Normen
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer forstbehördlichen Kontrolle auf den Liegenschaften Nr. 782/1 und 782/2, KG P, wurde eine Kahlschlägerung des dort stockenden Baumbestandes (30- bis 50-jährige Schwarzkiefern, die eine Überschirmung der Grundstücke von 6/10 hergestellt hatten) festgestellt. Den festgestellten Sachverhalt hielt die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer und der Liegenschaftseigentümerin Marga S vor. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht aufforsten, weil auf dem Grundstück Orchideen wüchsen, die er erhalten wolle. Marga S erklärte, sie habe die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 16. April 1991 dem Beschwerdeführer verkauft. Sie habe nicht beachtet, daß sie nach wie vor im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei.
Mit dem an Marga S gerichteten Bescheid vom 17. August 1995 sprach die BH aus, daß die erwähnten Grundstücke (im Ausmaß von 1.097 und 894 m2), die in dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnet seien, Wald im Sinne des Forstgesetzes seien. Der Bescheid wurde Marga S am 21. August 1995 zugestellt; ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.
In der Folge wies der Beschwerdeführer der BH nach, daß er beim Bezirksgericht um die Einverleibung des Eigentums an der Liegenschaft EZ 701 des Grundbuches P, Grundstücke Nr. 782/1 und 782/2, angesucht hatte.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 verpflichtete die BH den Beschwerdeführer, die oben erwähnten Flächen bis 15. April 1996 mit Schwarzkiefern im Verbund 1,5 m x 1,5 m aufzuforsten.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung legte der Beschwerdeführer dar, "die Parzellen sind unter 1.000 m2, sind Weingarten und Wiese, für meinen landwirtschaftlichen Weinbau vorgesehen". Der Bescheid verstoße "gegen das öffentliche Interesse des Naturschutzes, der Pflege und Erhaltung der charakteristischen Verzahnungslandschaft". Es fehlten die "Überschirmungsvoraussetzungen". Der P-Kogel sei an der "S-Stelle" klimatisch für Waldbestand ungeeignet, die Bäume seien zu 60 Prozent krank und steckten die noch gesunden an.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Begründend legte sie u.a. dar, es werde nicht bestritten, daß eine Kahlschlägerung hiebsunreifer Bäume durchgeführt worden sei. Auf die geltend gemachten Naturschutzinteressen habe die Behörde im Verfahren gemäß § 172 Abs. 6 ForstG nicht einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Waldeigenschaft bestreite, werde auf die rechtskräftige Feststellung durch den Bescheid vom 17. August 1995 verwiesen. Dieser Bescheid sei am 22. August 1995 zu Recht Marga S zugestellt worden, weil diese zum genannten Zeitpunkt "grundbücherlich einverleibte Eigentümerin" gewesen sei. Erst die am 25. September 1995 erfolgte Eintragung in das Grundbuch habe den Übergang des Eigentums auf den Beschwerdeführer bewirkt. Der Beschwerdeführer müsse den Bescheid, mit dem die Waldeigenschaft festgestellt worden sei, gegen sich gelten lassen. Im übrigen seien die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend die Überschirmung und die mangelnde Eignung der Fläche für forstliche Zwecke durch das Sachverständigengutachten widerlegt, dem der Beschwerdeführer trotz Vorhalt nicht entgegengetreten sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht unter Hinweis auf den Waldfeststellungsbescheid vom 17. August 1995 geltend, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft von Marga S mit Kaufvertrag vom 2. Mai 1991 erworben und am selben Tag in Besitz und zur Nutzung übertragen erhalten. Von diesem seit langem erfolgten "Eigentumswechsel" und der unmittelbar bevorstehenden "Verbücherung des Kaufvertrages" habe der Beschwerdeführer der zuständigen Referentin der Forstbehörde Mitteilung gemacht. Gleichzeitig habe er ersucht, den Bescheid an ihn zuzustellen. Dennoch habe die BH den Bescheid ausschließlich der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers zugestellt - dies nur einen Monat vor der grundbücherlichen Eintragung seines Eigentums - und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, gegen diese Vorfragenentscheidung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Entscheidung im Waldfeststellungsverfahren sei somit mangels Zustellung an den vom Entscheidungsinhalt rechtlich Betroffenen, der der Forstbehörde auch bekannt gewesen sei, nichtig. Dem angefochtenen Bescheid liege somit eine wegen Zustellmangels nichtige Vorfragenentscheidung zugrunde. Dies führe zu inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein Wiederbewaldungsauftrag nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG setzt begrifflich voraus, daß die betreffende Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu qualifizieren ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227, und vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132). Im Beschwerdefall wurde die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche durch den im Sinne des § 5 ForstG erlassenen Bescheid vom 17. August 1995 in einer für die belangte Behörde auch im forstpolizeilichen Verfahren bindenden Weise festgestellt. Die Bindung an diesen Bescheid hatte die Behörde auch in dem den Beschwerdeführer - als nunmehrigen Waldeigentümer (vgl. zu diesem Begriff das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0120) - betreffenden Verfahren zur Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages zu beachten, weil ein im Grunde des § 5 ForstG erlassener Bescheid nur auf Eigenschaften der Sache abstellt und seine Wirkungen somit über die Person des Bescheidadressaten hinausreichen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Wirkung von Rodungsbewilligungen die Erkenntnisse vom 11. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.610 A, vom 10. Oktober 1988, Zl. 87/10/0200, und vom 26. Juni 1994, Zl. 93/10/0054).
Von der behaupteten "Nichtigkeit" des Waldfeststellungsbescheides kann nicht die Rede sein. Der Bescheid vom 17. August 1995 wurde gegenüber dem damaligen Waldeigentümer erlassen; wer "Waldeigentümer" im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. a (§ 5 Abs. 1) ForstG ist, richtet sich nach dem Eigentum am Grundstück (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0120). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Liegenschaft gekauft und übernommen hatte, verschaffte ihm mangels Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch nicht die Stellung des "Waldeigentümers" (vgl. §§ 380, 431 ABGB, § 4 GBG). Die Beschwerde legt nicht dar, aus welcher Vorschrift - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Waldfeststellungsbescheides - ein Recht des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte, den Bescheid zugestellt zu erhalten. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Waldfeststellungsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt als an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt anzusehen gewesen wäre, erübrigt sich, weil selbst ein Übergehen des Beschwerdeführers im Waldfeststellungsverfahren nicht zur "Nichtigkeit" des Bescheides geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat auch vor Abschluß des forstpolizeilichen Verfahrens weder die Zustellung des Waldfeststellungsbescheides verlangt noch gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Es liegt somit keine Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde schon im Hinblick auf den Bescheid vom 17. August 1995 von der Waldeigenschaft der betreffenden Fläche ausging. Die allein aus der behaupteten Nichtigkeit des Waldfeststellungsbescheides abgeleitete Rechtswidrigkeit des Wiederbewaldungsauftrages liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Beschlußfassung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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