Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. April 1992 in Österreich ein. In seinem schriftlichen Asylantrag vom 30. April 1992 gab er folgendes an:
"Im Jänner 1992 hatte ich erstmalig Kontakte mit einer Gruppe von türkischen Schmugglern, die u.a. falsche Schecks bzw. Falschgeld produzieren. Diese Gruppe stellt eine Art Mafiagruppe dar. Diese Leute, die mir namentlich bis auf einen nicht bekannt sind, haben von mir und von meinen Verwandten Schutzgelder verlangt und diese mit Drohungen durch Gewalt und auch mit körperlicher Züchtigung zu erhalten versucht. Ich habe aufgrund der gegen meine Person gerichteten Gewalttätigkeiten eine Anzeige bei der Polizei in Ankara gemacht und wurde ein Strafverfahren gegen diese Leute durchgeführt, doch endete dasselbe mit einer ganz minimalen Strafe. Diese Gruppe kam danach wiederum zu mir und zu meinen Verwandten und erpreßte Schutzgelder. Dabei kam es zu einer Rauferei und habe ich, nachdem ich selbst körperlich gezüchtigt und bedroht worden war, einen dieser Leute niedergestochen. Sofort danach konnte ich flüchten und mußte ich den Ort des Geschehens verlassen.
Seit diesem Zeitpunkt bin ich sowohl von diesen Leuten als auch von den türkischen Behörden gesucht und werde ich verfolgt. Zudem habe ich bereits zweimal einen Einberufungsbefehl zum türkischen Heer erhalten, welchem ich keine Folge geleistet habe, sodaß ich auch aus diesem Grunde gesucht und verfolgt werde."
Am 21. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich einvernommen; hinsichtlich seiner Fluchtgründe und seines Fluchtweges verwies er bei dieser Einvernahme auf die Ausführungen seines schriftlichen Asylantrages.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Juni 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968 und daher gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer die Fluchtgründe, die er schon in seinem schriftlichen Asylantrag dargelegt hatte. Er führte darüberhinaus aus, daß diese "Mafiagruppe" ihn konkret körperlich bedroht und geschlagen habe, sodaß es auch zu einer Messerstecherei gekommen sei, bei der einer der Angehörigen dieser Mafiagruppe getötet worden sei. Da naturgemäß diese Leute "Todesrache" übten, habe er die Flucht nach Österreich angetreten. Hinsichtlich der Einvernahme vom 21. Mai 1992 verwies er darauf, daß diese völlig unzulänglich und gegen bestehende Rechtsgrundsätze durchgeführt worden sei. Es hätte die Notwendigkeit bestanden, im Beisein eines gerichtlichen Dolmetschers seine geschilderten Fluchtgründe näher zu erläutern und auszuführen; sodann hätte man zum Ergebnis gelangen müssen, daß sehr wohl eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit seiner Person aus Gründen der Nationalität bzw. der politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, als auch schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte vorlägen und eine konkrete Gefahr für "sein Leib und Leben" somit gegeben sei.
Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheid vom 26. Juli 1994 die Berufung ab. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0866 wurde dieser Bescheid wegen rechtsirriger Anwendung des Asylgesetzes 1991 in Ansehung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einer Ergänzung seiner Berufung aufgefordert, welche er am 30. November 1995 erstattete. In dieser Berufungsergänzung wird auf die "nicht einwandfreie" Menschenrechtssituation in der Türkei hingewiesen und betont, daß der türkische Staat ohne (gemeint: unter) Außerachtlassung der Rechtsvorschriften Personen, die dem Staat unliebsamen politischen Gruppierungen angehörten, in Gefängnisse stecke. Weiters ginge der Staat massiv gegen Religionsgemeinschaften vor, wobei das strenge Vorgehen gegen die Islamisten erwähnt werde. Auch das Kurdenproblem sei ein ungelöstes Problem der Türkei, gegen Zivilpersonen werde vehementest vorgegangen und würden diese ohne Angabe von Gründen ins Gefängnis gesteckt. Die Türkei selbst entferne sich immer weiter vom Boden eines Rechtsstaates. Der Beschwerdeführer sei von diesem Staat verfolgt und unterdrückt worden, weshalb das Vorliegen der Gründe nach dem Asylgesetz anzunehmen sei, die ihn als Flüchtling qualifizierten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968 sei. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, daß der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft gemacht habe, die objektiv die Annahme rechtfertigten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor illegitimer Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Das Vorbringen, wonach von Mitgliedern einer Schmugglerorganisation mittels Erpressung versucht worden sei, vom Beschwerdeführer und seinen Verwandten Schutzgelder zu erhalten, sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu indizieren, da derartige Übergriffe selbständige Handlungen von Privatpersonen - laut den Angaben des Beschwerdeführers Mitglieder einer Art "Mafiagruppe", Verbrecher eben - seien und sich nicht als vom Staat initiierte oder geduldete Verfolgungshandlungen erwiesen. Es sei auch nicht festzustellen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe von den staatlichen Behörden geduldet oder gebilligt oder daß staatlicher Schutz a priori verweigert worden wäre, insbesondere da es aufgrund der Anzeigeerstattung ja zu einer Einleitung eines Strafverfahrens und zur Verurteilung dieser Personen gekommen sei. Insofern sei es für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer bei der neuerlichen Erhebung von Schutzgeldforderungen nicht mehr des Schutzes der staatlichen Behörden bedient habe. Dies gelte insbesondere auch in bezug auf seine Behauptung, von dieser Organisation, nachdem er im Zuge eines Raufhandels eines der Mitglieder niedergestochen bzw. - wie in der Berufung ausgeführt werde - getötet habe, gesucht zu werden. Auch das Vorbringen, daß der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles von den türkischen Behörden gesucht würde, deute noch nicht auf eine Verfolgung seiner Person aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ inkriminierten Gründe hin. Behördliche Ermittlungen als Mittel der Beweissicherung hätten "per se" keinen pönalen Charakter.
Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer würde von den türkischen Behörden auch wegen zweimaliger Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls gesucht werden, sei festzuhalten, daß die Einberufung "per se" keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei, wenn staatliche Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. In diesem Sinne stelle die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung eine auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme dar, weshalb eine unter Umständen auch strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion als solche keine Verfolgung im Sinne des "§ 1 Asylgesetz 1991" darstelle. Die Beweggründe des Beschwerdeführers der von ihm geforderten Militärdienstpflicht nicht nachzukommen, seien asylrechtlich insoferne unbeachtlich, als sie für sich noch keine Rückschlüsse auf eine Verfolgungsmotivation des Staates zuließen. Daß die Einberufung mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder seiner politischen Gesinnung im Zusammenhang gestanden und daß mit dieser eine asylrelevante Verfolgung oder auch nur Diskriminierung beabsichtigt gewesen wäre, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Bezüglich des Berufungsvorbringens sei auf die §§ 15 und 14 Abs. 3 und 4 AVG zu verweisen, wonach eine Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben würden, grundsätzlich den vollen Beweis über Verlauf und Gegenstand einer Amtshandlung liefere. Allfällige Einwendungen gegen die Niederschrift hätten vor Unterfertigung dieser angebracht werden können und müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Sachverhalt bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, bei deren Einholung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Behörde habe als Entscheidungsgrundlage für den Bescheid allein den schriftlichen Asylantrag sowie die Niederschrift vom 21. Mai 1992 herangezogen. Sonstige Quellen seien nicht benutzt worden, insbesondere seien keinerlei Nachforschungen über die tatsächlich vorhandene Menschenrechtssituation in der Türkei gepflogen worden. Der bekämpfte Bescheid treffe nur allgemeine Feststellungen und es würden nur allgemeine Gründe für die Abweisung des Asylantrages angeführt. Die Gruppe türkischer Schmuggler, die vom Beschwerdeführer genannt worden sei, werde von staatlicher Seite gedeckt und könne ohne Probleme agieren. Wer sich mit dieser Gruppe anlege, bekomme die volle Härte des türkischen Staatsapparates zu spüren, diese Mafiagruppe erkaufe sich das Schweigen der Behörden mit Geld. Dies beweise insbesondere der Umstand, daß die Mitglieder der Gruppe nur minimal bestraft worden seien. Auch ergebe sich eine konkrete Verfolgungshandlung des Staates dadurch, daß die Mitglieder der Gruppe jederzeit auf den Beschwerdeführer Eingriff nehmen könnten, ihn massiv bedrohten und ihn auch in Raufhändel verwickelt hätten, wobei im Zuge eines solchen eine Person niedergestochen worden sei. Die türkischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer angedroht, ihn deshalb schwerst zu bestrafen. Es handle sich somit um eine erhebliche Verletzung der Menschenrechte und eine Verfolgung, die von Seiten des Staates durchgeführt werde, da die Staatsdiener ein lukratives Geschäft dadurch verlieren könnten. Diese Verfolgungshandlungen gingen vom Staat aus, da "Bestandbedienstete" (gemeint wohl: Staatsbedienstete) Organe des Staates seien. Die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei sei nicht sonderlich ausgeprägt und werde bei solchen Verfahren extensiv zum Nachteil der Beschuldigten verwendet.
Aus demselben Grund sei der Beschwerdeführer auch dem Aufruf zur Einrückung zum Militärdienst nicht nachgekommen, weil es in der Türkei eine Verschachtelung zwischen den poltischen Behörden (Polizei und Armee) gäbe, welche versuchten, den Staat in ihrem Sinne zu gestalten. Wäre der Beschwerdeführer zur Armee eingerückt, so wäre er Drangsalierungen ausgesetzt gewesen und dort auch gezüchtigt, geschlagen und geschliffen worden. Durch das korrupte Netz zwischen Polizei, Armee und Staat könnten diese Mafiagruppen in diesem Ausmaß in der Türkei operieren und deshalb massivst auf den Beschwerdeführer einwirken, um Schutzgelder zu erpressen. Es bleibe für den Beschwerdeführer völlig gleich, ob er nunmehr von der Polizei gestellt werde und zu einer schweren Gefängnisstrafe verurteilt werde oder zur Armee einrücke und dort schwerst mißhandelt werde und ebenfalls im Gefängnis lande. Somit seien sämtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, denn der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, weil er auch aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 1 Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach desen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführer hat die Darstellung seiner Fluchtgründe in seinem Asylantrag und in seiner Berufung im wesentlichen inhaltsgleich - mit einer einzigen Abweichung hinsichtlich der Darstellung der Folgen des Raufhandels - wiedergegeben. Schon in der Berufung hatte er zwar darauf hingewiesen, daß bei der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen am 21. Mai 1992 seitens der Behörde nicht näher nachgefragt worden sei, eine detailliertere Darstellung der nicht erfragten Hintergründe seiner Flucht findet sich in der Berufung aber ebensowenig wie in der Berufungsergänzung, die auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingeht. Der Beschwerdeführer hatte somit während des Verwaltungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde diesbezüglich Verfahrensvorschriften verletzt habe, ist deshalb abzulehnen, da der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit am Verwaltungsverfahren nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A und vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/09/0158 u.a.).
Auch die von ihm als fehlend gerügten Nachforschungen über die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei hätten für den Fall des Beschwerdeführers kein anderes Verfahrensergebnis gebracht, da es regelmäßig auf die konkrete, individuelle Situation eines Asylwerbers und nicht (nur) auf den Umgang dieses Staates mit den Menschenrechten ankommt, um beurteilen zu können, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Im übrigen sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe von Bedeutung, nicht jedoch Gründe anderer Art, auch nicht die Verletzung von - durch die Menschenrechtskonvention garantierten - Grundrechten, soweit sie nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe fallen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0096 und vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0755). Eine Ergänzungsbedürftigkeit des ermittelten Sachverhaltes durch die belangte Behörde kann daher nicht erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer meint, der bekämpfte Bescheid treffe nur allgemeine Feststellungen und es würden nur allgemeine Gründe für die Abweisung des Antrages angeführt, so geht dies am Inhalt der Bescheidbegründung vorbei, die auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung durch die Mafiagruppe, Raufhändel, Nichtbefolgung zweier Einberufungsbefehle) eingeht und darlegt, wieso diese Fluchtgründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht geeignet sind.
Der Beschwerdeführer stellt erstmals in seiner Beschwerde einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Mafiagruppe und ihren Aktivitäten und dem Staat in der Person korrupter Staatsdiener her und stellt die Verfolgung durch diese Privatpersonen als verdeckte staatliche Verfolgung dar. Einer Berücksichtigung dieses erstmals in der Beschwerde behaupteten Vorbringens steht aber das aus § 41 VwGG ableitbare, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.
Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers im Asylantrag und in seiner Berufung aus, so fürchtete er seitens der Mafiagruppe Verfolgung wegen (laut Berufung: tödlicher) Verletzung eines Mitgliedes dieser Gruppe. Wegen dieses Vorfalles werde er auch von den staatlichen Behörden gesucht, die ihm zudem wegen zweimaliger Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles ebenfalls auf der Spur seien.
Damit hat aber der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht dargetan, daß er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der im Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten hätte. Auch dann, wenn er tatsächlich befürchten müßte, "von der Polizei gestellt und zu einer schweren Gefängnisstrafe verurteilt zu werden", wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dies völlig losgelöst von einem dieser Gründe der Fall wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnise vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0705, sowie vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0385). Daher wäre die im Zusammenhang mit der Verletzung oder Ermordung eines Mitgliedes der Mafiagruppe offenbar befürchtete strafgerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht als Verfolgung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe anzusehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0644).
Bei seinem Hinweis, seine Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet, da er mit "Todesrache der Mafiagruppe" rechnen müsse, übersieht der Beschwerdeführer, daß darin keine dem Staat zurechenbare Verfolgung, sondern eine Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen läge. Selbst im Fall der Annahme, staatliche Hilfe gegen die "Mafiagruppe" wäre ihm nicht zuteil geworden, könnte in den auf persönlichen bzw. kriminellen Motiven beruhenden Verfolgungshandlungen durch Dritte keine dem Staat mittelbar zurechenbare Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erblickt werden, wenn auch die Verweigerung des staatlichen Schutzes nicht auf einem dieser Gründe beruht.
Zur zweimaligen Nichtbefolgung der Einberufung zum Militär ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer auch hiezu weder im Verwaltungsverfahren behauptet noch in der Beschwerde geltend gemacht hat, daß die Einberufung und die allenfalls drohende Bestrafung auch einen asylrechtlich relevanten Aspekt hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte die Flucht wegen der Einberufung zum Militärdienst nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder die Behandlung während des Militärdienstes eine unterschiedliche gewesen wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als bei anderen Staatsangehörigen wäre. Es ist auch nicht aktenkundig, daß der Beschwerdeführer Angehöriger einer religiösen, politischen oder rassischen Minderheit wäre. Der Annahme der belangten Behörde, seine Einberufung zum Wehrdienst sei nicht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt und die ihm drohende Strafe wegen Wehrdienstentziehung stünde nicht im Zusammenhang mit derartigen Gründen, tritt der Beschwerdeführer mit keinem Wort entgegen. In der Beschwerde wird lediglich darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer im Falle des Einrückens zur Armee "Drangsalierungen ausgesetzt" und dort auch "gezüchtigt, geschlagen und geschliffen" worden wäre. Selbst die Bedrohung mit schweren Mißhandlungen begründet aber keinen Anspruch auf Asylgewährung, wenn - wie im Beschwerdefall - kein Zusammenhang mit Konventionsgründen besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1997, Zl. 96/20/0861 und Zl. 96/20/0900).
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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