VwGH 96/18/0135

VwGH96/18/013512.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Jänner 1996, Zl. SD 1522/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei im Oktober 1991 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und habe seit Februar 1992 aufgrund der Vorlage einer Verpflichtungserklärung über befristete Sichtvermerke und zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 16. Juni 1994 verfügt. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 5. September 1994 abgewiesen worden. Der Berufungswerber sei - selbst unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der "AufG.-Nov. BGBl. Nr. 351/1995" - seit Erlassung dieses Bescheides nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Seit Rechtskraft dieses Bescheides (Zustellung des Berufungsbescheides am 19. Juni 1995) stehe auch die Bestimmung des § 17 Abs. 4 FrG einer Ausweisung nicht mehr entgegen. Die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof habe dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen vermocht. Sei aber eine Aufenthaltsberechtigung nicht gegeben, so sei die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 FrG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Die von ihm geltend gemachte Lebensgemeinschaft mit einer um 22 Jahre älteren Frau stehe nicht unter dem Schutz des § 19 FrG. Der zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufenthaltsberechtigung noch nicht einmal dreijährige Aufenthalt im Bundesgebiet vermöge ebenfalls einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinn dieser Bestimmung nicht zu bewirken. "Zum Vergleich dazu" sei aber der Eingriff, soweit man davon sprechen wollte, zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet der ergangenen Bescheide und einer Bestrafung das Bundesgebiet nicht verlassen. Eine allfällige künftige Aufhebung des Berufungsbescheides, mit dem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden sei, bedeutete noch keineswegs die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine weitere Tolerierung des illegalen Aufenthaltes bis zu einer allfälligen künftigen Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung erscheine nicht vertretbar.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde läßt die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen, daß die Gültigkeit der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung am 16. Juni 1994 geendet habe und sein (rechtzeitig gestellter) Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 5. September 1994 abgewiesen worden sei, unbestritten. Wenn die belangte Behörde auf dem Boden dieser Sachverhaltsfeststellung zur Auffassung gelangt ist, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, hegt der Verwaltungsgerichtshof dagegen keinen Einwand, wobei der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf die für sein Aufenthaltsrecht vorliegend maßgebliche Fassung des § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 etwa ein Jahr und sechs Monate beträgt. Demnach hatte die Behörde - vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 19 FrG - im Grunde des § 17 Abs. 1 leg. cit. die Ausweisung zu verfügen.

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger Anwendung des § 19 FrG für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Er habe "eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich integrierten Person", weiters stamme der Beschwerdeführer "aus dem Staatsgebiet Bosnien", wo seine Existenz vernichtet worden sei, "in Jugoslawien" aber habe er "keinerlei Existenzchance". Seine Ausweisung würde überdies eine nachhaltige Trennung von seiner Lebensgefährtin bedeuten. Schließlich habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof bereits Beschwerde gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingebracht; im Lichte des § 19 FrG hätte "bis zur rechtskräftigen Entscheidung" über seine Beschwerde gegen die Abweisung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von der Ausweisung Abstand genommen werden müssen, weil durch den Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Österreich bis dahin "keine öffentlichen Interessen verletzt" würden.

2.2. Wenn auch die Auffassung der belangten Behörde, eine Lebensgemeinschaft (wie vorliegend etwa mit einer älteren Frau) stehe "nicht unter dem Schutz des § 19 FrG", vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Form nicht geteilt werden kann (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 96/18/0784), verhilft das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die solcherart geltend gemachten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich sind angesichts seines noch nicht langen Aufenthalts in der Dauer von etwa vier Jahren und vier Monaten nicht so stark ausgeprägt, daß sie schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Sinne etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0435). Der Beschwerdeführer hat dieses öffentliche Interesse durch sein Fehlverhalten - unrechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Jahr und sechs Monaten, Verbleiben in Österreich ungeachtet (unbestrittenerweise) deswegen erfolgter Bestrafung sowie auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung - gravierend verletzt. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er vermeint, daß durch sein Verbleiben bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über seine gegen die Versagung der Aufenthaltsbewilligung gerichtete Beschwerde öffentliche Interessen nicht verletzt würden. Die Behörde war im übrigen durch keine Rechtsvorschrift gehalten, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte.

3. Mit seinem Vorbringen betreffend sein Heimatland verkennt der Beschwerdeführer, daß mit der Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Fremden begründet wird, das Bundesgebiet zu verlassen (siehe § 22 Abs. 1 FrG), nicht aber (auch) ausgesprochen wird, daß er in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1997, Zl. 95/18/0721).

4. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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