VwGH 93/07/0094

VwGH93/07/009416.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Mai 1993, Zl. 510.906/02-I 5/93, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
VVG §1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §32;
AVG §59 Abs1;
VVG §1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1993 wurde der beschwerdeführenden Partei der Auftrag erteilt, die ohne wasserrechtliche Bewilligung auf Parzelle Nr. 500, KG Dr, eigenmächtig vorgenommene Neuerung, nämlich die massive Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichem Abfall und mineralisierten Abfällen in Hanglage zum Ufer des P-Baches auf ihre Kosten bis spätestens 31. Dezember 1993 zu beseitigen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ausgeführt, zur Ablagerung kommende Abfallstoffe in Verbindung mit einer Lagerung unter freiem Himmel führten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstünden. Da diese ohne Vorkehrungen entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangten, unterliege ein Deponievorhaben der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Nach dem der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der belangten Behörde handle es sich im gegenständlichen Fall um vor 1990 zur Ablagerung gebrachten verbrannten Müll der Eluatklasse III. Diese Ablagerung erfolge nach wie vor ohne Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik (Basisabdichtung, Sickerwasserbehandlung und Oberflächenabdeckung). Die dabei auftretenden Sickerwässer gelangten daher in Ermangelung dieser entsprechenden Maßnahmen in das Grundwasser, sodaß im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben sei. Dagegen sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung der beeinträchtigten Gewässer für die Bewilligungspflicht irrelevant. Somit sei es nicht erforderlich, eine Beprobung zum Nachweis einer Beeinträchtigung durch das abgelagerte Material durchzuführen. Es möge zutreffen, daß die gegenständliche Abdichtung des Untergrundes der Deponie seinerzeit für ausreichend befunden worden sei, jedoch entspreche sie den heutigen Vorgaben der Deponietechnik im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht mehr, sodaß der Schutz einer Nutzung des gegenständlichen Grundwasserkörpers nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Alternativlösung habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik nachvollziehbar ausgeführt, daß die Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Deponie vor Ort wegen der damit erforderlichen Basisabdichtung und der übrigen Sicherheitsvorkehrungen bei dem relativ geringen Volumen wesentlich teurer zu stehen komme als die auferlegte Beseitigung. Überdies erscheine der Deponiestandort unmittelbar am Ufer eines Gerinnes, d.h. im Hochwasserabflußbereich und im Bereich starker Grundwasserspiegelschwankungen sowie eines stark wasserdurchlässigen Untergrundes grundsätzlich ungeeignet. Technisch problematisch umsetzbar dürfte auch die Umspundung der Ablagerung und Sicherung eines starken Grundwassergefälles in die Deponie sein. Es sei zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß es bei Ausführung eines Beseitigungsauftrages nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ankomme, sondern nur objektive Gesichtspunkte maßgeblich seien. Mit der mit der WRG-Novelle 1990 eingeführten Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. b sei jedoch die Möglichkeit der Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen geschaffen worden, von welchen die Wasserrechtsbehörde gegebenenfalls auch Gebrauch zu machen habe. Die auf Sachverständigenbasis vorgenommenen Ermittlungen zeigten jedoch, daß die Beseitigung im Verhältnis zu einer derartigen Sicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei, weshalb davon Abstand zu nehmen gewesen sei. Da für die gegenständliche Ablagerung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erwirkt worden sei, sei die konsenslose Ablagerung als "eigenmächtige Neuerung" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu verstehen. Die Frage der Grundwasserstromrichtung habe vernachlässigt werden können, da der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit im Sinne der Vorgaben des § 105 WRG 1959 zu schützen sei. Abgesehen davon sei von den Amtssachverständigen der Vorinstanz festgehalten worden, daß der Grundwasserstrom unzweifelhaft gegen Süden bis Südosten gerichtet sei, sodaß der Brunnen der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei mittelbar oder unmittelbar im Anströmbereich gelegen sei. Dies bedeute, daß das Wissen um den Verlauf des Grundwasserstromes nicht bedeutsam für die Frage der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage sei. Ebensowenig sei es für den Beseitigungsauftrag von Bedeutung, wie groß nun tatsächlich die Menge des Deponiematerials anzusetzen sei. Schließlich sei das Ansteigen der Chloridwerte (ca. Verdoppelung im letzten Jahrzehnt) zweifelsohne auf die gegenständliche Deponie zurückzuführen. Eluate aus Müll- und Schlackendeponien wiesen eine hohe Chloridkonzentration auf. Gerade aufgrund der Belastung des Grundwassers mit Chloriden sei daher nicht nur wegen der bestehenden Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei, sondern den daraus resultierenden Gefahren für den Gesamtgrundwasserkörper der Beseitigungsauftrag gerechtfertigt. Ergänzende Ermittlungen im Sinne der beantragten Probebohrungen seien sowohl von den gesetzlichen Vorgaben des WRG 1959 als auch aufgrund der Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik entbehrlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, zur Feststellung des Umfanges und der Zusammensetzung der Deponie, zur Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Grundwassers vorliege und ob im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten seinerzeitigen Sicherungsmaßnahmen überhaupt ein Gefährdungspotential gegeben sei sowie zur Feststellung des Verlaufes des Grundwasserstromes wären Beweissicherungsmaßnahmen (Probebohrungen) unbedingt erforderlich gewesen. Der Amtssachverständige aus dem Fachgebiet Chemie habe bereits in seinem ersten Gutachten ausgeführt, daß in bezug auf die gegenständliche Deponie eine Beweissicherung in Abhängigkeit von den hydrogeologischen Verhältnissen vorzusehen sei, unbeschadet der Notwendigkeit einer allfälligen vollständigen Entfernung der Ablagerungen. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe in gleichartigen Fällen sehr wohl Untersuchungen durchgeführt und Grundwasseranalysen veranlaßt. Der angefochtene Bescheid stütze sich in erster Linie auf Annahmen, nicht aber auf konkrete Erhebungsergebnisse. Daß im Bereich des Grundstückes Nr. 500 der KG Dr in den Jahren 1966 bis 1970 eine Mülldeponie betrieben worden sei, sei zwar unstrittig; dieser Sachverhalt allein reiche aber noch nicht dafür aus, in Form einer umgekehrten Beweislastverteilung einfach von einem Gefährdungspotential auszugehen, und zwar ohne Rücksicht auf Art und Umfang des gelagerten Materials und auf seinerzeit gewählte (und immerhin auch durch den Amtsarzt der BH Klagenfurt ärztlich überwachte) Sicherungs- und Dichtungsmaßnahmen und die nach Auflassung der Deponie ebenfalls durchgeführten endgültigen Sicherungsmaßnahmen. Wenn in dem Sachverständigengutachten davon die Rede sei, daß das Ansteigen der Chloridwerte auch auf die Auswirkungen durch die Deponie zurückzuführen sei, sei dem zu entgegnen, daß die Proben aus dem Brunnen B keinen diesbezüglichen Hinweis ergeben hätten.

Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen (lit. a), Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist (lit. b).

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1956, Slg. N.F. 4211/A; vom 19. März 1959, Slg. N.F. 4913/A; vom 8. Februar 1974, Slg. N.F. 8551/A u.a.).

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme liegt dann vor, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1985, Zlen. 84/07/0393, 0394; vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0153; vom 23. April 1991, Zl. 91/07/0037 u.a.).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die beschwerdeführende Partei auf Parzelle Nr. 500 der KG Dr in den Jahren 1966 bis 1970 eine Mülldeponie betrieben hat. Nach den Aussagen der im Verwaltungsverfahren als Zeugen vernommenen Personen gelangten neben mineralisierten Abfällen auch verrottbare Hausmüllanteile auf die Deponie. Im Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen für Chemie wird dazu ausgeführt, daß die Verrottung von organischen Abfällen über Jahrzehnte hinweg stattfinde und auch nach Abschluß der Mineralisation eine hohe Auslaugbarkeit gegeben sei. Die Mineralisierung führe zu leicht wasserlöslichen Verbindungen, die mit dem Sickerwasser in das Grundwasser eingetragen würden und auf diese Weise geeignet seien, den natürlichen Chemismus des Grundwassers nachteilig zu beeinflußen. Zum gleichen Ergebnis kommt der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige, der schlüssig und nachvollziehbar den von der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand widerlegt, von dem auf die Deponie verbrachten, zum Teil verbrannten Müll könnten keinerlei nachteilige Einwirkungen auf Gewässer ausgehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Aus dem im Verwaltungsverfahren festgestellten Sachverhalt geht demnach eindeutig hervor, daß mit nachteiligen Einwirkungen von der Deponie auf Gewässer zu rechnen ist. Der von der beschwerdeführenden Partei vermißten Beweissicherungsmaßnahme bedurfte es daher zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, die Parzelle Nr. 500 der KG Dr habe nach Abtrennung und Verbauung des östlichen Teils ein Restausmaß von 9.535 m2, wobei auch ein Teil jenes Geländes, auf dem sich die alte Deponie befunden haben müßte, abgetrennt und verbaut worden sei. Eine genaue Feststellung, in welchem Bereich der Parzelle sich die Deponie befinde, sei mangels genauerer Erhebungen nicht getroffen worden, wäre aber unbedingt erforderlich gewesen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sei der Spruch des bekämpften Bescheides nicht vollstreckbar, weil genau definiert werden müßte, in welchem Teil der Parzelle die Ausräumung durchzuführen sei. Es sei unzumutbar, eine flächenmäßig sehr große Parzelle auf der Suche nach verhältnismäßig mengenmäßig geringfügigen Ablagerungen von Hausmüll, hausmüllähnlichem Abfall und mineralisierten Abfällen durchzugraben, sodaß eine Festlegung des genauen Standortes der seinerzeitigen Deponie und des darin enthaltenen Volumens unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Der beschwerdeführenden Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Auftrag erteilt, die Ablagerung von Hausmüll, hausmüllähnlichem Abfall und mineralisierten Abfällen auf Parzelle Nr. 500 der KG Dr in Hanglage zum Ufer des P-Baches auf ihre Kosten bis spätestens 31. Dezember 1993 zu beseitigen. Dieser Auftrag ist ausreichend konkretisiert, um die Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren zu bilden. Einer näheren Umschreibung des Deponiestandortes bedurfte es nicht.

Die beschwerdeführende Partei meint schließlich, der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1991, Zl. 90/07/0128, aufgrund der neuen Rechtslage von der bisherigen Rechtsprechung abgerückt, wonach es bei der Ausführung eines Räumungsauftrages nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ankomme. Ob eine rechtswidrige Ablagerung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Gänze zu beseitigen oder im Wege des § 138 Abs. 1 lit. b leg. cit. an Orten zu sichern sei, hänge davon ab, ob die Beseitigung überhaupt oder im Verhältnis zu einer derartigen Sicherung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich sei. Die rechtliche Beurteilung dieser Frage setze entsprechende, auf Sachverständigenbasis vorzunehmende Ermittlungen voraus. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe in ihrer Fragestellung an den Amtssachverständigen diese Problematik durchaus erkannt und der Amtssachverständige habe dazu auch ausgeführt, daß unter gewissen Voraussetzungen aus wirtschaftlichen Gründen auch einer Sicherung der Ablagerungen nähergetreten werden könne. Der Amtssachverständige im Berufungsverfahren habe dazu ausgeführt, daß die Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Deponie vor Ort wegen der erforderlichen Basisabdichtung bei dem relativ geringen Volumen wesentlich teurer kommen würde als die aufgetragene Verbringung, wobei er auch auf die grundsätzlich fehlende Eignung des Standortes verwiesen habe. Eine auch nur annähernde Kostenschätzung, die einen Vergleich beider Varianten ermöglichen würde, enthielten aber beide Gutachten nicht. Die von der Rechtsprechung geforderten Kostenermittlungen auf Sachverständigenbasis, die erst Grundlage zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit bilden könnten, lägen daher nicht vor.

Der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige für Chemie hat sich zur Frage, ob die in Rede stehende Deponie gesichert oder beseitigt werden solle, dahingehend geäußert, daß Sicherungsmaßnahmen einen ungleich kostspieligeren technischen Aufwand erforderten als eine Entfernung, sodaß die Maßnahme der Entfernung als einfach durchzuführende Maßnahme jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen sei. Zum gleichen Ergebnis kommt der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik. Dessen Gutachten ist zu entnehmen, daß eine andere geeignete Absicherung als die bescheidmäßig vorgeschriebene Räumung der Deponie wirtschaftlich nicht möglich sei. Die Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Deponie vor Ort würde wegen der erforderlichen Basisabdichtung bei dem relativ geringen Volumen wesentlich teurer kommen als die Verbringung. Zusätzlich sei der Standort unmittelbar am Ufer eines Gerinnes, d.h. im Hochwassersabflußbereich und im Bereich starker Grundwasserspiegelschwankungen und eines vermutlich stark wasserdurchlässigen Untergrundes (Bachsedimente) grundsätzlich ungeeignet. Die Umspundung der Ablagerung und Sicherung eines starken Grundwassergefälles in die Deponie sei technisch zweifelhaft und bei den geringen Mengen an Müll keinesfalls kostengünstiger. Dem ist die beschwerdeführende Partei lediglich mit der nicht näher untermauerten Behauptung entgegengetreten, ihrer Ansicht nach müsse es kostengünstige andere Lösungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 geben. Dieses Vorbringen war nicht geeignet, die Ausführungen der Sachverständigen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, eine Deponiesicherung sei, sofern sie überhaupt in Betracht komme, wesentlich schwieriger und aufwendiger als die Beseitigung der Deponie, zu widerlegen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde einen Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und nicht einen Sicherungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. b leg. cit. erlassen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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