VwGH 96/01/0033

VwGH96/01/003311.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995, Zl. 4.346.061/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, der am 14. März 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15. März 1995 angegeben, er habe am 15. August 1993 mit vier anderen Predigern im Haus seines Vaters eine eigene christliche Glaubensgemeinschaft gegründet, weil im Zuge des Bürgerkrieges einen Tag vorher viele flüchtende Personen getötet worden seien. Er habe sich in seinen Predigten gegen alle Bürgerkriegsparteien und gegen die Teilnahme am Bürgerkrieg ausgesprochen. Er trete dafür ein, daß Gott der einzige Herrscher in Liberia sei. Die Gruppe sei durch Soldaten des Amos Sawyer 1994 dreimal inhaftiert worden und es sei verboten worden, weiterhin politisch motivierte Predigten abzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht daran gehalten und weiterhin öffentlich gepredigt. Am 2. Februar 1995 habe er vorerst im Haus seines Vaters eine christliche Versammlung abgehalten und sei daraufhin auf der Straße von Tür zu Tür gegangen, um direkt bei den Leuten zu predigen. Die Versammlung sei vermutlich von Soldaten des Charles Taylor beschossen worden und es seien dabei einige Personen getötet worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und er habe sich bis zum 4. Februar 1995 bei einem Glaubensbruder aufgehalten. An diesem Tag habe er von einer Person, die zum Haus seines Vaters gegangen sei, erfahren, daß dieses von der Polizei der Interimsregierung des Amos Sawyer umstellt gewesen sei. Er habe angenommen, daß man ihn wieder verhaften hätte wollen. Ein Glaubensbruder habe ihm geraten, in ein 70 Meilen entferntes Camp zu gehen. Dies habe er befolgt und sich dort bis zum 10. Februar 1995 frühmorgens aufgehalten. Er habe sodann seine Heimatstadt verlassen und sei zu Fuß nach S gelangt. In Liberia sei ihm von keiner der Bürgerkriegsparteien Schutz gewährt worden, und er habe seinen Glauben nicht verleugnen und im Zuge des Bürgerkrieges nicht getötet werden wollen.

In Sierra Leone habe er sich vorerst bei einem Bauern vier Tage aufgehalten und sei von dessen Nachbarn am 17. Februar 1995 in die Hauptstadt Freetown gebracht worden. Am selben Tag sei er von einem weißen Schiffsführer im Laderaum des Schiffes versteckt worden und nach einer Reise von ca. drei Wochen am 10. März 1995 in Slowenien an Land gegangen. Er sei von zwei Personen für drei Nächte untergebracht und mit Nahrung und Kleidung versorgt worden. Am 13. März 1995 sei er mit einem Pkw zu einem Lkw gebracht worden, auf dessen Ladefläche er sich versteckt habe. Am 14. März 1995 sei er am Morgen nach Linz gelangt, wobei er der Meinung gewesen sei, noch immer in Slowenien zu sein. Erst nachdem er von einem Passanten aufgeklärt worden sei, habe er erfahren, in Österreich zu sein. Nach Österreich sei er illegal eingereist.

In Sierra Leone sei er nicht geblieben, weil ihm der Bauer mitgeteilt habe, es bestehe die Möglichkeit, daß er nach Liberia zurückgeschoben werde, falls ihn die Polizei erwische. In Slowenien habe er keinen Kontakt mit den dortigen Behörden gehabt, er sei dort auch nicht verfolgt worden.

Die Behörde erster Instanz wies den Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer begründe seinen Asylantrag mit der Bürgerkriegssituation und den für den Beschwerdeführer daraus resultierenden Auswirkungen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei jedoch die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht aber die Tatsache, daß es Kämpfe zwischen der Gruppe, welcher der Asylwerber angehöre, und anderen Gruppen im Heimatstaat gebe. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gebe als solche keinen Grund für die Gewährung von Asyl.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Slowenien, einem Mitgliedsstaat der GFK, sicher vor Verfolgung gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme und Mängel bei der wörtlichen Übersetzung seiner Angaben. Der Beschwerdeführer wiederholte sodann im wesentlichen inhaltsgleich den anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme festgehaltenen Sachverhalt.

Darauf erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie erhob das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches im Bescheid des Bundesasylamtes richtig und vollständig wiedergegeben worden sei, zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde wies einerseits darauf hin, daß sie gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen habe. Gründe des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 lägen nicht vor, weshalb auf das über das erstinstanzliche Vorbringen hinausgehende Berufungsvorbringen nicht mehr näher einzugehen sei. Andererseits lägen Übersetzungsfehler offensichtlich deshalb nicht vor, da das Berufungsvorbringen bezüglich der Ausreisegründe deckungsgleich mit den anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme am 15. März 1995 protokollierten Angaben sei.

Die belangte Behörde sprach dem Großteil der Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu. Abweichend von der Ansicht der Behörde erster Instanz erachtete sie aber als nicht glaubwürdig, daß das Haus des Beschwerdeführers von der Polizei der Interimsregierung des Amos Sawyer umstellt worden sei und der Beschwerdeführer habe festgenommen werden sollen. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer seine Heimat deshalb verlassen habe, um nicht seinen Glauben verleugnen zu müssen. Hiezu begründete die belangte Behörde folgendermaßen:

"Der Umstand, daß Sie von Soldaten des Dr. Amos Sawyer festgenommen werden sollten, konnte nicht festgestellt werden, da Sie dies lediglich vermutet haben, ohne daß Sie konkrete Hinweise für eine geplante Verhaftung Ihrer Person angegeben haben. Die Ausführungen, daß Sie von einer Person, die zum Haus Ihres Vaters gegangen sei, erfahren hätten, daß dieses Haus von der Polizei umstellt sei, und daß Ihnen ein Glaubensbruder geraten hätte, nicht mehr dorthin zurückzukehren, sind derart unbestimmt und vage, daß bei objektiver Beweiswürdigung Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen müssen, zumal es der allgemeinen Erfahrung widerspricht, daß jemand allein aufgrund unpräziser Angaben von Bekannten seine Heimat verläßt, ohne sich von der Richtigkeit dieser Angaben zu überzeugen und die näheren Umstände hiezu in Erfahrung zu bringen. Überdies läßt sich, selbst wenn tatsächlich die Polizei beim Haus Ihres Vaters gewesen sein sollte, daraus noch nicht der Schluß ziehen, daß Sie festgenommen werden sollten, vielmehr könnte sich diese Polizeipräsenz beim Haus Ihres Vaters auch auf den Umstand beziehen, daß dort durch den Angriff vom 02.02.1995 mehrere Personen getötet, und deshalb nun polizeiliche Erhebungen durchgeführt wurden."

In der Folge führte die belangte Behörde in rechtlicher Sicht aus, daß sich der Angriff von 2. Februar 1995 als Folge des herrschenden Bürgerkrieges darstelle, ohne daß konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahmen seitens der Behörden seines Heimatstaates gegeben gewesen seien. Wie die Behörde erster Instanz zutreffenderweise erkannt habe, indiziere die Bürgerkriegssituation für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Die belangte Behörde wiederholte diesbezüglich die bereits von der Behörde erster Instanz gebrauchte - oben wiedergegebene - Begründung. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, das Verbot, Predigten gegen die Teilnahme am Bürgerkrieg - und somit gegen die Ableistung des Militärdienstes - abzuhalten, müsse im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation betrachtet werden, sodaß dieses Verbot ebenfalls nicht als Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angesehen werden könne. Die Regierung seines Heimatlandes habe ein legitimes Interesse daran, den Bestand ihrer Militäreinheiten zu gewährleisten, was durch die Predigten des Beschwerdeführers möglicherweise gefährdet gewesen wäre. Seine Befürchtungen, daß er seinen Glauben hätte verleugnen müssen, wenn er in seiner Heimat geblieben wäre, seien objektiv nicht nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer doch lediglich verboten worden sei, Personen zur Wehrdienstverweigerung aufzurufen. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat "lediglich" wegen der dortigen Bürgerkriegssituation und der damit einhergehenden schwierigen Verhältnisse verlassen. Er sei mangels wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991.

Überdies gehe aus seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 15. März 1995 hervor, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Sierra Leone und Slowenien, beides Mitgliedsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, aufgehalten habe. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Es sei legitim, davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, wie das für Sierra Leone und Slowenien gelte, auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes, wie eben das Non-Refoulementrecht, ebenfalls effektiv in Geltung stünden. Hiebei reiche eine generalisierende Betrachtung aus. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darzutun vermocht, daß er keinen Rückschiebungsschutz genossen habe. Es liege sohin auch der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde sich teilweise in reinen Vermutungen erschöpfe, ohne an konkrete Sachverhalte anzuknüpfen. Die Ausführungen betreffend die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Umstellung seines Hauses seien nicht im Rahmen der Denkgesetze und im Rahmen der vorliegenden Beweisergebnisse durchgeführt worden.

Diese Rüge ist berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich dahingehend zu überprüfen, ob diese schlüssig in dem Sinne ist, daß sie den Denkgesetzen entspricht bzw. ob der Sachverhalt, der in diesem Denkprozeß gewürdigt wird, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde. Es widerspricht keineswegs der allgemeinen Erfahrung - wie die belangte Behörde vermeint - daß jemand, der bereits im Jahr zuvor wegen Predigten mit politisch-religiösem Inhalt in Haft war, den Angaben eines Glaubensbruders vertraut und sich nicht selbst in Gefahr begibt, um die Umstellung seines Hauses durch Polizisten der Regierung zu überprüfen, weil dadurch gerade jene Gefahr eintreten könnte (nämlich die Gefahr des Erkannt- und Verhaftetwerdens), die der Beschwerdeführer zu vermeiden trachtete. Auch die Argumentation der belangten Behörde, im Falle tatsächlich angenommener Polizeipräsenz beim Haus des Vaters des Beschwerdeführers könne sich dies auch auf den Umstand beziehen, daß durch den Angriff vom 2. Februar 1995 mehrere Personen getötet worden seien und deshalb nun polizeiliche Erhebungen durchgeführt würden, stellt eine bloße Vermutung dar, die nicht geeignet ist, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gehabt, in schlüssiger Weise zu entkräften.

Ausgehend von dieser unschlüssigen Beweiswürdigung eines Teiles der Aussage des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung inhaltlich nicht mit den als unglaubwürdig erachteten Teilen der Aussage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Zentraler Aspekt des von § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Wertete man die gesamten Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dem Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne obiger Kriterien zuzusprechen sei. Denn dann wäre in Würdigung des Gesamtvorbringens zu beachten, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1994 von Regierungstruppen mehrmals festgenommen wurde, weil er politisch-religiöse Predigten gegen den Bürgerkrieg abhielt, ihm die Abhaltung weiterer Predigten politischen Inhaltes verboten wurde und er sich an das Verbot nicht gehalten hat. Da der tätliche Angriff am 2. Februar 1995 aus Anlaß weiterer Predigten mit dem gleichen politischen Inhalt - wenngleich auch vermutlich von Truppen der gegen die Regierung auftretenden Bürgerkriegspartei - erfolgte und die daran anschließende Umstellung des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch Regierungstruppen erfolgte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde im Falle der Glaubwürdigkeit der gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Die Situation des Beschwerdeführers stellte sich in diesem Fall nicht nur so dar, daß der Beschwerdeführer seine Heimat "lediglich" wegen der dortigen Bürgerkriegssituation und der damit einhergehenden schwierigen Verhältnisse verlassen habe.

Damit wäre für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, hielte der ebenfalls herangezogene Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 der Überprüfung stand. Die belangte Behörde nahm mit der Behörde erster Instanz an, daß der Beschwerdeführer in Slowenien sicher vor Verfolgung gewesen sei. Darüber hinaus nahm sie - anders als die Erstbehörde - Verfolgungssicherheit auch in S an.

Der Beschwerdeführer hat betreffend S bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, daß er Furcht vor einer Zurückschiebung in seine Heimat habe. Ein Ermittlungsverfahren wurde weder vom Bundesasylamt noch von der belangten Behörde durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehrfachen Erkenntnissen ausgesprochen, die Mitwirkungspflicht einer Partei gehe nicht soweit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier gemäß § 11 und § 16 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit den §§ 39, 40 und 60 AVG) verpflichtet ist. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben vielmehr von sich aus und nicht nur aufgrund eines Verlangens des Asylwerbers zum Vorbringen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 Ermittlungen anzustellen, die im besonderen auch die Frage des Rückschiebungsschutzes zu umfassen haben. Die Frage, welche Vorgangsweise in bestimmten Drittstaaten in bezug auf den Schutz von Flüchtlingen vor einer Abschiebung in ihren Heimatstaat beobachtet wird, zählt nicht zu denen, bei deren Klärung der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers Bedeutung zukäme (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0179, u.a.). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, daß S und Slowenien das sich aus ihrer Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention sich ergebende Non-Refoulement-Recht nicht innerstaatlich derart umgesetzt haben, daß einem Liberianer Rückschiebungsschutz gewährt würde. Dieses Vorbringen verstößt auch hinsichtlich Sloweniens aus den im zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996 ausgeführten Gründen - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Ermittlungsfehlers auf.

Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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