VwGH 96/07/0249

VwGH96/07/024914.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der X-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. November 1996, Zl. 512.060/09-I 5/96, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs6;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §64;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs6;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §64;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 1965 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin "M"-Gesellschaft mbH gemäß §§ 11, 12, 32, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung einer stabilen Treibstofftankstelle auf den Parzellen Nr. 482/2 und 481 der KG H nach Maßgabe des dem Verfahren bzw. der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektes" unter Nebenbestimmungen erteilt und ausgesprochen, daß das Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit der Anlage verbunden ist. In der Projektsbeschreibung ist hiezu ausgeführt:

"... Das Projekt sieht vor: die Errichtung einer Tankstelle mit WC-Anlage. Es sollen Lagerbehälter mit je 10.000 l (Super, Benzin, Dieselöl) verlegt werden. Die sanitären Abwässer werden in einer Senkgrube gesammelt; die verunreinigten Niederschlagswässer des Tankstellenvorplatzes sollen nur an einer Stelle versickert werden. ..."

Punkt 6 der "Bedingungen" hat folgenden Wortlaut:

"6.) Die Oberflächenwässer des gesamten Tankstellenvorplatzes und alle sonstigen mit Mineralöl verunreinigten Abwässer müssen vor Einleitung in den Sickerschacht in einen ausreichend dimensionierten Schlammfang und Mineralölabscheider geführt werden."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 23. Februar 1972 wurde namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt,

"daß die Anlage nach Maßgabe der mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Plänen im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung fertiggestellt ist. Beim Betrieb ist die Bedienungsvorschrift genau einzuhalten.

Die Abweichungen vom ursprünglichen Projekt

  1. 1.) Verfüllung der Domschächte,
  2. 2.) Einleitung der im Sandfang und Mineralölabscheider gereinigten Oberflächenwässer über den ehemaligen Werksbach in den Kampfluß

    werden nachträglich namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich genehmigt."

Die Tankstelle wurde im Jahre 1982 aufgelassen und letztmals von der Gewerbebehörde am 24. Juli 1991 überprüft. Sämtliche oberirdischen Anlagenteile wurden entfernt. Die unterirdischen Anlagenteile, insbesondere die drei Lagerbehälter und die Kanalisationsanlagen bestehen nach wie vor. Am Westrand der ehemaligen Tankstelle befindet sich ein offensichtlich aufgelassener Mineralölabscheider. Im Jahre 1987 wurden die Grundstücke, auf welche sich die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Tankstelle bezieht, veräußert und an den neuen Eigentümer übergeben. Das ehemalige Tankstellengebäude wird nunmehr als Imbißstube verwendet.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1996 wurde festgestellt, daß das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 1965 erteilte Wasserbenutzungsrecht, PZ 2269, betreffend die Errichtung einer stabilen Treibstofftankstelle auf den Parzellen 482/2 und 481 (ehemals 481/2), KG H, am 15. Oktober 1985 erloschen ist und ausgesprochen, daß "der Wasserberechtigte (im Zeitpunkt des Erlöschens), nämlich die X-AG (nunmehr X-AG) ... aus Anlaß der Erlöschensfeststellung bis spätestens 30.10.1996 folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen" hat:

"Der nach wie vor bestehende Mineralölabscheider ist zu reinigen und außer Funktion zu nehmen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. November 1996 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und die Erfüllungsfrist mit 15. März 1997 neu festgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, mit Auflassung der Tankstelle im Jahre 1982 bzw. 1985 sei der Zweck, wofür die seinerzeitige Bewilligung erteilt worden sei, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Treibstofftankstelle, weggefallen. Damit sei der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 verwirklicht und es sei das erteilte Wasserbenutzungsrecht demnach als nicht mehr existent anzusehen. Als bisher Berechtigter und somit Adressat der Feststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes anzusehen. Sei das Wasserrecht jedoch mit einer Anlage verbunden, habe sich die Vorschreibung an den Eigentümer der Anlage im Erlöschenszeitpunkt zu richten. Da die vormalige X-Handels-AG und nunmehrige X-AG im Zeitpunkt des Erlöschens des der M-gesellschaft mbH als ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Wasserbenutzungsrechtes als Grundstückseigentümerin und damit Wasserberechtigte gewesen sei (dieses Recht sei nämlich gemäß § 22 WRG 1959 auch mit der Anlage verbunden gewesen), sei ihr als bisher Berechtigten gemäß § 29 WRG 1959 auch die bekämpfte letztmalige Vorkehrung der Reinigung und Außerfunktionsnahme der Mineralölabscheideanlage aufzutragen gewesen. Da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 WRG 1959 für die späteren Erwerber der betroffenen Grundstücke nicht zuträfen, sei es auch nicht zu einem Eigentumsübergang an der Anlage gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid

"in ihrem Recht darauf, daß die Wasserrechtsbehörde ein der Beschwerdeführerin erteiltes Wasserbenutzungsrecht, welches kraft dinglicher Wirkung nunmehr ihrem Rechtsnachfolger zukommt, nicht für erloschen erklärt, wenn keiner der im § 27 WRG enumerierten Tatbestände vorliegt,

in ihrem Recht, nur dann Adressatin letztmaliger Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG zu sein, wenn sie "bisher Berechtigte" (also letzte Rechtsinhaberin) ist und auch die anderen, in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen vorliegen,

und

in ihrem Recht, als (ehemalige) Wasserberechtigte, daß die Wasserrechtsbehörde ihrem auf § 29 WRG gestützten bescheidförmigen Abspruch im Zeitpunkt des (von der Behörde angenommenen) Erlöschens geltende Rechtslage zugrundelegt,

verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl die Wasserrechtsbehörde erster Instanz als auch die belangte Behörde stützten ihre auf § 29 Abs. 1 WRG 1959 gegründete Feststellung des Erlöschens des beschwerdegegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes auf § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Wegfall oder eigenmächtigte Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. Das Erlöschen eines solchen Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege ein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 93/07/0095, u. v.a.), der Feststellungsbescheid nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist deklarativ.

Die belangte Behörde geht in ihren Feststellungen davon aus, daß die gegenständliche Tankstelle "im Jahre 1982 bzw. 1985" aufgelassen worden und damit auch der Zweck der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1975 weggefallen sei.

Die Beschwerdeführerin verweist zutreffend darauf, daß mit der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 252/1990, § 27 Abs. 1 lit. h insoweit geändert worden ist, als nunmehr dort anstelle "§ 21 Abs. 5" "§ 21 Abs. 4" zitiert ist. § 21 WRG 1959 wurde durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 ebenfalls neu gefaßt. Dies ist deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil aufgrund der Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid das der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin verliehene Wasserbenutzungsrecht vor Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erloschen sein soll. Dies wäre aber nur bei Zutreffen einer der im § 27 WRG 1959 umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen in der im Zeitpunkt der Verwirklichung der Erlöschensvoraussetzungen bestehenden Rechtslage möglich. § 21 Abs. 5 WRG 1959 in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 hatte folgenden Wortlaut:

"(5) Ist der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach § 64 Abs. 1 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen, so darf dieser Zweck nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden. Diese kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zwecke der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt."

Demnach konnte im Geltungsbereich des WRG 1959 vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 nur erfüllt sein, wenn der - weggefallene oder eigenmächtig veränderte - aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ersichtliche Zweck für die Einräumung eines Zwangsrechtes (§ 64) oder für die Entscheidung eines Wiederstreitverfahrens (§ 17) maßgebend war (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1961, Zl. 168/60, vom 29. April 1965, Zl. 1569/64, und vom 11. November 1980, SlgNF Nr. 10.289/A). Daß dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wird auch von der belangten Behörde ausdrücklich zugestanden. Die Wasserrechtsbehörden vermochten sich daher im gegenständlichen Beschwerdefall bezüglich des Erlöschens des hier zu beurteilenden Wasserbenutzungsrechtes der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vor in Kraft treten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - rechtens nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 zu stützen.

Die rechtlich verfehlte Annahme eines Erlöschenstatbestandes im Sinne des § 27 Abs. 1 WRG 1959 durch die Behörden belastet einen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Feststellungsbescheid allein noch nicht mit einer Rechtswidrigkeit, weil für die Erfüllung der gemäß § 59 Abs. 1 AVG geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Bescheides hinreicht, daß die maßgebliche Rechtsgrundlage zweifelsfrei erkennbar ist. Im "Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes" ist dies § 29 WRG 1959. Wäre daher aufgrund des - in einem mängelfreien Verfahren festgestellten - Sachverhaltes die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes aufgrund eines anderen der im § 27 WRG 1959 taxativ aufgezählten Erlöschenstatbestände möglich, wäre sohin der angefochtene Bescheid trotz rechtsirriger Annahme des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 durch die belangte Behörde allein noch nicht inhaltlich rechtswidrig.

Im Beschwerdefall kann jedoch - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung - aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (derzeit) nicht von einem Erlöschen des hier zu beurteilenden Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ausgegangen werden (die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 WRG 1959 scheiden zunächst mangels eines entsprechenden sachverhaltsmäßigen Anhaltspunktes von vorneherein aus).

§ 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 (durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht geändert) hat folgenden Wortlaut:

"(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

...

g) Durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist."

Für die Frage des Vorliegens der Erlöschensvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung mit dem im § 22 Abs. 1 WRG 1959 verwendeten Begriff der "Betriebsanlage" nicht erforderlich, weil es auf "den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen" ankommt. Maßgeblich ist der Zustand der Anlage, für welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Aufgrund des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 1965 ist dies die stabile Treibstofftankstelle auf den Parzellen Nr. 482/1 und 481 der KG H nach Maßgabe des im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgelegenen Projektes. Auf dieses Projekt bezieht sich auch die unter Nebenbestimmungen ("Bedingungen") erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Punkt 6. dieser Nebenbestimmungen enthält die Auflage der Entsorgung der Oberflächenwässer. Diese Auflage wurde mit dem Überprüfungsbescheid gemäß § 121 WRG 1959 der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23. Februar 1972 abgeändert. Die Entsorgung der Oberflächenwässer steht somit in einem untrennbaren Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zlen. 95/07/0030, 0031). Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen gebunden war, sind diese mit dessen Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne daß es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, Zlen. 85/07/0009, 0010, 0011, 0016). Ist das der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erteilte Wasserbenutzungsrecht daher vor Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erloschen, bezog sich dies auch auf die zur Entsorgung der Oberflächenwässer projektsgemäß bewilligten Vorrichtungen. Daß sich das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen kann, wurde erst durch die Einfügung des Abs. 6 im § 27 WRG 1959 mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 ermöglicht.

§ 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 normiert ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes jedoch nur für den Fall, daß "die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat". Wann diese Frist abgelaufen ist, kann aufgrund der im angefochtenen Bescheid betreffend den Zeitpunkt der Auflassung der gegenständlichen Tankstelle getroffenen Feststellungen ("im Jahre 1982 bzw. 1985") nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden. Dies ist jedoch von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil letztmalige Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nur dem "bisher Berechtigten" vorgeschrieben werden können. Bisher Berechtigter ist aber derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Der (rechtsgeschäftliche) Erwerber einer Liegenschaft oder einer Betriebsanlage, mit der ein Wasserbenutzungsrecht - wie im gegenständlichen Fall ausdrücklich im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgesprochen - verbunden ist, wird aufgrund des Eigentumserwerbs Wasserberechtigter, sofern das Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher ex lege erloschen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 90/07/0047). Wer im Zeitpunkt eines Erlöschens des hier zu beurteilenden Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 in diesem Sinne Wasserbenutzungsberechtigter war, vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des festgestellten Sachverhaltes derzeit nicht zu beurteilen und ist auch aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollziehbar.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG ind Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 14. Mai 1997

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