Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31b;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31b;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1993 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die ohne wasserrechtliche Bewilligung auf Grundstück Nr. 500, KG D, eigenmächtig vorgenommene Neuerung, nämlich die massive Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichem Abfall und mineralischen Abfällen in Hanglage zum Ufer des T.-Baches auf ihre Kosten bis spätestens 31. Dezember 1993 zu beseitigen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, die in der Deponie entstehenden Sickerwässer gelangten in das Grundwasser; außerdem sei das Gelände für einen Deponiestandort ungeeignet, weil es sich unmittelbar am Ufer eines Gewässers, d.h. im Hochwasserabflußbereich und im Bereich starker Grundwasserspiegelschwankungen sowie eines stark wasserdurchlässigen Untergrundes befinde.
Eine gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0094, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 27. März 1995 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) gemäß § 31b WRG 1959 die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Deponie.
Diesem Antrag waren keine Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 angeschlossen.
Der LH eröffnete der beschwerdeführenden Partei in einem Schreiben vom 15. Mai 1995 unter Hinweis auf den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag, daß auf Grund der durch die Deponie verletzten öffentlichen Interessen eine nachträgliche Genehmigung unzulässig und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung abzuweisen.
Die beschwerdeführende Partei gab hiezu keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 7. September 1995 wies der LH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27. März 1995 auf nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Deponie unter Berufung auf die §§ 99 Abs. 1 lit. l, 104, 105 und 106 WRG 1959 wegen Unzulässigkeit aus öffentlichen Rücksichten (§ 105 WRG 1959) ohne Verhandlung ab.
In der Begründung heißt es, der Antrag sei ohne die nach § 103 WRG 1959 erforderlichen Projektsunterlagen gestellt worden. Da aber auf Grund des wasserpolizeilichen Auftrages bereits rechtskräftig feststehe, daß das Vorhaben jedenfalls den öffentlichen Interessen des § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer) und des § 105 Abs. 1 lit. e leg. cit. (nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers und des Trinkwassers der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei) widerspreche, habe die Behörde aus verfahrensökonomischen Gründen von einem Verbesserungsauftrag abgesehen und im Rahmen der vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959 festgestellt, daß das beantragte Vorhaben öffentlichen Interessen widerspreche.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß ein Abweisungsgrund nach § 106 erster Satz WRG 1959 vorliege. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die beschwerdeführende Partei gemäß § 13 AVG unter Fristsetzung aufzufordern, die für das Verfahren erforderlichen Projektsunterlagen nachzureichen. Die Behörde habe zwar die Vornahme einer vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959 behauptet, tatsächlich aber keine Ermittlungen durchgeführt. Unterblieben sei auch eine Prüfung, ob Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen möglich und notwendig seien.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei unter Setzung einer Frist von 14 Tagen auf, Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 nachzureichen.
Die beschwerdeführende Partei reagierte mit einem Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage der Projektsunterlagen um weitere drei Monate. Diesen Antrag begründete sie damit, infolge urlaubsbedingter Abwesenheit von Sachbearbeitern der beschwerdeführenden Partei sei die fristgerechte Vorlage von Projektsunterlagen nicht möglich, wozu noch komme, daß die genaue Situation der Deponie bis heute nicht feststehe. Die Erstellung von Projektsunterlagen sei daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sodaß diese Unterlagen keineswegs innerhalb einer vierzehntägigen Frist vorgelegt werden könnten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 1996 änderte die belangte Behörde aus Anlaß der Berufung der beschwerdeführenden Partei den Bescheid des LH vom 7. September 1995 dahingehend, daß der von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Antrag vom 27. März 1995 auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 für die konsenslose Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichem Abfall und mineralischen Abfällen auf dem Grundstück Nr. 500, KG D, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
In der Begründung heißt es, die beschwerdeführende Partei habe ihrem Bewilligungsantrag keine Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 angeschlossen. Der LH wäre daher verpflichtet gewesen, nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Die Begründung des LH, ein solches Vorgehen habe aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben können, da bereits auf Grund des wasserpolizeilichen Verfahrens feststehe, daß einer nachträglichen Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstünden, vernachlässige die Tatsache, daß zwei selbständige Verfahrensgegenstände, die einer völlig voneinander isolierten Betrachtungsweise bedürften, zu beurteilen seien. Es dürfe nicht von vornherein zwangsläufig das Vorliegen konstanter, nicht veränderlicher Konstellationen angenommen werden, sei doch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines Wandels der natürlichen Verhältnisse bzw. die Vorlage eines den zwischenzeitlich geänderten Stand der Technik berücksichtigenden Projektes denkbar. Es sei daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, mit einem Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Die Frist von 14 Tagen sei ausreichend gewesen, da sie nur dazu dienen sollte, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber dazu, noch nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die 14-tägige Frist zur Nachreichung der Projektsunterlagen sei nicht ausreichend gewesen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197, ausgesprochen, daß zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben Identität der Sache vorliegt. Dies bedeutet, daß ein solcher Bewilligungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, sofern sich gegenüber dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Die beschwerdeführende Partei hat weder in ihrem Bewilligungsantrag noch im sonstigen Verlauf des Verfahrens behauptet, geschweige denn belegt, daß sich seit der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages der Sachverhalt in rechtlich relevanter Weise geändert hat; auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für eine solche Sachverhaltsänderung. Schon aus diesem Grund erweist sich die Zurückweisung des Bewilligungsantrages im Ergebnis als rechtmäßig.
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß die belangte Behörde mangels eines eine relevante Sachverhaltsänderung indizierenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt war, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um das Vorliegen einer allfälligen Sachverhaltsänderung zu prüfen, erweist sich der angefochtene Bescheid unter dem Aspekt des § 13 Abs. 3 AVG als rechtmäßig.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Was unter einem Formgebrechen schriftlicher Eingaben zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Zu den nach § 13 AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht, das Fehlen von Belegen eines Antrages ganz allgemein, wie Pläne, Grundbuchsauszug usw., wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 91/08/0131, u.a.).
In Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind, dient die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0228).
§ 103 WRG 1959 zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind. Hinsichtlich der im § 103 WRG 1959 ausdrücklich angeführten Unterlagen ist daher für den Antragsteller erkennbar, mit welchen Unterlagen er einen Antrag auszustatten hat. Diese Unterlagen müssen daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sein. Werden sie dem Antrag nicht angeschlossen, dann ist zwar nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen; die Frist ist aber so zu bemessen, daß bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen.
Eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen. Die beschwerdeführende Partei hat ihren Fristerstreckungsantrag auch nicht damit begründet, daß ihr innerhalb der gesetzten Frist die Nachreichung schon vorhandener Unterlagen nicht möglich sei; sie hat vielmehr eindeutig zu erkennen gegeben, daß die Unterlagen noch nicht vorhanden waren und die Fristerstreckung der Beschaffung dieser Unterlagen dienen sollte. Die belangte Behörde hat daher diesem Fristerstreckungsantrag zu Recht nicht stattgegeben.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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