VwGH 90/12/0008

VwGH90/12/000822.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde 1. des Rektors der Universität Wien 2. des Akademischen Senates der Universität Wien und 3. der Universität Wien vertreten durch DDr. Walter Barfuß, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. November 1989, Zl. 68 153/26-15/89, betreffend Behebung der Beschlüsse des Akademischen Senates der Universität Wien vom 17. März und 23. Juni 1988 über die Reaktivierung der Gebarungsordnung "Kanzleifonds-Regulativ 1851",

Normen

AVG §9;
BHG 1986;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art144 Abs1;
HochschultaxenG 1972 §10;
HochschultaxenG 1972 §2;
HochschultaxenG 1972 §5;
HochschultaxenG 1972 §8;
HochschultaxenG 1972;
UOG 1975 §105 Abs3;
UOG 1975 §2 Abs2;
UOG 1975 §3 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs7;
UOG 1975 §5;
UOG 1975 §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §9;
BHG 1986;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art144 Abs1;
HochschultaxenG 1972 §10;
HochschultaxenG 1972 §2;
HochschultaxenG 1972 §5;
HochschultaxenG 1972 §8;
HochschultaxenG 1972;
UOG 1975 §105 Abs3;
UOG 1975 §2 Abs2;
UOG 1975 §3 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs7;
UOG 1975 §5;
UOG 1975 §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I.

den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Die drittbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. November 1989 entschied die belangte Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5 lit. c des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 3, 92 Abs. 3, 104 Abs. 3, 105 Abs. 3 und 109 Abs. 2 UOG sowie mit §§ 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 bis 6, 6 Abs. 3 und 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 4, 9 Abs. 2, 10 Abs. 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 (HTG 1972) und Art. 51 Abs. 1 und 3 B-VG in Verbindung mit den Bestimmungen des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), insbesondere dessen §§ 4, 5, 16 Abs. 1, 17 Abs. 5, 39 Abs. 1, 37 Abs. 3 und 78, wie folgt:

  1. "1. Der Beschluß des Akademischen Senates der Universität Wien vom 17. März 1988 unter dem Tagesordnungspunkt IV/4 wonach "der Kanzleifonds als Budgetrahmen für die autonomen Einnahmen und Ausgaben der Universität buchhalterisch reaktiviert" werde und "konkrete Durchführungsmaßnahmen vorzubereiten" seien, wird aufgehoben.

  1. 2. Der Beschluß des Akademischen Senates der Universität Wien vom 23. Juni 1988 unter dem Tagesordnungspunkt IV/20 betreffend die Vorlage über den Kanzleifonds (Beilage 10 des Protokolls des Akademischen Senates vom 23. Juni 1988:

    Einnahmen und Ausgaben sowie Kassenführung im Bereich der autonomen hoheitlichen Gebarung in Durchführung des Grundsatzbeschlusses über die Reaktivierung des Kanzleifonds der Universität Wien vom 17. März 1988) wird aufgehoben."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Akademische Senat der Universität Wien (im folgenden als Akademischer Senat bezeichnet) habe unter Tagesordnungspunkt IV/4 im Protokoll der Sitzung vom 17. März 1988 folgendes ausgeführt:

"Die Universität Wien hatte 1783 einen eigenen Haushalt, dann wurde von Kaiser Joseph II. der Studienfonds eingerichtet und die Staatskasse errichtet; eigene Einnahmen der Universität waren nur mehr Prüfungstaxen, Diplomgebühren o.a.m.; es gab je eine eigene Universitätskasse für Gehälter, Aufwendungen, für Vermögenserhaltung etc. Im Jahre 1873 wurde die Verwaltungsorganisation zentralisiert, es wurde die Universitäts-Quästur und die Universitätskanzlei eingerichtet, der Kanzleifonds war der Budgetrahmen für die autonomen Einnahmen der Universität, für Remunerationen von Bediensteten sowie für den Verwaltungsaufwand. Diese Regelung wurde durch das Kanzleifondsregulativ eingeführt und nie formal außer Kraft gesetzt."

Im Anschluß daran habe der Akademische Senat beschlossen, daß der Kanzleifonds als Budgetrahmen für die autonomen Einnahmen und Ausgaben der Universität buchhalterisch reaktiviert werde und konkrete Durchführungsmaßnahmen vorzubereiten seien. Aus der Beilage 3 zum Protokoll des Akademischen Senates vom 17. März 1988 gehe hervor, daß ein Verwaltungskostenanteil von den Wiener internationalen Hochschulkursen, von der Wiener Sommerhochschule, vom Universitäts-Sportinstitut und von den Einnahmen aus den Gebühren für Diplome, Schreibgebühren für Duplikate, Studienbeiträge von Ausländern sowie Einnahmen aus Inseraten im Vorlesungsverzeichnis in den Kanzleifonds als Einnahmen einfließen sollten.

In seiner Sitzung vom 23. Juni 1988 sei unter dem Tagesordnungspunkt IV/20 die am 17. März 1988 vom Akademischen Senat beschlossene "Reaktivierung des Kanzleifonds der Universität Wien" konkretisiert worden. Nach der Beilage 10 zum Protokoll des Akademischen Senates vom 23. Juni 1988, die Inhalt des unter dem Tagesordnungspunkt IV/20 gefaßten Beschlusses seien, solle der "Kanzleifonds der Universität Wien" mit Einnahmen aus folgenden Quellen gespeist werden:

Weiters sei in der genannten Beilage (im Punkt 2.) festgelegt worden, daß für den Kanzleifonds bei einer Bank (nach Möglichkeit bei der CA-BV) ein Konto zu errichten sei. Die Verfügung über die Geldmittel des Kanzleifonds und die Anordnungen im Gebarungsvollzug stünden dem Rektor im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindungen unter Anweisungen des Akademischen Senates zu. Die Buchführung sei von der Quästur zu besorgen. Die Finanzmittel des Kanzleifonds seien zinsbringend anzulegen.

Ausdrücklich werde festgehalten, daß die genannten Einnahmen und Ausgaben solche der autonomen hoheitlichen Gebarung der Universität und nicht des Bundes seien.

In Wahrung des Parteiengehörs seien der Akademische Senat und der Rektor mit Schreiben vom 14. September 1988 darauf hingewiesen worden, daß nach Ansicht der belangten Behörde in Absprache mit dem Bundesministerium für Finanzen die Universitäten (und somit auch die Universität Wien) nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes Einrichtungen des Bundes seien, denen eine im § 2 Abs. 2 UOG abschließend definierte Teilrechtsfähigkeit zukomme. Außer bei der Gebarung im Rahmen der universitären Teilrechtsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 UOG unterlägen die Universitäten den einschlägigen Vorschriften des BHG und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes (BFG). Unter Hinweis auf das Aufsichtsrecht nach § 5 UOG seien diese Akademischen Behörden um Stellungnahme ersucht worden.

Mit Schreiben vom 2. November 1988 hätten die angeschriebenen akademischen Behörden die beschlossene Stellungnahme übermittelt. Darin werde die Ansicht vertreten, daß das Regulativ über den Kanzleifonds "durch diverse Überleitungsregelungen in den Gesetzesrang versetzt, bis heute nicht aufgehoben" worden sei und zur geltenden Rechtsordnung zähle. Das BFG gehöre zwar auch dem geltenden Recht an, es sei aber auf die autonome Universitätsverwaltung "nur sinngemäß anzuwenden und verfassungsrechtlich einwandfrei gar nicht anders anwendbar". Die Einnahmen aus dem HTG 1972 seien zweckgebundene Einnahmen der Universität und dem Akademischen Senat sei kein Gesetz bekannt durch welches diese zweckgebundenen autonomen Universitätseinnahmen in zweckgebundene Bundeseinnahmen umgewandelt worden sein könnten. Das BFG könne dafür nicht als Rechtsgrundlage geltend gemacht werden, weil es selbst nur an die in den Materien- und Abgabengesetzen vorgegebenen Regelungen anknüpfte. Als zweckgebundene Bundesmittel kämen daher für den Universitätsbereich nur jene Haushaltsmittel des Bundes in Betracht, die der Bund den Universitäten zur Bedeckung ihrer Kosten regelmäßig oder ad hoc aus seinen eigenen Einnahmen zuteile. Schließlich werde noch die Ansicht vertreten, daß der im UOG angeordnete Haftungsausschluß des Bundes für Verpflichtungen, die ihren Ursprung in bloßen Privatrechtsfähigkeiten (§ 2 Abs. 2 UOG) hätten, verfassungswidrig sei.

Das vom Nationalrat jährlich zu beschließende BFG habe unter anderem als Anlage den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag) zu enthalten (Art. 51 Abs. 1 und 3 B-VG). In diesem Bundesvoranschlag seien gemäß § 16 Abs. 1 des für die Führung des Bundeshaushaltes maßgeblichen BHG, sofern nicht (sonder)gesetzlich anderes bestimmt sei, sämtliche zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in voller Höhe aufzunehmen. Mit der Genehmigung des Bundesvoranschlages würden die Organe der Haushaltsführung (§§ 4 und 5 BHG) ermächtigt, im Rahmen des BFG, das als bindende Grundlage der Gebarung des Bundes anzuwenden sei, alle Einnahmen des Bundes nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage in vollem Umfang und unbeschadet der veranschlagten Höhe aufzubringen (§ 39 Abs. 1 BHG) und die Ausgaben des Bundes nach Maßgabe der Voranschlagsbeträge zu vollziehen (§ 37 Abs. 3 BHG).

Nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen über die Bundesverrechnung (IX. Abschnitt des BHG) seien daher alle Geschäftsfälle, die den Gegenstand der Veranschlagung bildeten, wirksam für Errechnung einer Voranschlagspost eines Voranschlagsansatzes zu verrechnen (§ 78 BHG;

voranschlagswirksame Verrechnung).

Das UOG erkläre in seinem § 2 Abs. 1 die Universitäten in ihrer Gesamtheit zu Einrichtungen des Bundes. Mit dem Ausdruck "Einrichtungen" des Bundes würde den Universitäten keine besondere rechtliche Organisationsform zugeteilt, sondern zum Ausdruck gebracht, daß sie eine der Organisationseinheiten innerhalb des Rechtsträgers Bund darstellten, deren Organen unter anderem auch die Haushaltsführung ihres Bereiches obliege und die demgemäß das BHG anzuwenden hätten. Den Grundsätzen der Einheit und Vollständigkeit entsprechend seien daher, sofern nicht (sonder)gesetzlich anderes bestimmt sei, sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Universitäten im Bundeshaushalt zu veranschlagen und zu verrechnen.

Eine solche Ausnahmeregelung werde in § 2 Abs. 2 UOG normiert, wonach den dort genannten Universitätseinrichtungen eine Teilrechtsfähigkeit für die in den lit. a bis c angeführten Belangen zukomme. Das im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen sei nicht der Gebarung des Rechtsträgers Bund zuzurechnen und demzufolge auch nicht im Bundeshaushalt zu führen bzw. auszuweisen. Gemäß § 4 Abs. 5 UOG könne eine teilrechtsfähige Universitätseinrichtung die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 2 Abs. 2 UOG entweder selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen. Ob und inwieweit die Gebarung der rechtsfähigen universitären Einrichtungen über einen rechtlich wie auch immer gearteten "Kanzleifonds" geführt werde, bleibe somit den entscheidungsbefugten Organen der jeweiligen teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen überlassen. Zu jenem, in den Sitzungen des Akademischen Senates vom 17. März und 23. Juni 1988 konkretisierten "Kanzleifonds" sei noch festzuhalten, daß laut den Protokollen dieser Sitzungen die autonomen Einnahmen und Ausgaben der Universität Wien, das seien jene aus der Teilrechtsfähigkeit und aus der zweckgebundenen Gebarung, unter dem Namen Kanzleifonds getrennt von der Bundesverrechnung geführt werden sollten und daß die Verwaltung dieses Fonds dem Akademischen Senat und dem Rektor obliege. Diese Ansicht des Akademischen Senates lasse erkennen, daß es dem "Kanzleifonds", wie ihn der Akademische Senat im Auge habe, an eigenen Organen, an eigenem Vermögen und selbständigen Aufgaben mangle. Damit fehlten die Voraussetzungen für eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtung; der Kanzleifonds werde also als rechtlich unselbständige Einrichtung jenen Universitätseinrichtungen zuzuordnen sein, denen die Rechtspersönlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 UOG zuerkannt worden sei.

Eine Rechtswidrigkeit der angesprochenen Beschlüsse des Akademischen Senates läge jedoch nicht vor, würden sie die Kompetenzen des "Kanzleifonds" auf den Bereich der Universität als teilrechtsfähige Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 UOG und auf das in diesem Rahmen zu verwaltende Vermögen beschränken. Die Beschlüsse gingen jedoch eindeutig darüber hinaus und bezögen die Kompetenz des "Kanzleifonds" auch auf Einnahmen, die der Universität Wien auf Grund von Bestimmungen des UOG, des HTG 1972 und des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) als Einrichtung des Bundes und außerhalb des im § 2 Abs. 2 taxativ geregelten Umfanges ihrer Teilrechtsfähigkeit zufließen würden. Das BHG definiere in seinem § 17 Abs. 5 die Zweckbindung von Einnahmen des Bundes für bestimmte Ausgaben des Bundes, "wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind". Durch die UOG-Novelle 1987 (BGBl. Nr. 564) sowie durch die Änderung des HTG 1972, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes 1970 und des FOG 1981, BGBl. Nr. 655/1987, sei im Sinne der obgenannten haushaltsrechtlichen Bestimmung die materiell-rechtliche Grundlage für die Zweckbindung bestimmter Bundeseinnahmen geschaffen worden, die den einzelnen Universitäten im Sinne des § 4 Abs. 2 UOG für die gesetzlich angeordneten Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen seien. Daß diese zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben ihren Niederschlag im Bundeshaushalt zu finden hätten, sei aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes evident.

§§ 104 Abs. 3, 105 Abs. 3, 109 Abs. 2 UOG sowie §§ 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 bis 6, 6 Abs. 3 und 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 4, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 5 HTG 1972 normierten ausdrücklich die Zweckbindung bestimmter Einnahmen der Universität (im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes).

Zweifellos gehöre die Verfügung über diese zweckgebundenen Bundeseinnahmen, teilweise auch die Gestaltung ihrer Höhe, zum autonomen Wirkungsbereich der Universität Wien, wie er im UOG konkretisiert werde. Die Konkretisierung des autonomen Wirkungsbereiches der Universität im UOG gehe jedoch nicht so weit, daß damit - wie vom Akademischen Senat ohne nähere Begründung behauptet werde - auch haushaltsrechtliche Vorschriften des Bundes außer Kraft gesetzt würden. Die Legaldefinition des autonomen Wirkungsbereiches in § 3 Abs. 2 UOG spreche nämlich lediglich von der Weisungsfreistellung in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, eine materielle oder gar formelle Derogation haushaltsrechtlicher Vorschriften sei aus der Regelung des autonomen Wirkungsbereiches der Universitäten im UOG nicht zu erkennen.

Die Argumentation des Akademischen Senates im Rahmen des Parteiengehörs sei aber auch in sich unschlüssig, wenn behauptet werde, das BFG gehöre zwar auch dem geltenden Recht an, es sei aber auf die autonome Universitätsverwaltung nur sinngemäß anzuwenden und verfassungsrechtlich einwandfrei gar nicht anders anwendbar. Der Akademische Senat verwende den Begriff "autonome Universitätsverwaltung" aus nicht geklärten Gründen nur auf jene Einnahmen der Universität, die nach den Bestimmungen des UOG und des HTG 1972 zweckgebundene Einnahmen im Sinne des § 17 Abs. 5 BHG seien. Gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 und mit § 73 Abs. 3 lit. n UOG gehörten aber auch die Verwaltung jener Mittel, die der Universität aus dem "regulären" Bundesbudget zugewiesen würden, in den autonomen Wirkungsbereich. Wollte man nun - wie der Akademische Senat es tue - aus der Zugehörigkeit einer Angelegenheit zum autonomen Wirkungsbereich der Universität ableiten, daß die Finanzverwaltung dieser Angelegenheiten außerhalb des Bundeshaushaltes durch den "Kanzleifonds" erfolge, so müßten in konsequenter Fortführung dieser Argumentation auch jene Mittel, die der Universität aus dem regulären, das heißt nicht zweckgebundenen, Bundesbudget zufließen würden, vom "Kanzleifonds" verwaltet werden. Dies werde jedoch auch vom Akademischen Senat zumindest explizit nicht behauptet. Die belangte Behörde sehe im übrigen weder eine Rechtsgrundlage für die Verwaltung der der Universität gemäß § 17 Abs. 5 BHG zweckgebundenen Bundesmittel außerhalb des Bundeshaushaltes durch den "Kanzleifonds" noch eine Rechtsgrundlage für die vom Akademischen Senat vorgenommene Differenzierung innerhalb des autonomen Wirkungsbereiches.

Die im Spruch angeführten Beschlüsse des Akademischen Senates stünden somit im Widerspruch zu geltenden Gesetzen. Gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 lit. c UOG habe die belangte Behörde Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürften, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu geltenden Gesetzen stünden. Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer haben zur Gegenschrift eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

1. Rechtslage:

Im Beschwerdefall sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend:

1.1. Universitäts-Organisationsgesetz (UOG), BGBl. Nr. 258/1975 in der Fassung zuletzt der UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654.

Soweit nicht ausdrücklich eine andere Fundstelle genannt wird, ist die Stammfassung zitiert.

"Rechtsstellung

§ 2.(1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Den Universitäten, Fakultäten und Instituten sowie den besonderen Universitätseinrichtungen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

  1. a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
  2. b) Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes abzuschließen;
  3. c) mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft von Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung der Universitätsaufgaben ist, zu erwerben.

(3) Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Vorstand und die besonderen Universitätseinrichtungen durch den Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 2 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(4) Auf Dienstverträge, die von den Universitäten und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 2 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

(Abs. 2 und 4 in der Fassung der UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654).

"Abgrenzung der Wirkungsbereiche

§ 3.(1) Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.

(2) Die Angelegenheit des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches sind von den Universitäten und ihren Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Sie unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes.

(3) Im übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich sind die Organe der Universitäten und ihrer Einrichtungen an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden.

(4) Zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universität gehören:

  1. a) die Bestellung von Mitgliedern der Kollegialorgane;
  2. b) die Wahl des Vorsitzenden solcher Organe;
  3. c) die in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 4, § 10, § 15 Abs. 11, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 58, § 64 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie in § 73 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 genannten Angelegenheiten.

    Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.

Budget und Dienstpostenplan

§ 4.(1) Jede Universität hat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen einer von diesem gesetzten angemessenen Frist einen Voranschlag und eine Übersicht der benötigten Dienstposten für das kommende Finanzjahr vorzulegen.

...

(2) Die den einzelnen Universitäten vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zugewiesenen Dienstposten sowie die nach Maßgabe der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Verwendungszwecken umschriebenen und zur Verfügung gestellten Mittel sind vom zuständigen Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf die Anträge gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Universitätseinrichtungen aufzuteilen. Ausgenommen sind jene Dienstposten und jene Mittel, die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung oder auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans zum Ausbau bestimmter bestehender oder zur Errichtung neuer Universitätseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Bei der Aufteilung der Mittel und Dienstposten gemäß Abs. 2 ist auf die Vorschau gemäß Abs. 1 sowie auf die Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Abs. 1 letzter Satz) Bedacht zu nehmen.

(4) Die Antragstellung gemäß Abs. 1 sowie die Verteilung von Dienstposten und Mitteln gemäß Abs. 2 zählt zum selbständigen Wirkungsbereich der Universitäten.

(5) Soweit die Universitäten und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 2 Abs. 2 können die betreffenden Universitäten und Universitätseinrichtungen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 2 Abs. 2 können auch Verwaltungseinrichtungen an der Universität (§ 78) damit beauftragt werden.

(6) ...

(7) Soweit Universitäten und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216, oder gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden."

(Abs. 5 und Abs. 7 in der Fassung der UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654).

"Aufsicht

§ 5.(1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Universitäten die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universitäten zu informieren. Die Organe der Universität sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und die Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. § 15 Abs. 6 wird dadurch nicht berührt.

(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Universitäten, die von ihnen gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erlassenen Verordnungen sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der in Abs. 5 lit. a bis d genannten Gründe vorliegt.

(4) Wenn einer der in Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Universitäten sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Die §§ 9 und 28 bleiben unberührt. Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß § 5 Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.

(5) Gründe im Sinne der Abs. 3 und 4 liegen vor, wenn der Beschluß eines Organes einer Universität:

  1. a) von einem unzuständigen Organ herrührt;
  2. b) unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;
  3. c) im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht;
  4. d) wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
  5. e) nicht die erforderliche Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erhalten hat.

(6) Die Abs. 4 und 5 lit. a bis c gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Universitäten Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(8) Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden, die auf Grund aufgehobener Beschlüsse akademischer Behörden erlassen wurden, ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zulässig. Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den ihm zugrundeliegenden Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler.

(9) Durch die Abs. 1 bis 8 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im staatlichen Wirkungsbereich nicht berührt."

(Abs. 4 dritter bis letzter Satz, Abs. 6 neu sowie die Neubezeichnung der Absätze 7 bis 9 = Abs. 6 bis 8 alt/Stammfassung in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 443/1978).

"Gebarungskontrolle

§ 6.(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Universitäten und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit (§ 2 Abs. 2) ergibt, auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Die Gebarung der Universität und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof."

(In der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 443/1978).

"Zentren für elektronische Datenverarbeitung (EDV-Zentren)

§ 90.(1) ...

...

(3) Der Bedarf an EDV-Leistung wird durch Rechenanlagen gedeckt, die dem EDV-Zentrum unterstehen und von ihm betrieben werden, oder durch die Benützung von Rechenanlagen außerhalb des EDV-Zentrums. Betreibt das EDV-Zentrum eigene Anlagen und Geräte, so obliegt ihm außerdem die Erteilung von Benützungsbewilligungen für andere als im Abs. 1 genannte Zwecke, wenn seine Einrichtungen dies nach Erfüllung der dort festgelegten Aufgaben noch zulassen. Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung zu beachten und eine angemessene Vergütung zu fordern, die als zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, für die Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben des EDV-Zentrums zu verwenden ist."

(In der Fassung der UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654).

"Großgeräteabteilung

§ 92.(1) ...

...

(3) Dem Direktor der Großgeräteabteilung obliegt:

...

d) die Erteilung von Benützungsbewilligungen für andere Zwecke, soweit die Anlagen und Geräte vorübergehend für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nicht beansprucht werden. Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung zu beachten und eine angemessene Vergütung zu fordern, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Großgeräteabteilung zu verwenden ist;"

(In der Fassung der UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654).

"Benützung von Universitätseinrichtungen

durch Außenstehende

§ 104.(1) ...

...

(3) Die Benützung der an den Universitätseinrichtungen vorhandenen Hilfsmittel für die wissenschaftliche Lehre und Forschung kann vom Vorstand (Leiter) der betreffenden Universitätseinrichtung auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität gehören, gestattet werden, soweit diese Hilfsmittel nach Benützung zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität noch verfügbar sind. Für die Benützung von Hilfsmitteln, die einer starken Abnützung unterliegen oder die für den Verbrauch bestimmt sind, ist eine angemessene Vergütung zu fordern, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die erforderlichen Aufwendungen für die Instandhaltung oder Erneuerung der an der Universitätseinrichtung vorhandenen Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer derartigen Benützungsbewilligung entstehen, zu verwenden ist. Bei der Benützung kostspieliger Hilfsmittel sowie bei der Entlehnung solcher kann erforderlichenfalls eine angemessene Sicherstellung verlangt werden. Den Benützern ist die Institutsordnung (Benützungsordnung) zur Kenntnis zu bringen. Sie sind zu ihrer Einhaltung einschließlich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen verpflichtet."

(In der Fassung der UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654).

"Veranstaltungen an der Universität

§ 105.(1) ...

...

(3) Das oberste Kollegialorgan kann auch Personen und Personengruppen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen, Räume und Liegenschaften für die Abhaltung von Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, daß diese Veranstaltungen wissenschaftliche oder damit in Zusammenhang stehende kulturpolitische Fragen betreffen oder daß sie der Bildung und Kultur dienen, weiters, daß die Ordnung und Sicherheit an der Universität gewährleistet erscheint, sowie daß die versammlungspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden. Eine angemessene Vergütung kann verlangt werden, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Abdeckung der durch die Abhaltung dieser Veranstaltungen entstehenden Mehrausgaben, für universitäre Publikationen, für Weiterbildungsaktivitäten der Universität oder zur Förderung internationaler wissenschaftlicher Zusammenarbeit zu verwenden ist."

(In der Fassung der UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654).

"Strafbestimmungen

§ 109. (1) ...

(2) Wer die in Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademische Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Zwecke und Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 1) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden."

(In der Fassung der UOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 654).

1.2. Hochschultaxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76 in der Fassung zuletzt der Novelle BGBl. Nr. 655/1987.

Soweit nicht ausdrücklich eine andere Fundstelle genannt wird, ist die Stammfassung zitiert.

"Taxen für die Nostrifizierung

ausländischer akademischer Grade

§ 2.(1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades oder Studienabschlusses (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl Nr. 187/1983) beträgt 800 S.

(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird."

(Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 272/1985).

"Verwendung der Taxen für die Nostrifizierung

ausländischer akademischer Grade

§ 3.(1) Von den Eingängen aus den gemäß § 2 zu entrichtenden Taxen ist im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ein Viertel für die Geschäftführung zu verwenden, der Rest fällt an jene Personen, die die Begutachtung durchgeführt haben."

(In der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 655/1987).

"Beiträge für Exkursionen

§ 4.(1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten der Teilnahme der Studierenden deckt und im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen zu verwenden ist. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung (Studieneinrichtung), welche die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen."

(In der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 655/1987).

"Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühr

für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 5.(1) ...

...

(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern sind zur Deckung der Kosten des betreffenden Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls für fachlich in Betracht kommende Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bezahlung angemessener Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwendungen und Mühewaltungen an die bei den Hochschulkursen und Hochschullehrgängen tätigen Lehrkräfte zu verwenden. Die Vergütungen müssen aus dem Unterrichtsgeld bedeckbar sein.

(6) Die Prüfungsgebühren sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden."

(Abs. 4 bis 6 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 655/1987).

"Besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten

und Hochschul-Turninstituten

§ 6.(1) ...

(2) Die Festsetzung der Übungs-, Geräte- und Kursbeiträge obliegt der zuständigen akademischen Behörde.

(3) Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstitutes zu verwenden.

(4) Die Kursbeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung zu verwenden."

(Abs. 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 655/1987).

"Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien

aus Druckwerken und anderen Unterlagen

§ 7.(1) Für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen ist ein Kostenersatz zu entrichten. Er ist vom Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (Direktor der Universitäts- oder Hochschulbibliothek) festzusetzen.

(2) Die Einnahmen aus der Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten dieser Kopien, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschuleinrichtung zu verwenden."

(Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 655/1987).

"Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten

und Abschriften sowie für die Überlassung von

Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und

von Studienführern

§ 8.(1) Für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften ist Kostenersatz zu fordern. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.

(2) Für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern sind die Herstellungskosten zu vergüten. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.

(3) Für aufwendigere Ausfertigungen (Sonderausführungen) von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade sind die Herstellungskosten zu vergüten.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten von Duplikaten und Abschriften, für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschule zu verwenden."

(Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 655/1987).

"Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung

von Geräten und Apparaten

§ 9.(1) Für die Beschädigung des Inventars von Arbeitsplätzen ist nach dem Grad des Verschuldens Ersatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sinngemäß auf Studierende anzuwenden.

(2) Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Instandhaltung und Anschaffung von Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

(Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 655/1987).

"Studienbeitrag für Ausländer

§ 10.(1) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die § 11 keine Anwendung findet, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für:

a) ...

(es folgt eine Aufzählung)

...

(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden."

(Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 272/1985; Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 655/1987)

1.3. Bundeshaushaltsgesetz - BHG, BGBl. Nr. 213/1986:

"Geltungsbereich

§ 1.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

(2) Die Haushaltsführung umfaßt

1. die Vorarbeiten für die Veranschlagung in künftigen Finanzjahren (Budgetprognose und Investitionsprogramme);

2. die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

  1. 3. die Einnahmen- und Ausgabengebarung;
  2. 4. die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;
  3. 5. den Zahlungsverkehr;
  4. 6. die Verrechnung;
  5. 7. die Innenprüfung;
  6. 8. die Rechnungslegung.

(3) ...

Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung

§ 17.(1) ...

...

(5) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:

  1. 1. Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die auf Grund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
  2. 2. Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt."

2. Zur Beschwerdelegitimation:

Vorab ist die Beschwerdelegitimation der drei beschwerdeführenden Parteien zu prüfen.

Die Beschwerde enthält dazu keine näheren Ausführungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 5 Abs. 4 und 5 lit. c UOG zwei Beschlüsse des Akademischen Senates der Universität Wien (in der Folge werden die Organe ohne Zusatz der Universität Wien bezeichnet) betreffend den Kanzleifonds aufgehoben.

Der Rektor und der Akademische Senat (erst- und zweitbeschwerdeführende Partei) sind oberste Organe der Universität (vgl. § 71 UOG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG abgeleitet werden (so schon zu Art. 144 Abs. 1 B-VG das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1993, B 1392/90 = Slg. 13.429).

§ 5 Abs. 7 UOG räumt aber im aufsichtsbehördlichen Verfahren den betroffenen Organen der Universität Parteistellung sowie das Recht ein, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der sogenannten Amts(Organ)Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1981, 1646/76 = Slg. N.F. Nr. 10.436/A, sowie Langeder-Strasser, Abschnitt C, IIa, Fußnote 68 zu § 5 UOG mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen in Ermacora-Langeder-Strasser (Hrsg), Österreichisches Hochschulrecht, dritte Auflage, und VfSlg. 13.429/1993). "Betroffenes Organ" im Sinne des § 5 Abs. 7 UOG ist im Fall der Aufhebung von Beschlüssen durch einen Bescheid der Aufsichtsbehörde jedenfalls jenes Organ der Universität, das den im Bescheid der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Beschluß (in letzter Instanz) gefaßt hat. Hingegen steht jedem anderen Organ der Universität dieses Recht in der Regel nicht und allenfalls nur in solchen Ausnahmefällen zu, in denen wegen spezifischer Auswirkungen des Bescheides "Betroffenheit" (ausnahmsweise) auch in Ansehung dieses (weiteren) Organes vorläge (vgl. dazu VwSlg. 10.436 A/1981).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist jedenfalls der Akademische Senat (zweitbeschwerdeführende Partei) beschwerdelegitimiert. Eine spezifische Auswirkung des angefochtenen Bescheides auf ein anderes Organ der Universität liegt im Beschwerdefall nicht vor, sodaß der Rektor (erstbeschwerdeführende Partei) als Organ der Universität seine Beschwerdelegitimation auch nicht auf § 5 Abs. 7 UOG stützen kann.

Was die Universität (vertreten durch den Rektor) (drittbeschwerdeführende Partei) betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1993, Slg. 13.429, vertretene Auffassung, daß die den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten regelnden Vorschriften des UOG, insbesondere die Ausübung der Staatsaufsicht, soweit sie sich in der Aufhebung (oder Sistierung) rechtswidriger Beschlüsse der Organe der Universität durch Erlassung von Bescheiden manifestiert, in ihrem Zusammenhang erkennen lassen, daß in den zu diesem Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten den Universitäten eine gegenüber dem Staat verselbständigte, von diesem weitgehend unabhängige und nur der Aufsicht unterliegende Rechtsposition eingeräumt ist, die sie dem Staat gegenüber mit den hiefür vorgesehenen Mitteln zu verteidigen in der Lage sind. Dem stehen die in § 5 Abs. 7 UOG den betroffenen Organen im aufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumten Befugnisse nicht entgegen: Zum einen ist aus dieser Bestimmung nicht zwingend abzuleiten, daß sie den Rechtsschutz im aufsichtsbehördlichen Verfahren abschließend regeln; zum anderen gibt die bestimmten Organen eingeräumte Amtsbeschwerdebefugnis keinen Rechtsschutz gegen Säumigkeit, was z.B. beim aufsichtsbehördlichen Mittel der Genehmigung nach § 5 Abs. 3 UOG, aber auch bei einer angestrebten Wiederaufnahme eines durch Aufhebungs(Sistierungs)Bescheid der Aufsichtsbehörde abgeschlossenen Verfahrens von Bedeutung sein könnte.

Ebensowenig kann aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 UOG ein durchschlagendes Argument gegen die Legitimation der Universität zur Beschwerdeführung nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewonnen werden. Durch diese Bestimmung wird in Verbindung mit § 3 Abs. 4 lit. c UOG lediglich der aus der zivilrechtlichen Rechtspersönlichkeit der Universitäten und ihrer Untergliederungen resultierende selbständige (autonome) Wirkungsbereich umschrieben, ohne daß damit über den ebenfalls dem selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich kraft Gesetzes zuzuzählenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich eine Regelung getroffen wird (vgl. dazu näher das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 13.429/1993, dem sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, 90/12/0327, angeschlossen hat, in dem er ausdrücklich die verfahrensrechtliche Frage nach der Parteifähigkeit der Universität in diesem Zusammenhang bejaht und ihr dementsprechend Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugesprochen hat).

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde des Rektors (erstbeschwerdeführende Partei) mangels Legitimation zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

3. Zum Vorbringen der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei:

3.1. Die ausführliche Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei - auf das wesentlichste beschränkt - stützt sich auf Winkler, Die Rechtspersönlichkeit der Universitäten, und bringt vor, die belangte Behörde gehe von einem verfehlten Begriff der Autonomie aus und beurteile den Rechtscharakter der autonomen Einnahmen unrichtig, weil es sich dabei um Einnahmen der Universität - und nicht des Bundes - handle.

Entgegen ihrer Auffassung sei die Autonomie der Universitäten der Ausdruck von öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit und Selbstverwaltung verbunden mit dem Satzungsrecht einschließlich der Befugnis zur Führung eines einheitlichen Haushaltes für eigene Gelder. § 2 Abs. 1 UOG ("Einrichtungen des Bundes") könne nicht formal-organisatorisch ausgelegt werden, wie die belangte Behörde vermeine. Dies sei aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung abzuleiten. Dazu komme eine alte ungebrochene Tradition, wonach sich nach dem historischen Selbstverständnis die Universitäten immer als juristische Personen öffentlichen Rechts verstanden hätten. Dem entspreche das Universitäts-Organisationsrecht in Gesetzesform (1849, 1873, 1955 und 1975), das die öffentlich-rechtlich körperschaftlich-anstaltliche Rechtspersönlichkeit der Universitäten voraussetze. Die früheren landesfürstlichen Stiftungsakte, die durch §§ 13, 17 und 26 ABGB übergeleitet worden seien, seien dadurch nicht angetastet worden (wird näher ausgeführt). Unter diesen Vorausetzungen sei der Kompetenztatbestand "Universitäten" in die Rechtsordnung der Republik übergeleitet und mit seinen Hauptkriterien von Autonomie und Rechtspersönlichkeit (im obigen Sinn) versteinert worden. Auch die Organisationsgesetze 1955 (Hochschul-Organisationsgesetz) und 1975 (UOG) hätten die körperschaftlich anstaltliche Rechtspersönlichkeit der Universitäten als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Bestimmungen, die besondere Rechtsfähigkeiten der Universität implizierten, seien niemals umfassend und abschließend gewesen. Vielmehr stehe der nunmehrige § 2 Abs. 2 UOG, der (lediglich) die Privatrechtsfähigkeit der Universitäten ausdrücklich festlege, nur im Dienste der umfassenden öffentlich-rechtlichen juristischen Persönlichkeit. Der Rückschluß aus § 2 Abs. 2 UOG, daß den Universitäten nur die dort ausdrücklich festgelegte Privatrechtsfähigkeit zukomme, sei daher verfehlt. Vielmehr müßten die Vorschriften (Gründungsstatuten, ABGB, Organisationsgesetze bis zum UOG, AHStG, HTG, Regulativ des Kanzleifonds) als rechtliche Einheit begriffen werden. Viele dieser Vorschriften seien nur unter der Voraussetzung einer umfassenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsfähigkeit der Universität sinnvoll deutbar. Der systematischen Auslegung komme der Vorrang vor einer verbalen Interpretation einer einzigen Vorschrift (hier: § 2 Abs. 2 UOG) zu, wobei wichtige Einsichten erst durch die historische Auslegung vermittelt werden könnten.

Was die Zuordnung der Universitätsgelder als zweckgebundene Gelder des Bundes betreffe, so seien zwar die meisten autonomen Einnahmen und Ausgaben der Universität durch den Staat geregelt worden. Die Verfügung darüber sei jedoch bei der Universität geblieben. Dies sei weder durch das HTG 1953, das die meisten längst bestehenden Einnahmen der Universität gesetzlich geregelt habe, noch durch das HTG 1972, das diese Einnahmen teilweise bestätigt bzw. vermindert sowie sogar zum Teil Geldleistungen des Bundes im Rahmen bisheriger Zweckbindung substituiert und wieder der autonomen zweckgebundenen Verfügungsgewalt der Universität unterstellt habe, geändert worden. Es habe aber Versuche der belangten Behörde gegeben, durch Erlässe die Zuordnung der autonomen Gelder zu Budgetansätzen des Bundes zu erreichen, obwohl Rechtstitel für Einnahmen der Universität (HTG) aufrecht gewesen seien und die autonome Haushaltsführung (Kanzleifonds) niemals aufgehoben worden sei. Die Novellierung des HTG durch die Novelle BGBl. Nr. 655/1987 habe durch die mehrfach eingefügte Wendung "im Sinne des § 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz" die autonomen Einnahmen der Universität nicht in zweckgebundene Einnahmen des Bundes verwandelt (und damit die Erlaßpraxis im nachhinein gedeckt). Darin liege vielmehr die Anordnung des Bundesgesetzgebers, die autonomen Universitätseinnahmen analog zu den zweckgebundenen Bundeseinnahmen gleichfalls als zweckgebunden zu deuten. Dies sei das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung, stünde doch die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie der Universität (im oben dargelegten Sinn) im Widerspruch. Die obzitierte Wendung "im Sinne ..." in mehreren Bestimmungen des HTG bedeute daher nur so viel wie die sinngemäße Anwendung des Bundeshaushaltsgesetzes, was vom Wortlaut her möglich sei. Damit werde lediglich der Charakter der Zweckgebundenheit (aber keine Zuordnung der Mittel zum Bund) außer Streit gestellt. Diese Auslegung beraube auch nicht § 17 Abs. 5 BHG seines Anwendungsbereiches: Er gelte nach wie vor für die Gebarung des Bundes mit jenen Mitteln, die er nach dem jeweiligen Finanzgesetz der Universität zweckgebunden zur Verfügung stellen müsse.

3.2. Dem ist folgendes zu entgegnen:

Im Beschwerdefall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Akademische Senat in seinen beiden inkriminierten Beschlüssen für bestimmte taxativ aufgezählte Einnahmen und Ausgaben einheitliche, außerhalb des BHG stehende Gebarungsregelungen in Form des Kanzleifonds geschaffen (reaktiviert) hat. Zutreffend ist die belangte Behörde unter Heranziehung der entsprechenden Beschlußprotokolle und Beilagen von der inhaltlichen Einheit dieser Beschlüsse ausgegangen. Unbestritten ist, daß der Akademische Senat diese Beschlüsse unter Berufung auf den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich gefaßt hat.

Der Vorwurf der belangten Behörde geht im Ergebnis dahin, daß der Akademische Senat mit diesen Beschlüssen gesetzwidrig gehandelt hat, weil er mit dem Kanzleifonds eine außerhalb des BHG bestehende Gebarungsordnung geschaffen (reaktiviert) hat, der nicht bloß Universitätsmittel (das sind ihrer Auffassung nach bloß Mittel, die der Universität im Rahmen ihrer (Teil)Rechtsfähigkeit nach § 2 Abs. 2 UOG 1975 zufließen) - dies wäre zulässig gewesen -, sondern auch zweckgebundene Bundesmittel, für die das BHG gilt, unterstellt werden.

Bei dieser Sachlage trifft es zu, daß die Beschlüsse - sollte die Rechtsauffassung der belangten Behörde richtig sein - zur Gänze aufzuheben waren. Eine bloß teilweise auf Bundesmittel beschränkte Aufhebung ließe nämlich den durch die Beschlußfassung herbeigeführten und intendierten inneren Zusammenhang, der durch die (nach Auffassung der belangten Behörde unzulässige) gebarungsmäßige Zusammenfassung von Mitteln geschaffen wurde, die - ihrer Meinung nach - verschiedenen Rechtsträgern zuzurechnen sind und außerhalb des BHG erfolgt, unberücksichtigt. Eine bloße Teilaufhebung würde auch - jedenfalls bei dieser Konstellation - den Inhalt der Beschlüsse des Akademischen Senates erheblich verändern. Demnach wäre die Aufhebung der genannten Beschlüsse des Akademischen Senates auch dann rechtmäßig, wenn unter den 13 im

2. Beschluß des Akademischen Senates erfaßten Einnahmen auch solche sein sollten, die der Universität im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit nach § 2 Abs. 2 UOG 1975 zufließen; dies deshalb, weil es dann der Universität trotz der Aufhebung unbenommen bliebe, einen nur aus solchen Einnahmen gespeisten Kanzleifonds einzurichten (zu reaktivieren).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß den Universitäten eigene Rechtspersönlichkeit nur im Rahmen des Privatrechtes nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 UOG 1975 zukommt; außerhalb dieses Bereiches handeln die Organe der Universität als (unselbständige) Einrichtungen des Rechtsträgers Bund. Dies gilt auch dann, wenn sie in dieser Funktion Aufgaben im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich in Bindung an Gesetze und Verordnungen, aber frei von Weisungen (sonstiger) staatlcher Organe und nur der staatlichen Aufsicht unterworfen, besorgen. Insofern liegt eine (atypische) Form der Organselbstverwaltung vor (so anschaulich Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 354). Der Verwaltungsgerichtshof folgt damit der herrschenden Auffassung, wie sie zuletzt von Langeder, Die Rechtspersönlichkeit der Universitäten, in Strasser (Hrsg), Grundfragen der Universitätsorganisation IV, 54 ff, umfassend dargestellt und in kritischer Auseinandersetzung mit den Thesen von Winkler im gleichnamigen Buch verteidigt wurde. Insbesondere teilt der Gerichtshof - den Ausführungen von Langeder, aaO, insbesondere 57 ff, folgend - nicht die auf einer historischen Interpretation gestützte Argumentation der Beschwerde, wonach es zum verfassungsrechtlich verfestigten Typus der Universität gehöre, daß ihr eine umfassende öffentlich-rechtliche körperschaftlich-anstaltliche Rechtspersönlichkeit (mit Satzungsrecht und eigener Mittelausstattung) zukomme, von der die Privatrechtsfähigkeit bloß ein Teilbereich sei. Die einfachgesetzliche Ausprägung der "Universitätsverfassung", wie sie in dem im Beschwerdefall anzuwendenden UOG 1975 ihren Niederschlag gefunden hat, verstößt damit (unter diesem Gesichtspunkt) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen das B-VG. An dieser oben skizzierten Doppelstellung der Universität ändert auch nichts die Beschwerdebefugnis, die der Universität nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 und Art. 144 Abs. 1 B-VG zur Abwehr von Eingriffen in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich - und zwar auch im Bereich der Organselbstverwaltung - zukommt (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.).

Besteht aber außerhalb des § 2 Abs. 2 UOG 1975 keine Rechtspersönlichkeit der Universität, dann sind jedenfalls jene Einnahmen, die im HTG 1972 geregelt sind und vom 2. Bescluß des Akademischen Senates erfaßt wurden (letzteres trifft insbesondere auf die Einnahmen zu, die den §§ 2, 5, 8 und 10 HTG 1972 zugeordnet werden können), zweckgebundene Bundesmittel, für deren Gebarung grundsätzlich das BHG gilt. Dies gilt auch für Vergütungen für die Hörsaalbenützung durch Dritte, die dem § 105 Abs. 3 UOG 1975 zu unterstellen sind.

Zu prüfen bleibt aber noch, ob für jene von den Beschlüssen des Akademischen Senates erfaßten zweckgebundenen Bundesmittel Sonderbestimmungen bestehen, die sie vom Anwendungsbereich des BHG zur Gänze ausnehmen, und die Regelung der Gebarung in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universität (als Einrichtung des Bundes) verweisen. Träfe dies zu, würde dies - wenn auch aus einem anderen als von der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei geltend gemachten Grund - den angefochtenen Bescheid rechtswidrig machen, weil die belangte Behörde dann im Ergebnis den Organen der Universität die unzutreffende Rechtsansicht überbunden hätte, daß es dem Akademischen Senat verwehrt sei, auch für zweckgebundene Bundesmittel umfassende Gebarungsvorschriften im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich zu treffen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1993, Slg. 13.429, in § 10 Abs. 5 HTG 1972 eine das Haushaltsrecht berührende Vorschrift gesehen, weil der Gesetzgeber - neben der ausdrücklichen Zuweisung der Verwendung der dort geregelten (auch vom Verfassungsgerichtshof als Bundesmittel angesehenen) Studienbeiträge für Ausländer - angeordnet hat, daß diese Beiträge an den Universitäten verbleiben. Das könne - so der Verfassungsgerichtshof - nur bedeuten, daß den Universitäten außerhalb der Verwendung dieser Geldmittel auch deren Veranlagung obliege. Dabei seien die Organe der Universität zwar verpflichtet, im Sinne der verfassungsrechtlichen Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Vermögensveranlagung im allgemeinen sowie bei der Veranlagung der als Studienbeiträge einlangenden Gelder im besonderen vorzugehen, ehe diese als "zweckgebundene Ausgaben" gemäß § 17 Abs. 5 BHG veranschlagt und im Sinne des § 10 Abs. 5 HTG 1972 "unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universität bzw. Hochschulen" verwendet werden. Die Entscheidung jedoch, in welcher Weise sie dieser Verpflichtung nachkämen, sei den (zuständigen) Organen der Universität überlassen. Die Anwendung der Bestimmungen des § 71 Abs. 2 BHG über die Konzentration der Geldmittel des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse sei damit durch die spezielle Vorschrift des § 10 Abs. 5 HTG 1972 ausgeschlossen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zutrifft und welche Rückschlüsse daraus zu ziehen sind, daß alle anderen vom 2. Beschluß des Akademischen Senates erfaßten Einnahmen, die dem HTG 1972 bzw. § 105 Abs. 3 UOG 1975 zugeordnet werden können, die nur im § 10 Abs. 5 HTG 1972 enthaltene Wendung, die der Verfassungsgerichtshof für seine Auslegung als ausschlaggebend angesehen hat, nicht aufweisen: die aufgehobenen Beschlüsse des Akademischen Senates nehmen nämlich auch für bestimmte Bundesmittel eine umfassende Kompetenz von Organen der Universität zur Regelung der Gebarung außerhalb des BHG im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich in Anspruch, die über die bloße Veranlagung hinausgeht und die selbst in § 10 Abs. 5 HTG 1972 in der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Auslegung keine Deckung findet. Es gibt auch keine sonstigen Rechtsvorschriften, die eine derartige umfassende Regelungshoheit der Universitätsorgane im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich begründen würden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt insbesondere nicht die Auffassung der Beschwerde, daß aus dem im 19. Jahrhundert bestandenen System der Gebarung bestimmter Mittel wie Kollegiengelder, Taxen udgl. eine verfassungsrechtlich verfestigte Kompetenz, im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich die Gebarung bestimmter staatlicher Mittel im genannten Sinn umfassend regeln zu dürfen, abgeleitet werden könnte (vgl. dazu näher Langeder, aaO, S. 76 f, insbesondere FN 118, S. 100, 121).

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch, in dem wegen § 47 Abs. 5 VwGG nur die Drittbeschwerdeführerin verpflichtet werden konnte, gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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