VwGH 85/07/0009

VwGH85/07/000920.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerden 1) des Ing. JG in H, 2) der Wassergenossenschaft L-bach, vertreten durch den Obmann Dr. FK in A, 3) des HK in A, alle drei Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Klaus Muener, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 40, und 4) der JL in A, vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bozner Platz 1/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1984, Zl. 410.016/02-14/84, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, V), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erst- und Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 920,-- (insgesamt S 2.760,--) und die Viertbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind Mitglieder der Zweitbeschwerdeführerin. Unbeschadet dieser Zugehörigkeit zu dieser Wassergenossenschaft haben diese Beschwerdeführer jeweils selbstständige Wasserbenutzungsrechte am L-bach.

Wie aus der PZl. 865 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hervorgeht, wurde auf der Grundlage eines Auszuges aus EZ. 635 II des Grundbuches der KG A im Wasserbuch das Recht des "Ärar, V in H" (nunmehr die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) eingetragen, aus dem S-bach (im Unterlauf "W-bach") die "salinenärarischen" Bäche, und zwar 1. A-bach (L- oder M) und 2. Bbach (C- oder D-bach) mit der ihnen zustehenden Wassermenge zu versorgen. Als Anlage bzw. Liegenschaften mit denen das so geschilderte Wasserrecht verbunden ist, wurden bezeichnet "H-teich Gp. 2359 und Wasserteilhütte auf Gp. 2356 in EZ. 635 II KG A". Der S-bach wurde als Privatgewässer des Ärars (V in H) bezeichnet und dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1912, Zl. 413 (Budw. Slg. Nr. 8682/A), Bezug genommen. Eine Darstellung, wie mit Hilfe der vorgenannten Anlagen die Wasserversorgung bewerkstelligt und in welcher Art das Wasser sodann benutzt werde, findet sich in der Wasserbucheintragung nicht. Es heißt nur:

"Der zufolge Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung vom 23.1.1912, Zl. 413, als Privatgewässer des Ärares (V in H) geltende S-bach, Gp. 2359 in EZl 635 II, A, erweitert sich bei Bach-km 3,600 zum so genannten 'H-teiche'. Dieser dient der Geschiebeabsonderung. Seine Ufer bestehen zum Teil aus Bruchsteintrockenmauerwerk. An seinem Südende befindet sich eine Schützenanlage, bestehend aus zwei Holzschützen von je 1,50 m Höhe und 1,15 m bzw. 1,25 m Breite. Mit Hilfe derselben erfolgt die Regelung der Wasserzufuhr einerseits als W-bach, Gp. 2358, A, oder Gp. 2350 M, öffentliches Gut, andererseits als B-bach, Gp. 2356, Privateigentum des Ärars. Dem B-bach werden außerdem 750 bis 800 sec/l durch den Untergraben des Elektrizitätswerkes der Stadt H, (im Wasserbuch PostZl. 704) zugeleitet. Bei km 0,562 ab Austeilungsstelle aus dem H-teich ist in sein Bett die so genannte 'Wasserteilhütte' eingebaut, in welche der Bach mittels eines 2,98 x 0,57 m weiten Holzgerinnes einströmt. In der Hütte selbst ist dieses Gerinne durch zwei Schützen von je 0,67 m Höhe in zwei Teile von 1,90 m bzw. 0,90 m Breite geteilt, sodass durch die rechte, breitere Rinne etwa 2/3 der Wassermenge das ist zirka 500 sec/l dem A-bach (L- oder M-bach) und 1/3 derselben, das ist zirka 300 sec/l dem eigentlichen B-bach (C- oder D-bach) letzterem durch die linke Rinne zugemessen werden.

Nach uraltem Recht wird von der V in H jährlich am Dreikönigstage (6. Jänner) der so genannte 'Spohn', das ist 8 Werkschuh, 2,52 m langes und 1 1/2 Zoll - 0,04 m starkes, an einem Ende 9 cm, am anderen 18 cm breites Brett in der Wasserteilhütte an der Teilstelle eingelegt, welches am St. Georgitag wieder herausgenommen wird (24. April). Dies hat den Zweck, in der Zeit des kleinsten Winterwassers die Wasserführung des A-baches auf Kosten des C-baches zu vergrößern.

Zufolge Punkt 7 und 8 eines Vertrages aus dem Jahre 1691 und späterer Entscheidungen sind sämtliche Erhaltungsarbeiten am "Hteich" sowie an der "Wasserteilhütte" samt Teilvorrichtung und hölzernen Schussrinnen von der V auszuführen und die Kosten derselben zu 2/3 von der V, zu 1/3 von der Stadtgemeinde H zu tragen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Erhaltung des Bbachgerinnes Gp. 2356 in der Strecke von H-teich bis zur Wasserteilhütte."

Am 23. März 1967 richtete die mitbeteiligte Partei an den Landeshauptmann von Tirol eine Eingabe, in der sie unter Hinweis auf das unter PostZl 865 eingetragene Wasserrecht im wesentlichen ausführte, im Laufe der Jahre seien an den beiden ärarischen Bächen von der Wasserrechtsbehörde zahlreiche Wasserbenutzungsrechte erteilt worden. Unter anderem seien auch die Gemeinden S und A berechtigt, Oberflächenwässer in diese beiden Gerinne einzuleiten. Die beiden Bäche hätten für den Betrieb der V jede Bedeutung verloren. Dennoch habe die V bisher die Hauptlast der Erhaltung der Gerinne und die Kosten der Überwachung der Wasserversorgung beider Bäche ausschließlich getragen. Seit Jahren sei die Mitbeteiligte vergeblich bemüht, mit den übrigen Wasserbenutzungsberechtigten ein Übereinkommen über die Aufteilung der Erhaltungskosten für die beiden Bäche zu schließen, doch habe sich niemand bereit erklärt, auch nur anteilmäßige Beiträge zu leisten. Deshalb werde der Verzicht auf das bezeichnete Wasserrecht ausgesprochen.

Nach einem vom Landeshauptmann durchgeführten Ermittlungsverfahren erließ dieser seinen mit 22. Jänner 1970 datierten Bescheid, in dem unter Punkt I des Spruches festgestellt worden ist, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Innsbruck unter PostZl. 865 eingetragene Wasserrecht zur Wasserversorgung der salinenärarischen Bäche, L-bach und C-bach, gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der berechtigten österreichischen V erloschen ist. Unter Punkt II dieses Bescheides wurde eine Reihe von letztmaligen Vorkehrungen durch die österreichische V angeordnet, unter Punkt III hinsichtlich bestimmter Vorkehrungen nach Punkt II ein Beitrag von 50 % für die Wassergenossenschaft L-bach-C-bach festgesetzt, unter Punkt IV die Übergabe bestimmter Anlageteile an die genannte Wassergenossenschaft verfügt, unter Punkt V wurde der S-bach vom Hteich aufwärts bis zu seinem Ursprung, der L-bach und der C-bach zu öffentlichen Gewässern erklärt, unter Punkt VI die von Punkt V betroffenen salineneigenen Grundparzellen als zum öffentlichen Wassergut gehörend festgestellt und unter Punkt VII ein Übereinkommen zwischen der Wassergenossenschaft L-bach-C-bach und der Generaldirektion der V und der Stadt S festgehalten.

Eine von der Viertbeschwerdeführerin dagegen eingebrachte Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21. Juli 1975 abgewiesen. Auf Grund der von der Viertbeschwerdeführerin gegen diesen Rechtsmittelbescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Dezember 1976, Zl. 1547/75, den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1975 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses wurde im wesentlichen ausgeführt, der Landeshauptmann von Tirol sei bei der Fassung des Bescheides vom 22. Jänner 1970 davon ausgegangen, dass er auf Grund des Verzichtes der mitbeteiligten Partei das Wasserrecht der Mitbeteiligten unter bestimmten, gleichzeitig getroffenen Verfügungen für erloschen erklären könne, weil eine Wassergenossenschaft, nämlich die Wassergenossenschaft L-bach-Cbach, bereit gewesen sei, bestimmte Rechte und Pflichten - unter anderem Pflichten gegenüber der Viertbeschwerdeführerin - zu übernehmen. Da aber unbestritten (sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes als auch im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides) diese Wassergenossenschaft rechtlich nicht bestanden habe, sie also nicht Trägerin von Rechten und Pflichten habe sein können, erweise sich schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid der belangten Behörde mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Durch diese Vorgangsweise sei die Viertbeschwerdeführerin entgegen der Auffassung der belangten Behörde in ihren Rechten verletzt worden, weil ihr gegenüber Verpflichtungen der mitbeteiligten Partei aufgehoben, diese Verpflichtungen aber von keinem anderen Rechtsträger übernommen worden seien. Die belangte Behörde übersehe in diesem Zusammenhang auch, dass die Viertbeschwerdeführerin einen weiteren, konkreten Antrag im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 schon deswegen nicht habe stellen können, weil sie nach der Ladung zur Verhandlung vom 22. April 1968 dem wasserrechtlichen Verfahren nicht beigezogen worden sei.

Die belangte Behörde hob sodann gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Jänner 1970 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. April 1976 war die freiwillige Wassergenossenschaft "L-bach" durch Anerkennung der einstimmig beschlossenen Satzung als gebildet erklärt worden. Der Zweck der Wassergenossenschaft ist die Erhaltung des L-bachgerinnes sowie die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Anlagen des Einlaufes und den geordneten Lauf des Wassers zu gewährleisten. Mit einem weiteren Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. November 1977 wurde die freiwillige Wassergenossenschaft "C-bach" durch Anerkennung der einstimmig beschlossenen Satzung als gebildet erklärt. Zweck der Wassergenossenschaft "C-bach" ist die Erhaltung des C-baches sowie die Aufrechterhaltung des Einlaufes und der Auslaufwerke dieses Baches.

Nach einem von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Mai 1979 folgendes ausgesprochen:

"I. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wird festgestellt, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Innsbruck unter WBp. 865 eingetragene Wasserrecht der V durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht kraft Gesetzes erloschen ist.

II. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 wird festgestellt, dass anlässlich des Erlöschens dieses Wasserrechtes seitens der V keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind.

III. Gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 haben die V an die Wassergenossenschaft L-bach und C-bach das bestehende Gerinne ab Einlauf des Unterwasserkanales des EW-Htal bis zur Gabelung der beiden Bäche L-bach und C-bach einschließlich Teilhütte zu 2/3 Anteile an die Wassergenossenschaft L-bach und zu 1/3 Anteile an die Wassergenossenschaft C-bach zu übergeben. Ab Gabelung der beiden Bäche ist das L-bachgerinne bis zur Einmündung in den G der Wassergenossenschaft L-bach und das C-bachgerinne bis zur Einmündung in den G der Wassergenossenschaft C-bach zu übergeben.

IV. Der Antrag der Wassergenossenschaft L-bach - das ist die Zweitbeschwerdeführerin - auf Feststellung, dass die Wassergenossenschaft L-bach zur Einlegung des Spohns in der Zeit zwischen Dreikönig und Georgi zum Zwecke der Vergrößerung der Wasserführung des L-baches auf Kosten des C-baches berechtigt sei, wird abgewiesen.

V. Die Forderung der JL - das ist die Viertbeschwerdeführerin - auf kostenlose Überlassung der Anlagen der V einschließlich Urkunden, Wärterhaus samt Grundparzellen sowie auf Wiedererrichtung der Wehranlage im S-bach beim H-teich oder Verlegung derselben, auf Entfernung der Aufschüttung und Zuschüttung der Gp. 2356 KG A werden abgewiesen.

VI. Die Forderung des Ing. JG - das ist der Erstbeschwerdeführer - auf Wiederherstellung des früheren Zustandes der Wehranlage um zirka 100 m bachaufwärts des früheren H-teich sowie Einräumung des Rechtes zur Spohneinlegung werden abgewiesen.

VII. Die Forderung des AK - also des Rechtsvorgängers des Drittbeschwerdeführers - auf Einräumung des Rechtes zur Spohneinlegung sowie die Forderung zur Ausleitung der Wässer aus dem F-tal, die früher durch den H-teich zugeleitet wurden, werden abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen. Der Erstbeschwerdeführer führte in seiner Berufung im wesentlichen aus, es seien sämtliche notwendigen Anlagen der V an die Wassergenossenschaft L-bach allein oder gemeinsam mit der Wassergenossenschaft C-bach zu übergeben samt allen im Wasserbuch angeführten Rechten und Pflichten. Ferner seien durch die Berufungsbehörde der V alle letztmaligen Vorkehrungen vorzuschreiben, die für den Weiterbetrieb seiner Wasserkraftanlagen - der Erstbeschwerdeführer ist Wasserberechtigter laut PostZl. 878 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - im gleichen Umfange notwendig seien. Insbesondere seien dies die Wiedererrichtung oder Verlegung der H-wehranlage und die Beseitigung der Zu- und Aufschüttungen in der Gp. 2356, damit das Wasser ungehindert vom S-bach zur Wasserteilhütte fließen könne. Auch jene Liegenschaften (Anlagen) der V (EZl 635 II KG A) seien ihm oder gemeinsam mit anderen Wasserberechtigten zu überlassen, die keiner Wassergenossenschaft überlassen würden. Für den Fall, dass dennoch eine Beeinträchtigung seiner Wasserkraftanlage verursacht werde, wolle die Berufungsbehörde die Entschädigung bestimmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, es sei rechtsirrig, wenn die Behörde erster Instanz feststelle, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien. In der Verhandlung vom 18. April 1979 habe die Zweitbeschwerdeführerin die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gegenüber der mitbeteiligten Partei in der Form beantragt, dass die bisher den Berechtigten am L-bach zustehenden Wassermengen, insbesondere auch zur Niederwasserzeit weiterhin uneingeschränkt erhalten blieben. Zu diesem Zwecke sei auf das Recht des Einlegens des Spohns in der Zeit zwischen Dreikönig und Georgi zum Zwecke der Vergrößerung der Wasserführung des L-baches auf Kosten des C-baches verwiesen worden. Das Recht der Spohneinlegung bestehe nicht nur zu Gunsten der V, sondern zu Gunsten aller Wasserberechtigten am L-bach.

Bei dem "uraltem Recht" der mitbeteiligten Partei zur Spohneinlegung handle es sich nicht nur um ein Recht der mitbeteiligten Partei, sondern vielmehr auch um eine im Interesse der übrigen Berechtigten am L-bach liegende Verpflichtung zur Bedienung der Anlage Teilhütte, deren Bestandteil der Spohn sei. Die Berechtigung zur Wasserregulierung im Rahmen der Teilhütte und sohin zum Betrieb der Anlage "Teilhütte" umfasse nicht nur Rechte, sondern seien damit Verpflichtungen, eben die ordnungsgemäße und der Versorgung des L- und C-baches gewährleistende Bedienung dieser Anlage verbunden. Dazu gehöre die Verpflichtung zur Einlegung des Spohns. Es handle sich sohin bei der Einlegung dieses Spohns nicht nur um ein von der V ausgeübtes Recht, sondern um eine Verpflichtung der V gegenüber den anderen Wasserberechtigten. Da bei Zurücklegung der Wasserrechte durch die V die Einlegung des Spohns nicht mehr gewährleistet sei, es sei denn, dass dieses Recht zu Gunsten der Wasserberechtigten am Lbach mit der Anlage übertragen werde, seien die berechtigten Interessen der Wasserberechtigten am L-bach durch Aufgabe der Wasserrechte und Nichtmehrbetreiben der Anlage "Teilhütte" beeinträchtigt. Es seien daher, damit diese Rechte der Wasserberechtigten am L-bach gewährleistet seien (Wasserregulierung durch Einlegung des Spohns zu Niederwasserzeiten), letztmalige Vorkehrungen durchaus erforderlich, und zwar in der Form, dass das Einlegen des Spohns auch für die Zukunft sichergestellt werde, entweder in der Weise, dass das Recht bzw. die Verpflichtung zur Einlegung des Spohns an dritte Personen, hier z.B. an die Zweitbeschwerdeführerin, übertragen werde oder dass eine technische Vorkehrung in der Weise errichtet werde, dass derselbe Zweck, wie er durch Einlegen des Spohns erreicht worden sei, durch ein entsprechendes Wasserregulierungsbauwerk erreicht werde. Die erforderlichen technischen Details wären vom Amtssachverständigen vorzuschreiben gewesen. Letztmalige Vorkehrungen seien nicht nur als technische, bauliche Vorkehrungen zu ersehen, sondern auch als Vorkehrungen in der Form, dass bisher den Wasserberechtigten zukommende Rechte bzw. Verpflichtungen an andere Personen übertragen würden, damit die Bedienung der Anlagen weiterhin sichergestellt sei. Da seitens der Zweitbeschwerdeführerin die Vorschreibung entsprechender, von der Behörde detailliert zu ermittelnder letztmaliger Vorkehrungen beantragt worden sei, die Behörde jedoch die Vorschreibung derartiger Vorkehrungen nicht für notwendig erachtet habe, liege ein Rechtsirrtum der Behörde vor. Die Abweisung des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin auf Feststellung, dass diese zur Einlegung des Spohns berechtigt sei, sei zu Unrecht erfolgt. Bei der Verfügung zur Übernahme der Teilhütte hätte die Behörde erster Instanz richtigerweise auch die Verpflichtung mitübertragen müssen, die Wasserteilung im Ausmaß von 2/3 : 1/3 vorzunehmen, und das Recht bzw. die Verpflichtung der Spohneinlegung mitübertragen müssen. Mit der bloßen Übergabe der Anlage Teilhütte sei eine ordnungsgemäße Wahrung der Rechte der Berechtigten am L-bach bzw. am C-bach nicht gewährleistet, da mit der bloßen Übernahme die Wasserregulierung noch nicht erfolgt sei.

Der Drittbeschwerdeführer führte in seiner Berufung im wesentlichen aus, er könne seine Forderung auf Befassung der Spohneinlage wie eh und je nicht aufgeben, ebenso seine Forderung auf Ableitung von Gewässern an anderer Stelle des geschliffenen Hteiches in das F-tal. Das F-gerinne bestehe nämlich und sei dazu da, das Betriebswasser für die Unterlieger aufzunehmen. Es gereiche eigentlich der V zur Ehre, wenn sie so vorsorgliche Einrichtungen für die A-Betriebe geschaffen habe, dass sogar noch Überreste alter Gerinne und Wasserentnahme-Stellen aus dem B-bach erkenntlich seien. Wenn die V die Bachparzellen durch das F-tal bis zum ehemaligen H-teich zum Kauf anbiete und außerdem eine Verrohrung gestatte, so gehe damit Hand in Hand die Wiederaufnahme der Überleitung der Gewässer aus dem B-bach. Der gesamte H-teich mit Ausnahme einiger schadhafter Stellen in der Sch habe das Wasser den arbeitenden Betrieben gegeben und wenn schon vor alten Zeiten die mitbeteiligte Partei mit hoher Voraussicht die Nutzung des B-baches betrieben habe, umso mehr müsse sie in der gegenwärtigen Zeit, wo es um höchste Auswertung eigener Kraftdarbietungen gehe, bestrebt sein, dies zu fördern.

Die Viertbeschwerdeführerin führte in ihrer Berufung im wesentlichen aus, es sei zu Unrecht die Schleifung des H-teiches im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 22. Jänner 1970 vorgeschrieben worden. Die Trockenlegung des natürlichen Baches zwischen S-bach und Wasserteilhütte habe außerdem zur Folge, dass sämtliche Unterlieger des E-Werkes H-tal von diesem gänzlich abhängig seien. In der Zeit des Niederwassers ginge außerdem das Wasser des S-baches verloren, das nicht vom E-Werk H-tal ausgenützt werden könne. Außerdem sei nicht auf das Einlegen des Spohns Bedacht genommen worden. Es sei auch unverständlich, dass die mitbeteiligte Partei nicht bereit sei, die Bachparzellen vom Sbach bis zum G kostenlos an die Wassergenossenschaft abzutreten. Es sei auf Grund des durchgeführten Verfahrens erwiesen, dass eine Wehranlage im S-bach ohne Schwierigkeiten technischer und geländemäßiger Art errichtet werden könne. Das Begehren der Viertbeschwerdeführerin auf kostenlose Überlassung der im Wasserbuch unter PostZl 865 angeführten Anlagen der mitbeteiligten Partei samt Rechten und Pflichten gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 sei gerechtfertigt, zumal die V dadurch bedeutende Belastungen für Erhaltungsarbeiten, Schleusenbedienung, Dienstbarkeiten usw. mitübergebe. Als unerlässliche letztmalige Vorkehrungen seien die Wiedererrichtung oder Verlegung der Wehranlage im S-bach Grundstücksnummer 2359 und die Freilegung des Grundstückes 2356 von Auf- und Zuschüttungen sowie die Überlassung des Spohns erforderlich. Auch seien noch die bei einer früheren Bachbegehung durch die Behörde festgestellten Mängel zu beheben. Ansonsten müssten Entschädigungen zugesprochen werden.

In der Folge schlossen die mitbeteiligte Partei und die Wassergenossenschaften L-bach und C-bach einen Kaufvertrag ab, wonach die mitbeteiligte Partei an die Wassergenossenschaft L-bach zu 2/3 Miteigentumsanteilen und an die Wassergenossenschaft C-bach zu 1/3 Miteigentumsanteil den nördlichen Teil des Grundstückes 2356, welcher von diesen nördlichen Beginn beim Grundstuck Nr. 2050 (ehemaliger H-teich) bis zum südlichen Ende der Wasserteilhütte auf dem Grundstück 2356 reicht, übergeben hat. Dieser Kaufvertrag wurde mit einem Nachtragsvertrag vom 25. Oktober 1979 vom 21. November 1979 und vom 3. Dezember 1979 näher determiniert.

Die belangte Behörde führte am 8. Juli 1981 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1984 wurde den Berufungen gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, durch die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Jänner 1970 sei das Verfahren in jenes Stadium zurückgetreten, in dem es sich im Jahre 1967 anlässlich der Verzichtserklärung der mitbeteiligten Partei vom 23. März 1967 dargestellt habe. Maßgeblich für das jetzt durchzuführende Erlöschensverfahren sei ungeachtet des bereits 1967 der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zur Kenntnis gebrachten Verzichts der Zustand der Anlage, wie er sich anlässlich der Durchführung der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Jahre 1979 nach dem aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1977 dargestellt habe. Die Rechtsansicht, es sei von einem fiktiven Zustand der Anlage anlässlich der Abgabe der Verzichtserklärung auszugehen, sei verfehlt. Eine Verpflichtung zur Wiederherstellung einer untergegangenen Anlage sei im Gesetz nicht begründet. Es könne daher der mitbeteiligten Partei weder die Wiederherstellung des von ihr im Jahre 1971 beseitigten H-teiches noch des zugeschütteten Gerinnes zwischen H-teich und der Wasserteilhütte als letztmalige Vorkehrung aufgetragen werden. Ebenso wenig bestehe eine Verpflichtung, neue Anlagen zu Gunsten der verbleibenden Wasserberechtigten zu errichten, weshalb auch das Begehren, die mitbeteiligte Partei habe ein neues Wehr oberhalb des ehemaligen H-teiches am S-bach zu errichten, nicht gerechtfertigt sei. § 29 WRG 1959 umschreibe eindeutig, welche Verpflichtungen der Wasserrechtsbehörde im Falle der Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes zukämen, aber auch in welchem Bereich sie befugt sei, aus solchem Anlass Vorschreibungen zu erlassen oder Feststellungen zu treffen. Hinsichtlich der Regelung von Verpflichtungen, die den bisher Berechtigten aus welchem Titel immer auferlegt gewesen seien, besage das Gesetz aber nichts, sodass die Wasserrechtsbehörde weder berechtigt noch verpflichtet sein könne, über den allfälligen Fortbestand oder Nichtfortbestand solcher Verpflichtungen abzusprechen. Das Recht der Spohnlegung ausschließlich als Recht der mitbeteiligten Partei sei im Wasserbuch unter PostZl 865 eingetragen gewesen; dagegen fehle eine entsprechende analoge Eintragung bei den Unterliegern am Lbach, die natürlich durch diese Mehrdotierung - sofern sie Wasserkraftanlagenbesitzer seien bisher profitiert hätten. Daraus sei zu schließen, dass hiedurch ausschließlich die mitbeteiligte Partei begünstigt habe werden sollen; die im Laufe der Zeit unterhalb errichteten Wasserkraftanlagen erhielten durch diese Mehrdotierung mittelbar einen Vorteil.

Historisch betrachtet sei die Spohnlegung seinerzeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes der V auch im Winter, nämlich zur Zeit geringerer Wasserführung, notwendig gewesen. Durch die Spohnlegung sollte auch in Niederwasserzeiten eine "jahresdurchführende" Salzgewinnung gewährleistet sein. Wenngleich im Laufe der Zeit durch diese Mehrdotierung auch den in der Folge errichteten Wasserkraftanlagen am L-bach bzw. deren Betreibern hieraus mittelbar ein Vorteil erwachsen sei, könnten diese aus diesem Umstand auf Grund der Judikatur keinen Rechtsanspruch ableiten, auch nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Mitbeteiligten im bisherigen Umfange mehr Wasser zu beziehen. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass den Anrainern kein Rechtsanspruch auf Ersatz eines ihnen infolge Veränderung an der Wasseranlage entstandenen Vorteiles zukomme (vgl. Erkenntnis vom 22. Juni 1937, Slg. Nr. 1482/A). Zur Behauptung, die Wasserberechtigten am L-bach hätten das Recht zur Spohnlegung ersessen, sei festzuhalten, dass im Bereiche des öffentlichen Rechts das privatrechtliche Rechtsinstitut der Ersitzung nur dort Platz greife, wo dies der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe. Da aber in der gesamten österreichischen Rechtsordnung keine Ersitzung von Wasserbenutzungsrechten vorgesehen sei, erweise sich diese Behauptung als unbegründet. Der seitens der Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Spohnlegung sei sohin abzuweisen gewesen. Weiters gehe auch der von der Viertbeschwerdeführerin erhobene Anspruch auf kostenlose Überlassung der im Wasserbuch angeführten Anlagen der V samt Rechten und Pflichten (insbesondere Urkunden, Wärterhaus, Grundstücke) ins Leere, da nach ständiger Judikatur sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 nur unter der Voraussetzung möglich sei, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an "Beteiligte" in Wahrheit um keinen Vermögensentzug handle und daher keine Enteignung vorliege. Dieser Fall sei aber nur dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden und aus sachverständiger Warte zu beurteilenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 an sich zu beseitigen gewesen wären, weil nur in diesem Fall der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserrechtsbehördlichen Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des Abs. 3 ermöglicht werden solle, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde. Solange und insoweit daher noch "vermögenswerte Anlageteile" vorhanden gewesen seien, habe nicht deren kostenlose Überlassung an Dritte seitens der Wasserrechtsbehörde verfügt werden können.

Gegen diesen Bescheid richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Beschwerdevorbringen in ihren Rechten gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Nach Abs. 3 desselben Paragraphen können, wenn die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich ist, die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit dem bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde. Wenn der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen hat, so ist er gemäß Abs. 4 des § 29 WRG 1959 zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet. Gemäß § 29 Abs. 5 leg. cit. hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

Gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959 ist das unter PostZl 865 des Wasserbuches der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck eingetragene Wasserrecht durch den am 24. März 1967 von der mitbeteiligten Partei als Wasserberechtigte der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht erloschen. Die Behörde erster Instanz hatte sodann ein Verfahren im Sinne des § 29 WRG 1959 durchzuführen. Aus dieser Vorschrift geht eindeutig hervor, welche Verpflichtungen der Wasserrechtsbehörde im Falle der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes obliegen, aber auch in welchem Bereich sie aus diesem Anlass Vorschreibungen zu erlassen und Feststellungen zu treffen hat. Der Behörde erster Instanz oblag es im fortgesetzten Verfahren, nachdem ihr Bescheid vom 22. Jänner 1970 im Instanzenzug mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1977 aufgehoben worden war, in einem Verfahren den Sachverhalt neu zu überprüfen und auf Grund dieser Überprüfung die aus sachverständiger Warte als unerlässlich befundenen Vorkehrungen aufzutragen. Sie wie auch die belangte Behörde im Instanzenzug hatten, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, jenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, wie er im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheide bestand und nicht jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen in den Jahren 1979 und 1984 der H-teich und das Gerinne zwischen diesem und der Wasserteilhütte (F-talbach) nicht mehr bestanden hatten, nachdem die mitbeteiligte Partei diese Teile unbestrittenermaßen bereits 1971 beseitigt hatte. Aus welchen sachlichen oder rechtlichen Gründen die mitbeteiligte Partei nach Verzicht auf ihr Wasserrecht die Beseitigung ihrer Anlagenteile vornahm, ist dabei rechtlich unerheblich, zumal bei dem gegebenen Sachverhalt dem bisher Wasserberechtigten von Gesetzes wegen nicht aufgetragen ist, seine eigenen Wasseranlagen bestehen zu lassen. Die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in den Beschwerden gehen daher ins Leere.

Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid vor allem mit dem Einwand, dass das Recht des alljährlichen Einsetzens des Spohns in der Wasserteilhütte am 6. Jänner und die Herausnahme desselben am 24. April zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei; dadurch würden ihre Wasserrechte verletzt. Dazu ist folgendes zu sagen:

Das "Recht" zur Einsetzung des Spohns ist nicht als ein selbstständiges Wasserbenutzungsrecht zu werten. Als solches ist nur die Wasserversorgung für die salinenärarischen Bäche mit dem Hteich und der Wasserteilhütte im Wasserbuch bezeichnet. Bei der Setzung des Spohns handelt es sich vielmehr um die Bedienung der Anlage "Wasserteilhütte". Hinsichtlich der Regelung von solchen Maßnahmen, die der bisher Wasserberechtigte aus welchem Titel immer bei Bedienung seiner Anlage vorgenommen hat, besagt das Wasserrechtsgesetz nichts. Soweit die Ausübung des Wasserrechtes an Auflagen gebunden war, musste eine besondere Regelung des Erlöschensfalles entbehrlich sein, weil mit dem Wasserbenutzungsrecht auch die für die Ausübung erteilten Auflagen ohne weiteres wegfallen müssen. Soweit aber die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes allenfalls privatrechtlichen Bindungen unterworfen war, hätte es einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung bedurft, um die Wasserrechtsbehörde zur Regelung solcher Rechtsverhältnisse zu ermächtigen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 22. Mai 1970, Slg. N. F. Nr. 7800/A). Im übrigen lässt § 29 WRG 1959 nur die Auferlegung von Vorkehrungen zu, die den Bestand, nicht aber solche, die den Betrieb einer Wasseranlage betreffen. Der weitere Betrieb würde ja ein aufrechtes Wasserrecht voraussetzen, während diese Gesetzesstelle vom gegenteiligen Falle ausgeht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1962, Z1. 622/61). Auch die Übertragung eines Wasserrechtes oder eines Teiles desselben sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen der Ansicht der Viertbeschwerdeführerin ist auch die Ersitzung eines Wasserrechtes durch Dritte nach dem WRG ausgeschlossen. Daraus geht hinlänglich hervor, dass die Wasserrechtsbehörde erster Instanz weder berechtigt noch verpflichtet war, über die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der alljährlichen Setzung eines Spohns in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen.

Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass die belangte Behörde nicht die Wiederherstellung des H-teiches und des Gerinnes des Ftalbaches als letztmalige Vorkehrung der mitbeteiligten Partei aufgetragen hat, da diese Anlageteile widerrechtlich von ihr beseitigt worden seien; diese Anlageteile seien für die Wasserrechte der Beschwerdeführer von Vorteil; sie seien nicht als untergegangen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, nämlich durch Verfall oder Hochwasser, anzusehen. Aus dem lange dauernden Bestand dieser Anlageteile, für deren Erhaltung die mitbeteiligte Partei bisher gesorgt habe, ergebe sich ein Rechtsverhältnis, das einem Vertragsverhältnis gleichzusetzen sei.

Wie bereits dargetan, hatten die Behörden des Verwaltungsverfahrens von jenem Sachverhalt auszugehen, der sich ihnen im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheide bot. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 28. Mai 1979 - dieser wurde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vollinhaltlich bestätigt - bestanden diese Anlagenteile nicht mehr. Ob diese Anlagen vom Wasserberechtigten selbst beseitigt worden oder durch Hochwasser oder durch Verfall zerstört und somit untergegangen sind, ist irrelevant. Daher konnten die Behörden des Verwaltungsverfahrens aus dem Titel einer unterlassenen Instandhaltungspflicht des bisher Berechtigten keine Vorkehrungen mehr treffen, da eine solche Pflicht eine bestehende Anlage voraussetzen würde. Ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Wiederherstellung einer untergegangenen Anlage im Gesetz begründet (vgl. Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 26. September 1935, Slg. Nr. 617).

Soweit die Erst- bis Drittbeschwerdeführer darauf verweisen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der mitbeteiligten Partei zur Aufrechterhaltung dieser Anlagenteile (H-teich und Ftalbachgerinne) bestünde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach § 29 WRG 1959 der belangten Behörde keineswegs auferlegt war, über eine solche im Wasserrechtsgesetz nicht erfasste, offenbar zivilrechtliche Forderung abzusprechen. Den Beschwerdeführern muss es daher überlassen bleiben, einen solchen Anspruch im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen (§ 1 JN; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. Mai 1969, Zl. 1531/68). Ebenso wenig ist die Forderung nach letztmaligen Vorkehrungen, "die den weiteren Rechtsbestand als auch die Wasserzufuhr bei Ausfall des E-Werkes H über das F-tal gewährleisten", im Gesetz begründet, da sie weder auf die Nachholung einer versäumten Instandhaltung von wasserbaulichen Anlagen noch auf die Beseitigung vorhandener Anlagen, die den Beschwerdeführern Schaden zufügen könnten, gerichtet ist. Grundlage für die Vorschreibung solcher Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 kann aber auch nicht das Motiv für den Vertragsabschluss ex 1979 oder der Vertragsinhalt selbst sein, der unter anderem zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Mitbeteiligten zu Stande gekommen ist.

Die Viertbeschwerdeführerin begehrte im Verfahren die Herstellung einer neuen Wehranlage am S-bach an Stelle des untergegangenen H-teiches und rügt in der Beschwerde die Nichtberücksichtigung dieser Forderung. Sie übersieht hiebei, dass die Wasserrechtsbehörden nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht berechtigt sind, solche Maßnahmen oder die Errichtung neuer Anlagen vorzuschreiben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Worten "des bisherigen Berechtigten" und "seine Anlagen". Eine gesetzliche Verpflichtung zur Wiederherstellung nicht mehr vorhandener wasserbaulicher Anlagen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Wasserentnahme für Trinkwasserzwecke seitens der Gemeinden A und H befürchten, so steht dieses Vorbringen in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Erlöschensverfahren. Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere der Feuerlöschwasserversorgung der Gemeinde A geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ihnen nicht zukommt, vielmehr die Sicherung des Wasserbedarfes für Feuerlöschzwecke ausschließlich den Gemeinden selbst obliegt (vgl. § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959).

Die Viertbeschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die Feststellung der Behörde erster Instanz gemäß Spruchteil III vollinhaltlich übernommen, ohne zu prüfen, ob die zugrundeliegenden Verträge, die anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 1981 vorgelegt worden seien, überhaupt rechtsgültig seien. Tatsache sei nämlich, dass auf Grund der Satzung der Zweitbeschwerdeführerin Verträge vom Obmann und zwei Ausschussmitgliedern zu unterfertigen seien. Während dies bei den Unterzeichnern H. und M. zutreffe, sei F überhaupt kein Mitglied der Zweitbeschwerdeführerin, sodass diese Verträge nicht rechtsgültig zu Stande gekommen seien und daher auch nicht Inhalt des bekämpften Bescheides werden könnten. Das Verfahren sei daher diesbezüglich mangelhaft geblieben.

Abgesehen davon, dass sich aus dem im Akt erliegenden Auszug von PostZl. 110 des Anhanges zum Wasserbuch für Wassergenossenschaften (§ 124 Abs. 4 WRG 1959 in Verbindung mit § 16 der Wasserbuchverordnung vom 22. August 1948, BGBl. Nr. 201 in der Fassung BGBl. Nr. 228/1956) ergibt, dass Mitglieder der Wassergenossenschaft auch J. - K. F in A sind, handelt es sich bei der erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwand um eine Neuerung, der das Neuerungsverbot gemäß § 41 VwGG entgegensteht.

Schließlich bringt die Viertbeschwerdeführerin vor, sie habe einen Antrag im wasserrechtlichen Verfahren auf Übernahme der Grundstücke 2339, 2049, 2030, 2047, 2048, 2058 und 2135 sowie auf Übernahme des Wärterhauses beim H-teich und der Grundstücke Nr. 218, 2056 und 2057 gestellt. Die belangte Behörde habe diesen Antrag meritorisch überhaupt nicht erledigt. Selbst wenn die belangte Behörde die Meinung vertreten hätte, dass eine Übernahme dieser Anlagen gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 nicht in Frage komme, hätte sie die Verpflichtung gehabt, über diesen Antrag abzusprechen und im Falle der Abweisung diese entsprechend zu begründen. Jedenfalls stehe den Mitbenutzungsberechtigten gemäß § 20 Abs. 3 WRG 1959 auch im Erlöschensverfahren das Recht zu, von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung der bisherigen Mitbenutzungsrechte notwendig sei, was im gegenständlichen Fall sich aus dem bisher Gesagten eindeutig ergebe. Schließlich leide der angefochtene Bescheid auch deshalb an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da er der Bestimmung des § 29 Abs. 5 WRG 1959 nicht entsprochen habe. Die Behörde hätte auf Grund dieser Gesetzesstelle auszusprechen gehabt, welche durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten nun erloschen seien, damit nicht Dienstbarkeiten, die nach dem Erlöschen des Wasserrechtes keinen vernünftigen Zweck mehr hätten, bestehen blieben.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass bereits die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 28. Mai 1979 im Punkt V. des Spruches die Forderung der Viertbeschwerdeführerin unter anderem auf kostenlose Übernahme des Wärterhauses samt Grundparzellen abgewiesen hat. Diese Entscheidung wurde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt. Es ist daher unrichtig, dass die belangte Behörde keine Sachentscheidung über den Antrag der Viertbeschwerdeführerin getroffen hat, zumal sie auch in der Begründung des bekämpften Bescheides auf Seite 22 (Punkt 6) darauf eingegangen ist und diese Forderung als unberechtigt erachtet hat. Die weitere Behauptung der Viertbeschwerdeführerin, sie sei Mitbenutzungsberechtigte gemäß § 20 Abs. 3 WRG 1959 (richtig wohl, wenn überhaupt, § 19 WRG 1959) ist schon deshalb unzutreffend, weil ein solches Recht an den Anlagen des bisher Wasserberechtigten der Viertbeschwerdeführerin nicht bescheidmäßig verliehen worden ist, mag sie auch bisher Vorteile aus der Anlage des abtretenden Wasserberechtigten genossen haben. Schon aus diesem Grunde besteht ein Anspruch auf kostenlose Überlassung von Grundstücken und Anlagen nicht. Dazu kommt, dass nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 auch nur "die Überlassung von vorhandenen Wasserbauten" von Parteien begehrt werden kann, nicht aber können Grundstücke oder Anlagen des bisher Berechtigten verlangt werden, die nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung bzw. den eingetragenen Wasserrechten mitumfasst sind.

Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch darin keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erblicken, dass die belangte Behörde keinen Abspruch gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 getroffen hat, zumal die Viertbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie auf entbehrlich gewordene Dienstbarkeiten hingewiesen hat, die sie weiterhin belasten würden, und auch im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass solche bestünden.

Da die Beschwerden sich sohin insgesamt als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 VwGG, insbesondere hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführerin auf § 53 Abs. 2 VwGG (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntniss vom 6. Juli 1967, Slg. Nr. 7168 /A), in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 20. März 1986

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