Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte über einen am 16. Mai 1995 ausgestellten Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer bis 16. August 1995. Mit einer am 17. Juli 1995 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten Eingabe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem in Rede stehenden Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützte Versagung der Erteilung einer Bewilligung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AufG lauten auszugsweise:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
- 1. von österreichischen Staatsbürgern oder
- 2. ...
ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 3 FrG lauten:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;
...
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen,
1. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder
2. wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 18. Mai 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die beiden gemeinsamen Kinder der Ehegatten seien ebenfalls österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seinen Angehörigen an einer österreichischen Adresse. Er betont, er habe den gegenständlichen Antrag im Ausland gestellt und sich bei der österreichischen Vertretungsbehörde zum wahren Zweck seines Aufenthaltes (Zusammenleben mit seiner Familie) bekannt. Er sei lediglich in der Folge genötigt gewesen, mit einem Touristensichtvermerk wieder in das Bundesgebiet einzureisen.
Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, daß die Beurteilung der belangten Behörde, der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege vor, rechtswidrig wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine zu erteilende Bewilligung an einen Touristensichtvermerk anschließen "soll", ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Für das Vorliegen des in Rede stehenden Sichtvermerksversagungsgrundes ist allein entscheidend, daß sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluß an eine mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält. Bedeutungslos ist es hingegen, ob die Einreise mit Touristensichtvermerk vor oder nach der Antragstellung erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0534). Mit dieser Interpretation wird dem vom Beschwerdeführer zutreffend erkannten Normzweck des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG Rechnung getragen, den Mißbrauch der Einreise mittels Touristensichtvermerk zur Einwanderung (vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) hintanzuhalten.
Wenn der Beschwerdeführer meint, der in Rede stehende Touristensichtvermerk sei ihm zu Unrecht erteilt worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß es ihm freigestanden wäre, die seines Erachtens nach unrechtmäßige Erteilung des Touristensichtvermerkes zu bekämpfen. Im Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist allein entscheidend, daß der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Touristensichtvermerk zur Einreise in das Bundesgebiet benutzte, nicht aber ob die Ausstellung desselben zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.
Insofern sich der Beschwerdeführer auf § 10 Abs. 3 FrG beruft, ist ihm zu entgegnen, daß diese Bestimmung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen die Erteilung eines Sichtvermerkes trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 FrG, nicht aber jenes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ermöglicht.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf seinen behaupteten Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG beruft, ist er darauf zu verweisen, daß die Anwendung dieser Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG voraussetzt. Gerade ein solcher Versagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG) liegt aber beim Beschwerdeführer vor.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine, durch die Anwesenheit seiner österreichischen Ehegattin und seiner beiden österreichischen Kinder im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen in Österreich vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404).
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Verstöße der belangten Behörde gegen die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes gemäß § 37 AVG und gegen das Gebot der Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Da der Beschwerdeführer lediglich darlegt, die belangte Behörde wäre bei Vermeidung der ihr vorgeworfenen Verfahrensfehler zum Ergebnis gekommen, daß sein oben wiedergegebenes Beschwerdevorbringen zutreffe, zeigt er die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf, weil sein Beschwerdevorbringen an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern vermag.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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