Normen
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. April 1995 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, der Beschwerdeführer schulde ihr als ehemaliger Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG S 1,021.185,34 zuzüglich Verzugszinsen aus dem Betrag von S 893.942,19 ab dem 15. Mai 1995 und sei verpflichtet, diese Schuld binnen 15 Tagen zu bezahlen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH sei am 14. Juni 1994 mangels kostendeckenden Vermögens der GmbH abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 7. April 1995 aufgefordert worden, Einwendungen gegen seine persönliche Haftung für die Beitragsschulden der GmbH zu erheben, habe darauf aber nicht reagiert.
Gegen diesen Bescheid, der ihm (nach den Angaben im Einspruch) am 5. Mai 1995 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. Mai 1995 Einspruch. Er rügte als Verfahrensmangel, daß ihm das Schreiben vom 7. April 1995 (das an die Adresse des Beschwerdeführers in Slowenien gesandt und als unbehoben zurückgeschickt worden war) nicht zugekommen sei, erstattete ein umfangreiches Vorbringen zu seiner Schuldlosigkeit am Niedergang des Unternehmens, wozu auch die Vernehmung des Beschwerdeführers und mehrerer Zeugen beantragt wurde, und kündigte gegen Ende des Schriftsatzes an, daß ihm auch "der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger jedenfalls gelingen" werde, weil er ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht bevorzugt andere Gläubiger befriedigt habe. Dem folgten noch weitere Ausführungen zum mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an der Insolvenz.
Auf diesen Einspruch reagierte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit einem Schreiben vom 23. Juni 1995, worin sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, daß die Erbringung des Gleichbehandlungsnachweises beabsichtigt sei, vorschlug, der Gebietskrankenkasse die entsprechenden Liquiditätsaufstellungen vorzulegen, worauf allenfalls mit Einspruchsvorentscheidung vorgegangen werden könne. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde unter einem das Schreiben vom 7. April 1995 übermittelt, aus dem Art und Weise der zu erbringenden Liquiditätsaufstellung ersichtlich seien. Auf die Gründe für den Niedergang des Unternehmens komme es nicht an. Für die Vorlage der Beweise werde eine Frist bis zum 11. Juli 1995 vorgemerkt. Sollten sich bei der Erarbeitung des Status Schwierigkeiten ergeben, so würden telefonisch weitere Auskünfte erteilt werden.
Am 13. Juli 1995 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch um Fristerstreckung, da die Erstellung des status aufwendig sei. Die Vorgangsweise, den Akt vorerst nicht der Einspruchsbehörde vorzulegen, werde jedenfalls gebilligt.
Am 18. September 1995 richtete der Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben an die Gebietskrankenkasse, worin er sich auf die Angelegenheit des Beschwerdeführers und zwei weitere Haftungsfälle bezog und angab, in den Causen erweise sich "trotz entsprechender, teilweise umfangreicher Recherchen eine meritorische Stellungnahme als äußerst schwierig". Er schlage eine Besprechung am 28. September 1995 vor, um gemeinsam zu prüfen, "ob der angestrebte Entlastungsbeweis überhaupt möglich und realistisch ist".
In der Besprechung am 28. September 1995 wurden nach dem darüber angelegten Aktenvermerk die haftungsrelevanten Kriterien sowie Art und Weise der zu erbringenden Aufstellung eingehend erörtert. Auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers wurde um Fristerstreckung bis 31. Oktober 1995 ersucht und seitens der Gebietskrankenkasse eine entsprechende Terminvormerkung vorgenommen.
Am 14. Juni 1996 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der belangten Behörde den Einspruch zusammen mit einer Stellungnahme vor, worin sie den Gang der Verhandlungen mit dem Vertreter des Beschwerdeführers bis zur Besprechung am 28. September 1995 beschrieb und hinzufügte, in der Folge habe noch eine neuerliche Überprüfung des Beitragskontos der GmbH stattgefunden (deren Ergebnis offenbar auch noch abgewartet wurde).
Die belangte Behörde übermittelte diese Stellungnahme am 24. Juni 1996 dem Vertreter des Beschwerdeführers mit der Einladung, bis 25. Juli 1996 dazu Stellung zu nehmen, und der Aufforderung, bis zu diesem Termin auch alle der Entlastung des Beschwerdeführers dienenden Beweismittel, insbesondere die näher beschriebene Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen für den Haftungszeitraum zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung bis 6. September 1996. Begründend führte er aus, der Beschwerdeführer sei "berufsbedingt nur fallweise in der Lage, nach Österreich zu kommen, sodaß sich die Kontakte mit ihm eher schwierig gestalten". Hinzu komme noch die Urlaubszeit und der Umstand, daß die zur Entlastung dienenden Urkunden "teilweise nicht mehr vorhanden sind, teilweise mühsam mit Hilfe der ehemaligen Buchhalterin ... konstruiert (gemeint wohl: rekonstruiert) werden" müßten. Er rechne aber damit, daß es möglich sein werde, die Beweise "noch im Laufe des Monats August 1996 zusammenzutragen".
Mit Schreiben vom 9. Juli 1996 gab die belangte Behörde dem Fristerstreckungsansuchen statt.
Am 6. September 1996 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung bis 18. Oktober 1996. Er führte aus, er habe sich im Laufe der Monate Juli und August bemüht, "entsprechende Unterlagen zusammenzutragen, was sich äußerst schwierig gestaltet, da die gesamte Buchhaltung der ... GmbH nicht mehr verfügbar ist". "Einzelne Unterlagen" besitze noch die Buchhalterin, "einige" befänden sich auch beim Beschwerdeführer. Diesen habe sein Vertreter während des gesamten Monats August aber nicht erreichen können, weil er sich "beruflich im östlichen Ausland aufgehalten" habe und teilweise auch in Slowenien "tätig" gewesen sei. "Nunmehr" sei es dem Vertreter des Beschwerdeführers gelungen, diesen telefonisch zu erreichen. Er habe ihn "ersucht, dringend zu mir zu kommen, damit die Angelegenheit besprochen und die gegebenenfalls zu seiner Entlastung dienenden Unterlagen vorgelegt werden können". Ein oder mehrere Termine würden aber "erst im Laufe des Monats September möglich sein".
Diesem Fristerstreckungsantrag gab die belangte Behörde nicht mehr Folge. Sie erließ den angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung keine Folge gab und den Bescheid vom 27. April 1995 bestätigte.
Dagegen richtet sich die vorliegende, insgesamt 18 Seiten umfassende Beschwerde. Sie enthält auf den S. 2 bis 15 die Darstellung eines "Sachverhalts", bei der es sich im wesentlichen um allgemein gehaltene Rechtsausführungen (zum Teil zu § 67 Abs. 10 ASVG in der hier nicht mehr anzuwendenden Fassung der 41. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 111/1986), Verfahrensrügen und eine neuerliche ausführliche Darstellung der Gründe handelt, weshalb der Beschwerdeführer die Insolvenz der GmbH nicht verschuldet habe. Von den Voraussetzungen seiner Haftung bestreite der Beschwerdeführer nach dem Inhalt dieser Ausführungen nur diejenige seines Verschuldens an der Nichtentrichtung der Beiträge "aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen". Insoweit Gründe für ein fehlendes Verschulden dargestellt werden, beziehen sie sich jedoch auf die Bemühungen des Beschwerdeführers, das Unternehmen in die schwarzen Zahlen zu führen und die Gesellschafter zur Einhaltung von Finanzierungszusagen zu bewegen, und nicht auf die Frage, ob aus den vorhandenen Mitteln die Beitragsschulden der Gesellschaft zumindest anteilig bezahlt wurden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, "im Sinne des aufklärenden Schreibens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14. Juni 1996 (gemeint: die Stellungnahme, mit der der Einspruch vorgelegt wurde) den Entlastungsbeweis anzutreten". Durch die Abweisung des Fristerstreckungsantrages vom 6. September 1996 sei der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Parteiengehör nach dem AVG und auch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt". Die Verletzung des Parteiengehörs ergebe sich einerseits daraus, daß dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 7. April 1995 nicht zugegangen sei, wodurch "die sonst gegebene Möglichkeit der Stellungnahme schon verkürzt" worden sei, und andererseits daraus, daß die in der Folge eingeräumte Frist zu kurz gewesen sei. Der Beschwerdeführer spreche zwar deutsch, sei aber "im Vergleich zu einem inländischen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aus sprachlichen Gründen und auch aus Gründen des Wohnsitzes benachteiligt". Er habe sich nach dem Scheitern des Firmenkonzeptes wieder nach Slowenien zurückziehen müssen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz scheine verletzt zu sein, weil "handelsrechtlichen Geschäftsführern im Inland in ähnlicher oder gleicher Situation schon bereits im Vorverfahren, das heißt vor einer allfälligen Bescheiderlassung durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wird, diese Möglichkeit aber beim Beschwerdeführer nicht bestanden hat". Bei "entsprechender" Verlängerung der Frist würde der im "Schreiben" der Gebietskrankenkasse vom 14. Juni 1996 geforderte Entlastungsbeweis gelungen sein. Da dem Beschwerdeführer dieser Entlastungsbeweis nach seiner Überzeugung hätte gelingen können, sei er neben dem Recht auf Gleichbehandlung und dem Recht auf Parteiengehör auch in seinem Recht auf gesetzeskonforme Auslegung des § 67 Abs. 10 AVG verletzt.
An diese Darstellung des "Sachverhalts", eine wiederholende Formulierung der Beschwerdepunkte und Anträge auf S. 16 der Beschwerde - darunter ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schließt sich die Begründung der gestellten Anträge (S. 16 unten bis S. 18 oben der Beschwerde).
Diese Ausführungen lauten wie folgt:
"1.) Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer insbesondere darin, daß er sich in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 7 B-VG verletzt fühlt.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. Verfassungssammlung 10.413/1985) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinem Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz insoferne verletzt, als gerade ihm als in Slowenien lebenden Bürger eine wesentlich kürzere Äußerungsfrist gewährt wurde, als sie in Österreich lebenden Bürgern üblicherweise gewährt wird.
Des weiteren fühlt sich der Beschwerdeführer materiellrechtlich dadurch beschwert, daß im gegenständlichen Falle der § 67 Abs. 10 ASVG unrichtig angewendet wurde, indem dem Beschwerdeführer unterstellt wurde, er hätte sich nicht bemüht, die spärlichen noch vorhandenen Mittel zumindest anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten zu verwenden.
Im übrigen kann bei richtiger Anwendung des § 67 Abs. 10 ASVG den Beschwerdeführer insoferne kein relevanter Vorwurf treffen, als er sich nachhaltig und bis zuletzt bemüht hat, die potenten Gesellschafter der leider insolvent gewordenen Firma ... zur Leistung entsprechender Nachschüsse und finanziellen Mittel zur Weiterführung der Firma und Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aufzufordern.
2.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in formeller Hinsicht erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er in seinem Recht auf Parteiengehör dadurch verkürzt wurde, daß ihm
a) das Schreiben der Kasse vom 7.4.1995 tatsächlich nie zugekommen ist, und
b) überdies dem neuerlichen Fristerstreckungsgesuch seines Vertreters vom 6.9.1996 nicht stattgegeben wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer den Nichtzugang des (von ihm nicht behobenen) Schreibens vom 7. April 1995 geltend macht und daraus ableitet, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein derartiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn er vorläge, den Bescheid der belangten Behörde nicht mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weil der Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren Gelegenheit hatte, den Entlastungsbeweis zu erbringen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 615 und S. 618, wiedergegebene Rechtsprechung).
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Anbetracht des kurzen erstinstanzlichen Verfahrens sei er durch die Abweisung seines Fristerstreckungsantrages vom 6. September 1996 im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt und in seinem Parteiengehör verkürzt worden, ist darauf zu erwidern, daß ihm von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 5. Mai 1995 und auch ab dem Erhalt des Schreibens vom 23. Juni 1995, dem das Schreiben vom 7. April 1995 angeschlossen war und mit dem dem Vertreter des Beschwerdeführers die erforderliche Aufklärung über die zu erbringenden Nachweise zuteil wurde, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erheblich mehr als ein Jahr und somit eine nicht nur angemessene, sondern mehr als reichlich bemessene Zeit zur Verfügung stand, um ein konkretes, mit Beweisanboten untermauertes Vorbringen zu den rechtlich relevanten Fragen zu erstatten, womit seitens des Beschwerdeführers und seines Vertreters während dieser Zeit aber nicht einmal begonnen wurde. Ein zweckdienliches Vorbringen ist auch in der Beschwerde noch nicht enthalten, weshalb die am 22. Oktober 1996 zur Post gegebene Beschwerde selbst unter der - nicht zutreffenden - Annahme, daß die beantragte Fristerstreckung bis zum 18. Oktober 1996 zu Unrecht nicht gewährt worden wäre, die Relevanz dieses Verfahrensfehlers nicht erkennen ließe. Da dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, das erforderliche Vorbringen zu erstatteten, erübrigt sich jede nähere Befassung mit dem gleichheitsrechtlichen Argument und der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer - nach der Darstellung in der Beschwerde kein "inländischer Geschäftsführer", sondern ein "in Slowenien lebender Bürger" - um einen österreichischen Staatsbürger handeln soll, auf den Art. 7 B-VG anwendbar ist.
Wenn der Beschwerdeführer weiter meint, § 67 Abs. 10 ASVG sei "unrichtig angewendet" worden, weil ihm "unterstellt" worden sei, er hätte sich nicht um die Verwendung der vorhandenen Mittel für die anteilige Begleichung aller Verbindlichkeiten "bemüht", so verkennt er damit seine Behauptungs- und Beweislast in bezug auf diese Frage (vgl. dazu nur als Beispiele für viele die Erkenntnisse vom 12. April 1994, Zl. 93/08/0232, und Zlen. 93/08/0259 bis 0261, je mit weiteren Nachweisen).
Mit dem die Rechtsrüge abschließenden Hinweis darauf, bei richtiger Anwendung des § 67 Abs. 10 ASVG könne ihn "insoferne kein relevanter Vorwurf treffen, als er sich nachhaltig und bis zuletzt bemüht hat, die potenten Gesellschafter der leider insolvent gewordenen Firma ... zur Leistung entsprechender Nachschüsse und finanziellen Mittel zur Weiterführung der Firma und Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aufzufordern", läßt der Beschwerdeführer trotz der ihm im Verwaltungsverfahren in dieser Hinsicht zuteil gewordenen Rechtsbelehrungen weiterhin außer acht, daß sein Verschulden am Untergang des Unternehmens keine Haftungsvoraussetzung und daher nicht Thema des Verfahrens ist (vgl. auch dazu als Beispiel für viele das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261).
Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ergehen konnte, weil die durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zum Teil besonders einfach und im übrigen durch die zitierte Rechtsprechung klargestellt waren.
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil die Beschwerde nichts enthielt, was einer weiteren Erörterung bedurft hätte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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