VwGH 90/12/0327

VwGH90/12/032715.12.1993

Der Verwaltungsgeichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde

  1. 1. des Rektors der Universität Wien
  2. 2. des Akademischen Senates der Universität Wien
  3. 3. der Universität Wien

    alle in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. November 1990, Zl. 68.810/11-15/90, betreffend Aufhebung des Beschlusses des Akademischen Senates der Universität Wien vom 21. Juni 1990 (zinsbringende Veranlagung der Reserven aus den Hochschultaxen), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §9;
BHG 1986;
HochschultaxenG 1972 §10 Abs5;
UOG 1975 §5;
VwGG §47 Abs5;
AVG §9;
BHG 1986;
HochschultaxenG 1972 §10 Abs5;
UOG 1975 §5;
VwGG §47 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der drittbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 1990 hob die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 4 und 5 lit. c des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Hochschul-Taxengesetzes, § 2 Abs. 1 UOG und § 17 Abs. 5, § 40 Abs. 3 und § 71 des Bundeshaushaltsgesetzes den Beschluß des Akademischen Senates der Universität Wien vom 21. Juni 1990 auf, "die Reserven aus den Hochschultaxen in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling zinsbringend zu veranschlagen" (Spruchabschnitt 1). Zugleich setzte die belangte Behörde für die Beendigung der "Veranlagung der Bundesgelder" eine Frist bis längstens 30. November 1990 (Spruchabschnitt 2).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Rektor der Universität Wien (im eigenen Namen) sowie vom Akademischen Senat der Universität Wien und von dieser selbst (als Rechtsträger) erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dazu unaufgefordert eine Äußerung abgegeben.

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 1993, B 1392/90, hat der in der Sache gleichfalls angerufene Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei zurückgewiesen, den Bescheid jedoch auf Grund der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes haben alle beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1993 erklärt, sie erachteten sich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als klaglos gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung tritt Klaglosstellung im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 306 ff angeführte Judikatur). Dazu zählt auch die Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. z.B. VwSlg. 216 A/1947; 10.092 A/1980 - verstärkter Senat).

Im Hinblick darauf und wegen der Erklärung im Schriftsatz vom 9. Dezember 1993 war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 56 erster Satz VwGG und die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschlierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Der Kostenzuspruch hatte an die Drittbeschwerdeführerin zu erfolgen, weil nur ihr die Stellung als Rechtssubjekt zukommt (insoweit schließt sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben erwähnten Erkenntnis an). Ein Kostenzuspruch für die Gegenäußerung zur Gegenschrift unterblieb, weil der Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung nur einmal - und zwar unabhängig davon, wieviele Schriftsätze eingebracht worden sind - zuerkannt werden kann (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0036) und der Anspruch auf Aufwandersatz für Stempelgebühren die Notwendigkeit der Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung voraussetzt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1969, Zl. 410/68).

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