte. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers durch ein Einzelmitglied der belangten Behörde gemäß den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen als unzulässig zurückgewiesen, insoweit durch die Erstbehörde S 10.000,-- nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß ihm der erstangefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß aus dem Inhalt der Beschwerde ersichtlich ist, daß seinem Rechtsvertreter dieser Bescheid jedenfalls zugekommen ist, und es wurde auch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (Kopie) durch den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat seinem Rechtsanwalt "Vollmacht erteilt". Damit war der Rechtsanwalt Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/03/0023, mit weiterem Judikaturhinweis) tritt die Heilung eines allfälligen Zustellmangels dann ein, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich zukommt.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß in derselben Sache "zweimal entschieden" und gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen worden sei. Es liege ein Verfahrensmangel vor, weil die belangte Behörde in unterschiedlicher Besetzung über die Berufung gegen die "erstgerichtlichen" Straferkenntnisse befunden habe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nämlich zutreffend entsprechend der Bestimmung des § 51c VStG in unterschiedlicher Besetzung entschieden. Hinsichtlich jener Bescheide bzw. Bescheidteile, bei denen die Strafe mehr als S 10.000,-- beträgt, besteht die Kompetenz der Kammer, für jene Bescheide bzw. Bescheidteile, bei denen die Strafe darunter liegt, die Kompetenz des Einzelmitgliedes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268).
Darüberhinaus auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer jeweils zu Recht bestraft wurde oder nicht, ist jedoch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG hat die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Hiebei darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1997, Zl. 97/03/0103, mit weiterem Judikaturhinweis) wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden; aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. In den erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurde der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 61 Abs. 1 AVG auf das Erkenntnis - unter anderem - eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er vermeint, daß sein als "Berufung" bezeichneter, eingangs im wesentlichen Wortlaut zitierter Schriftsatz einen hinreichenden Berufungsantrag enthalten habe. Es ist nämlich aus seinem Schreiben nicht einmal im Ansatz ersichtlich, aus welchen konkreten Gründen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft werde. Zu einer Aktenübersendung war die belangte Behörde gemäß § 17 AVG in Verbindung mit § 24 VStG nicht verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036). Dafür, daß dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht im Sinne der genannten Bestimmungen verwehrt worden wäre, besteht aus dem Akteninhalt und auch aus dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)