Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. März 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit 29. April 1991 in Österreich befinde, halte sich seit Ablauf der Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 25. August 1993 ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf, zumal der von ihm am 16. Februar 1994 eingebrachte Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes abgewiesen worden sei. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG vor.
Der Beschwerdeführer sei seit 3. Februar 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, weshalb mit seiner Ausweisung ein im Grunde des § 19 FrG beachtlicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Dessenungeachtet sei seine Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten, weil sein seit über eineinhalb Jahren unrechtmäßiger Aufenthalt, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz der Abweisung des Antrages nach dem Aufenthaltsgesetz die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährde. Hiezu komme, daß dem Beschwerdeführer - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltsgesetzes normierten Voraussetzung, wonach ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich demnach auch im Grunde des § 19 FrG als zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, stößt im Hinblick auf die in der Beschwerde unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf keine Bedenken. Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 FrG für die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer - vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme nach § 19 FrG - zutreffend bejaht.
2.1. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung gemäß § 19 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die öffentliche Ruhe und Ordnung in Österreich bisher in keiner Weise gestört. Die Begründung der belangten Behörde, daß er nicht zum Aufenthalt berechtigt und rechtens nicht in der Lage sei, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus zu stellen, sei eine bloße "Scheinbegründung", weil bei einer "an der MRK orientierten Auslegung" des Gesetzes die "formelle, dem Buchstaben des Gesetzes entsprechende Ordnung des Fremdenwesens" für die Begründung seiner Ausweisung nicht ausreiche.
2.2. Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die insgesamt fast vierjährige - allerdings nur zum Teil rechtmäßige - Dauer des inländischen Aufenthaltes und die Ehe des Beschwerdeführers, deren Gewicht allerdings dadurch gemindert wird, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschließung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0604), zutreffend einen mit der Ausweisung des Beschwerdeführers verbundenen, im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben angenommen. Daß sie dennoch seine Ausweisung für dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG für zulässig erachtete, begegnet auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 96/18/0489, m.w.N.), keinen Bedenken, wurde doch dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch den - trotz Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - bereits mehr als eineinhalb Jahre dauernden unerlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt; dazu kommt noch, daß, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Regelung des Aufenthaltsgesetzes in der aufgrund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführervertreter am 7. März 1995) hier anzuwendenden und daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der sich auf die "mittlerweile erfolgte Novellierung des Aufenthaltsgesetzes" beruft - einzig maßgeblichen Fassung vor der am 19. Mai 1995 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. 351/1995, nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren.
2.3. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "für den österreichischen Arbeitsmarkt wertvoll", konnte schon deshalb nicht im Grunde des § 19 FrG zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil dieser Umstand nicht dem Bereich des Privat- und Familienlebens zurechenbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0191).
Ebensowenig vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Einreise nach Österreich "die Gesetze dieses Landes eingehalten", das Vorliegen einer zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Tatsache darzutun.
2.4. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er in seinem Heimatland "jeder Lebensmöglichkeit beraubt" worden sei, und seine Volksgruppe "auf jede erdenkliche Weise unterdrückt und erniedrigt" werde, so verkennt er, daß mit der Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Fremden begründet wird, das Bundesgebiet zu verlassen (siehe § 22 Abs. 1 FrG), nicht aber (auch) ausgesprochen wird, daß er in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 96/18/0489).
3. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Erhebungen über seine "persönliche und familiäre Lage" durchgeführt, tut er nicht dar, welche über die bereits angesprochenen Umstände hinausgehenden Gesichtspunkte bei der gemäß § 19 FrG vorgenommenen Abwägung zu seinen Gunsten von Relevanz hätten sein können.
4. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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