Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. September 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. März 1996 um 16.00 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf der Lavamünder Bundesstraße an einer näher bezeichneten Örtlichkeit die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h laut Lasermessung abzüglich der Meßfehlergrenze um 51 km/h überschritten. Er habe dadurch die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Sache selbst entschieden und nicht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen habe. Das Straferkenntnis erster Instanz vom 17. September 1996 sei dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden, obwohl er bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8. März 1996 der Erstbehörde bekanntgegeben habe, daß bestimmten Rechtsvertretern Vertretungsvollmacht gemäß § 10 AVG erteilt worden sei. Die Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz sei daher nicht rechtswirksam gewesen, der erstinstanzliche Bescheid sei damit als nicht erlassen anzusehen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat er in seinem Einspruch vom 21. März 1996 mitgeteilt, daß seinen Rechtsvertretern "Vollmacht gemäß § 10 AVG erteilt" worden sei. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren schließt - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - auch ein, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustG ist. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, daß "nicht einmal die Weiterleitung" eines der Partei selbst zugestellten Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter eine Sanierung des Zustellmangels bewirken könnte, verkennt er die Rechtslage. Insoweit er sich hiebei auf den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.327/A, - ergangen zu § 26 Abs. 1 AVG - bezieht, ist er auf die durch § 9 ZustG geänderte Rechtslage hinzuweisen. § 9 Abs. 1 ZustG läßt nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0235) keinen Zweifel darüber aufkommen, daß in den Fällen, in denen statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt wird, eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Daß letzteres im gegenständlichen Beschwerdefall zutrifft, ist durch die namens des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertreter rechtzeitig erhobene Berufung belegt. Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde nämlich - wie sich aus dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Rückschein ergibt - dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 1996 zugestellt, die Berufung wurde durch die Rechtsfreunde des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1996 verfaßt und am 17. Oktober 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eingereicht. Durch die Weiterleitung des Straferkenntnisses an die Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers war der Zustellmangel saniert.
Da somit die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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