VwGH 95/21/0425

VwGH95/21/04255.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des am 1. Juni 1970 geborenen M H, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Jänner 1995, Zl. St 8/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 1995 wurde gemäß § 54 des Fremdengesetzes (FrG) sowie gemäß § 37 Abs. 1 Abs. 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Volksrepublik Bangladesh gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei ein Staatsangehöriger von Bangladesh, er habe folgende Angaben über seine Reise nach Österreich und seine Situation in Bangladesh gemacht:

Er habe sein Heimatland am 17. Mai 1993 zunächst legal unter Verwendung eines gültigen Reisepasses über den Flughafen Dacca verlassen und sei nach Moskau geflogen, wo er eine Aufenthaltsberechtigung für sechs Monate erhalten habe. Er habe bei einem Institut einen Kurs für russische Sprache belegt, sei aber nach rund drei Monaten bei einer Prüfung durchgefallen und habe sich dann entschlossen, per Bahn in die Ukraine zu fahren. Er habe sich dann in verschiedenen Orten der Ukraine aufgehalten und sei ungefähr um den 20. Oktober 1993 per Schiff nach Bulgarien und am 21. November 1993 per Bahn weiter nach Rumänien gereist. Während des Aufenthaltes in Bukarest seien ihm seine Dokumente und sein Geld gestohlen worden. Am 21. Juli 1994 er habe, mit Hilfe eines Schleppers, Rumänien in einem LKW versteckt verlassen und sei am 27. Juli 1994 von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Beim Versuch der weiteren illegalen Ausreise nach Deutschland sei er, zusammen mit 36 anderen Staatsangehörigen von Bangladesh, in Suben in einem LKW versteckt aufgegriffen und wegen seines durch die Reise bedingten schlechten Gesundheitszustandes zunächst in das Landeskrankenhaus Schärding eingeliefert worden. In weiterer Folge sei er in Schubhaft genommen worden, in welcher er sich derzeit noch befinde.

Seinen Antrag auf Feststellung, daß seine Abschiebung nach Bangladesh unzulässig sei, habe der Beschwerdeführer damit begründet, daß sein Vater Mohammedaner und seine Mutter Hinduistin sei. Aufgrund dieser Abstammung werde er von keiner der beiden Gesellschaften akzeptiert; er gelte als Außenseiter. Seit 1988 sei er Mitglied der Jatiya-Partei, deren Präsident seit Ende November 1990 in Haft sei. Der Beschwerdeführer habe in dieser Partei keine konkrete Funktion gehabt, würde sich aber selbst als aktives Mitglied bezeichnen. Er sei oftmals als Zuhörer bei Demonstrationen gegen die derzeitige Regierung gewesen. Auch bei Naturkatastrophen habe er im Rahmen der Jatiya-Partei Tätigkeiten karitativer Art (Essen verteilen etc.) verrichtet.

Das erste Mal - so habe der Beschwerdeführer weiters angegeben - sei er am 13. Oktober 1990 verhaftet worden, als er in Morrelgonj an einer Kundgebung seiner Partei teilgenommen habe, die mit einem Bombenanschlag geendet habe. Über die näheren Umstände des Bombenanschlages könne er aber nichts angeben. Der Beschwerdeführer sei als Zuhörer weit hinten in der Menschenmenge gestanden und sei für etwa sechs Stunden angehalten worden. Das zweite Mal sei der Beschwerdeführer - so wird im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers weiter dargestellt - am 22. November 1992 verhaftet und anschließend drei Tage angehalten worden, weil Moslems ihn beschuldigt hätten, einen hinduistischen Tempel zerstört zu haben. Während der Verhaftung sei er wiederholt mit einem Stock geschlagen worden. Nach der Entlassung sei er zu Verwandten nach Dacca gezogen und habe dort drei Monate in einer Fabrik gearbeitet. Über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten nur engste Verwandte Bescheid gewußt. In dieser Zeit hätten Moslems, die nach wie vor vermeinten, daß er an dem bezeichneten Anschlag beteiligt gewesen sei, einen Überfall auf seine frühere Wohnung in Morrelgonj verübt, wobei die Schwester des Beschwerdeführers für kurze Zeit entführt worden sei. Für dieses Vorgehen trage der Heimatstaat des Beschwerdeführers die Verantwortung.

Wenn er nach Bangladesh abgeschoben würde, so würden ihn - nach seinem Vorbringen - jene der BNP, die gegenwärtig an der Macht seien, umbringen. Während der zweiten Verhaftung habe er der Polizei Namen von Moslems verraten, die eventuell tatsächlich an dem Anschlag gegen den hinduistischen Tempel beteiligt gewesen seien. Dies sei wohl auch der Grund dafür, daß er jetzt von einer Gruppe von Mohammedanern verfolgt werde.

In seinem Asylantrag habe der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, daß er anläßlich seiner zweiten Verhaftung von einem Beamten geschlagen worden sei, sodaß er vier bis fünf Tage später im Spital hätte behandelt werden müssen. In der Zeitung "Daily Janata" sei ein Photo von ihm erschienen, mit dem Bemerken, daß er gesucht werde, was ihn letztlich dazu veranlaßt habe zu flüchten. Gegen den Beschwerdeführer sei derzeit ein Verfahren wegen der Zerstörung des Hindu-Tempels anhängig und er werde deshalb auch von der Polizei gesucht. Obwohl er an der Zerstörung des Hindu-Tempels nicht teilgenommen habe, wolle er trotzdem nicht nach Bangladesh zurück, da er Angst habe, trotzdem verurteilt zu werden und "lebenslang" zu bekommen.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 11. August 1994, abgewiesen worden und seine dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 6. September 1994. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, daß er von Staatsorganen entweder im Sinn des § 37 Abs. 2 verfolgt werde, oder daß ihm von seiten des Staates eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde (§ 37 Abs. 1 FrG).

Die belangte Behörde führte zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, er habe nach eigenen Angaben seine Heimat Bangladesh am 17. Mai 1993 legal mit einem gültigen Reisepaß verlassen. Nachdem ihm in Bukarest sämtliche Dokumente gestohlen worden seien, habe er sich an die Botschaft seines Heimatlandes gewendet, um von dieser einen Paß ausgestellt zu erhalten. Dies hätte der Beschwerdeführer nicht getan, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, von den Behörden seines Staates gesucht zu werden.

Der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verdacht, an der Zerstörung eines hinduistischen Tempels mitgewirkt zu haben, scheine sich zerstreut zu haben, da er sonst wohl nicht aus der Haft entlassen worden wäre. Dieser Vorfall gehe auf den 22. November 1992 zurück; am 17. Mai 1993 sei der Beschwerdeführer legal ausgereist.

Eine aktuelle Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer scheine von den staatlichen Behörden her nicht gegeben zu sein, selbst wenn er ergänzend angegeben habe, daß sein Photo in einer Zeitschrift erschienen sei. Bei seiner ursprünglich bei der Bezirkshauptmannschaft Ried abgelegten Aussage, die wegen ihrer Ursprünglichkeit der Wahrheit wohl am nächsten komme, habe er ausdrücklich angegeben, daß für das Vorgehen der Moslems gegen ihn der Staat nicht die Verantwortung trage.

Selbst wenn der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden sei, sei daraus nicht zu ersehen, daß er deshalb Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, selbst wenn er offenbar in Form eines Übergriffes während seiner seinerzeitigen Haft wiederholt mit Stöcken geschlagen worden wäre.

Auch im Hinblick auf das bereits abgeführte Asylverfahren könne die belangte Behörde nicht ersehen, daß stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß in Bangladesh das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion oder Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer befürchte offensichtlich nicht Übergriffe staatlicher Organe, sondern Übergriffe von Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Moslems, weil er der Polizei Namen von Moslems verraten habe, die an dem Anschlag gegen den hinduistischen Tempel beteiligt gewesen seien.

Es lägen allerdings keine Anzeichen vor, daß derartige Übergriffe einer Bevölkerungsgruppe gegen Angehörige der anderen von dem Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgingen oder von diesem gebilligt worden seien. Somit könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beschwerdeführer Gefahren im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG drohten, da derartige Gefahren voraussetzen würden, daß sie vom Staat ausgingen oder von diesem gebilligt werden.

Wenn der Beschwerdeführer die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zur politischen und sozialen Situation in der Volksrepublik Bangladesh lediglich als unrichtig bestritten habe ohne anzuführen, wie seiner Auffassung nach die politischen und sozialen Verhältnisse seien, wäre nicht erkennbar, worin die Unrichtigkeit der Annahme der erstinstanzlichen Behörde gelegen sein sollte. Nach ausführlicher Einvernahme sowohl bei der erstinstanzlichen Behörde als auch im Zuge des Asylverfahrens sei es entbehrlich gewesen, den Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen, zumal er im großen und ganzen ohnehin die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde teile.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Erstattung einer Gegenschrift vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde wäre unter Zugrundelegung der von ihm vorgebrachten Gründe zu dem Ergebnis gelangt, daß seinem Feststellungsantrag Folge zu geben gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei seit 1988 Mitglied der Jatiya-Partei, er habe an organisierten Demonstrationen für diese Partei teilgenommen. Zu Unrecht sei er beschuldigt worden, einen Brandanschlag auf einen hinduistischen Tempel verübt zu haben, anläßlich seiner Anhaltungen sei er mißhandelt und mit Stöcken geschlagen worden. Er habe angegeben, daß er befürchte, von den Personen, die hinter dem Brandanschlag steckten, verfolgt zu werden. Angesichts der politischen Verhältnisse in Bangladesh sei in keinster Weise damit zu rechnen, daß er Schutz seitens des Staates vor den Übergriffen von Angehörigen der moslemischen Volksgruppe erhalte. Wenn die belangte Behörde vermeine, daß aus dem Umstand, daß er von der Polizei gesucht werde, nicht zu ersehen sei, daß er deshalb Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, und sich dabei auf das Ergebnis seines Asylverfahrens beziehe, so verkenne sie, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Z. 1 AsylG 1991 und des § 37 Abs. 1 FrG verschiedene seien und diese beiden Verfahren nicht miteinander ohne weiteres vergleichbar seien. Die Behauptung der Behörde, daß die Übergriffe der moslemischen Bevölkerungsgruppe gegen den Beschwerdeführer nicht vom Staat ausgingen bzw. von diesem nicht gebilligt würden, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar; diesbezüglich führe die belangte Behörde auch keine gesonderten Begründungen an.

Des weiteren habe sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer mache daher entscheidungswesentliche Begründungsmängel geltend, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anderslautenden Ergebnis gelangt wäre.

Die belangte Behörde habe keine Überprüfungen dahingehend vorgenommen, inwieweit dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz vor den Übergriffen der moslemischen Bevölkerungsgruppe in Bangladesh gewährleistet werde. Sie stütze ihren Bescheid auf seine vor der erstinstanzlichen Behörde gemachte Aussage, in der der Beschwerdeführer angegeben habe, daß für das Vorgehen der Moslems gegen ihn der Staat nicht die Verantwortung trage. In seinem weiteren Vorbringen innerhalb des Verfahrens habe er diese Aussage weitgehend relativiert. Die belangte Behörde könne bei der Ergründung der wirklichen Situation in Bangladesh sich nicht bloß auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, sie müsse im Zuge des Verfahrens eigene Erhebungen anstellen. Zur Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz vor den Übergriffen der moslemischen Bevölkerungsgruppe in Bangladesh gewährleistet werde, habe die Behörde keinerlei eigene Sachverhaltserhebungen durchgeführt. Hätte sie dies getan, so wäre sie zu einem anderslautenden Bescheid gelangt. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsschriftsatz seine ergänzende Einvernahme im Zuge des Berufungsverfahrens zum Beweis seines gesamten Vorbringens beantragt. Diesem Antrag sei seitens der belangten Behörde nicht stattgegeben worden. Die Begründung, daß die belangte Behörde im großen und ganzen ohnehin von seinen eigenen Ausführungen in ihrer Entscheidung ausgehe, erscheine diesbezüglich nicht schlüssig und ausreichend. Hätte die Behörde eine ergänzende Einvernahme durchgeführt, so hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, warum er in Bangladesh keinen ausreichenden Schutz vor Übergriffen der moslemischen Bevölkerungsgruppe genossen habe und warum er sich in Bangladesh aktuell verfolgt fühle. Sodann wäre die Behörde zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid gelangt.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Zwar wird bei Anwendung des § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Antragsteller nicht verlangt, die ihm in dem von ihm bezeichneten Staat drohende Gefahr nachzuweisen. Im Verfahren gemäß § 54 FrG hat der Fremde aber mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Falle seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder von diesen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1997, Zl. 96/21/0093 und vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0269). Dies ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, und er kann der belangten Behörde auch nicht vorwerfen, notwendige Ermittlungsschritte - etwa seine neuerliche Einvernahme - unterlassen zu haben, weil er es unterläßt aufzuzeigen, wodurch und welche konkreten Umstände hiebei glaubhaft gemacht worden wären.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage übersichtlich zusammenzufassen. Der im § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - soferne in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Schließlich unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde auch der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und sie bei Würdigung dieser Umstände (bzw. bei der Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht nicht verkannt hat. Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob Umstände in diesem Sinne objektiv geeignet (und daher zu berücksichtigen) sind, und ob ihr Gewicht (im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen) verkannt wurde, sind die Gesetze der Logik und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes. Wenn es hingegen nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für jede von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die belangte Behörde nach freier Überzeugung auch zu entscheiden, welcher der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt (und dies nachvollziehbar zu begründen), ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof entgegentreten könnte. Welche Sachverhaltsversion im Sinne ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit tatsächlich richtig ist, unterliegt insoweit nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/0112).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde unbedenklich. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine im Sinne des § 37 FrG relevante Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht gegeben annahm. Als Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation ist auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben legal aus Bangladesh ausreiste und ihm von der Botschaft seines Landes in Bukarest ein Reisepaß ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hatte keine Bedenken, mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/0112). Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid trifft zu, daß der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach dem stattgefundenen Bombenanschlag von den Behörden seines Heimatstaates festgenommen sowie einige Tage angehalten und befragt wurde, für sich allein genommen nicht als ausreichende Verfolgungshandlung im Sinne des § 37 leg. cit. gewertet werden kann (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/0112). Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zufolge nämlich nach diesem Vorfall nach Dacca gezogen, wo er eine Arbeit angenommen hatte.

Bei seiner Einvernahme bei der Behörde erster Instanz hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, er habe sein Land deswegen verlassen müssen, weil er wegen des Bombenanschlages - ungerechtfertigt - in Bangladesh polizeilich gesucht werde und sogar sein Photo in einer näher genannten Zeitung erschienen sei. Dieses Vorbringen wurde von der Behörde erster Instanz als unglaubwürdig gewertet. Der Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Berufung auf diese von ihm behauptete Fahndung nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen. Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie - ihr grundsätzlich zumutbare - Ermittlungen dahingehend, ob ein Fahndungsphoto des Beschwerdeführers in der von ihm bezeichneten Zeitung tatsächlich erschienen ist, im vorliegenden Fall unterließ und sich nicht weiter mit der Frage auseinandersetzte, ob der Beschwerdeführer aus den in § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werde oder ihm in Bangladesh eine Behandlung oder Strafe im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG drohe. Insoferne machte der Beschwerdeführer auch keine substanziierten Aussagen und schließlich macht auch die Beschwerde einen diesbezüglichen Verfahrensmangel nicht geltend.

Soweit sich der Beschwerdeführer von Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Moslems für verfolgt erachtet, hat er - insoweit ist der belangten Behörde im Ergebnis ebenfalls Recht zu geben - im Verwaltungsverfahren nicht dargetan, daß dies von den Staatsorganen von Bangladesh geduldet wäre oder sie infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführer gegen derartige Verfolgungen zu schützen.

Da somit der Beurteilung der belangten Behörde, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in Bangladesh im Sinne des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG, die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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