VfGH B1392/90

VfGHB1392/9015.6.1993

Beschwerdelegitimation der Universität Wien gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Aufhebung eines Beschlusses des Akademischen Senates über die zinsbringende Veranlagung von Hochschultaxen gegeben; keine Beschwerdelegitimation des Rektors und des Akademischen Senates in ihrer Eigenschaft als Organe; willkürliche Aufhebung dieses Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde; Zuordnung der Verwendung der Eingänge aus den Studienbeiträgen zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten verfassungsrechtlich unbedenklich; neben Verwendung auch Veranlagung dieser Gelder den Organen der Universitäten überlassen; Behandlung der an den Universitäten "verbleibenden" Eingänge aus den Studienbeiträgen gleich allen anderen Bundesmitteln im Sinne des BundeshaushaltsG nicht geboten

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG §2 Abs2
UOG §3
UOG §5 Abs4 und Abs5
UOG §5 Abs7
Hochschul-TaxenG 1972 §10 Abs5
BundeshaushaltsG §17 Abs5
BundeshaushaltsG §71 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG §2 Abs2
UOG §3
UOG §5 Abs4 und Abs5
UOG §5 Abs7
Hochschul-TaxenG 1972 §10 Abs5
BundeshaushaltsG §17 Abs5
BundeshaushaltsG §71 Abs2

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Rektor der Universität Wien und vom Akademischen Senat der Universität Wien erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Universität Wien, vertreten durch den Rektor, ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, der Universität Wien, vertreten durch den Rektor, zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Akademische Senat der Universität Wien faßte in seiner Sitzung am 21. Juni 1990 den Beschluß, "die Reserven aus den Hochschultaxen in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling zinsbringend zu veranlagen".

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hob diesen Beschluß mit Bescheid vom 7. November 1990 auf, und zwar unter Berufung auf §5 Abs4 und 5 litc des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978, iVm §10 Abs5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, idF des Bundesgesetzes BGBl. 655/1987 (im folgenden: HTG 1972), §2 UOG sowie §§17 Abs5, 40 Abs3 und 71 Abs2 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. 213/1986, idF der Bundesgesetze BGBl. 135/1987 und 368/1990 (Punkt 1 des Spruches). Zugleich wurde unter Berufung auf §5 Abs4 UOG für die Beendigung der "Veranlagung der Bundesgelder" eine Frist gesetzt (Punkt 2 des Spruches).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Rektor der Universität Wien (im eigenen Namen) sowie vom Akademischen Senat der Universität Wien und von der Universität Wien (jeweils durch den Rektor) erhobene, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1.a) In der Beschwerde wird die Beschwerdelegitimation des Rektors und des Akademischen Senates der Universität Wien unter Hinweis darauf, daß durch den angefochtenen Bescheid ein Beschluß des Akademischen Senates aufgehoben worden sei und daß dieser Bescheid auch dem Rektor - (zugleich) Vorsitzender des Akademischen Senates und zur Sistierung von dessen Beschlüssen, die nach seiner Auffassung in Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen stehen, verpflichtet - zugestellt worden sei, unter Zitierung des §5 Abs7 UOG damit begründet, daß es sich beim Rektor und beim Akademischen Senat um "unmittelbar betroffene Organe" handle. Die Beschwerdelegitimation der Universität Wien als solcher wird in der Beschwerde darauf gestützt, daß der angefochtene Bescheid die Universität Wien in näher bezeichneten subjektiven öffentlichen Rechten verletze.

b) Die belangte Behörde erachtet der Sache nach die Legitimation der beschwerdeführenden Organe mangels Bestehens einer dem Art131 Abs2 B-VG gleichartigen, den einfachen (Bundes-)Gesetzgeber zur Einräumung einer solchen Beschwerdelegitimation ermächtigenden Verfassungsnorm, die Legitimation der Universität Wien zur Beschwerdeführung aber deshalb für nicht gegeben, weil die der Beschwerde zugrunde liegende Angelegenheit zwar in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten falle, aber außerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen ihrer Rechtspersönlichkeit liege.

2.a) Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (vgl. etwa VfSlg. 10768/1986, 11711/1988, 12540/1990).

b) Der Rektor und der Akademische Senat sind (oberste) Organe der Universität (s. §71 UOG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.

Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs2 B-VG geschehen ist; eine Ermächtigung, von der der Bundesgesetzgeber in Bezug auf Organe der Universitäten in §5 Abs7 UOG (idF des Bundesgesetzes BGBl. 443/1978) Gebrauch gemacht hat: Danach haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren die betroffenen Organe der Universitäten (Parteistellung sowie) das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Daß es sich bei der in §5 Abs7 UOG vorgesehenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht um eine auf Art131 Abs1 Z1 B-VG gestützte Beschwerde wegen (behaupteter) Verletzung in subjektiven Rechten handelt, wird in der Literatur überwiegend vertreten (s. dazu etwa die Nachweise bei Hengstschläger, Haushalts- und kontrollrechtliche Probleme der universitären Drittmittelforschung, in: Strasser (Hrsg.), Rechtsfragen der Drittmittelforschung (1989), 1 ff., hier 77 ff. und bei Langeder, Die Rechtspersönlichkeit der Universitäten, in:

Strasser (Hrsg.), Grundfragen der Universitätsorganisation IV (1990), 1 ff., hier 117 f.; a.A. neuerdings Pernthaler, Die Universitätsautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit, Bildungsanstalt und Forschungsunternehmen, in: Strasser (Hrsg.), Organisations-, europa-, und immaterialgüterrechtliche Probleme der Universitäten (1992), 1 ff., hier 26). Diese Auffassung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwSlg. 9407 A/1977, 9460 A/1977, 9735 A/1979, 10436 A/1981, 12074 A/1986). Sie findet eine Stütze in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das UOG, 888 BlgNR 13. GP, 93 f., Zu §5). Der Verfassungsgerichtshof vermag ihr nicht entgegenzutreten.

c) Aus dem Dargelegten folgt, daß der Rektor und der Akademische Senat der Universität Wien in ihrer Eigenschaft als Organe zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie von diesen Organen erhoben wurde, mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Hingegen ist die Beschwerdelegitimation der Universität Wien, vertreten durch den Rektor, aus folgenden Gründen gegeben:

a) Das UOG (§2 Abs1 erster Satz) qualifiziert die Universitäten als "Einrichtungen des Bundes". Sie erfüllen ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich (§3 Abs1 UOG). Die Angelegenheiten des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches sind von den Universitäten und ihren Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen (§3 Abs2 erster Satz UOG). Sie unterliegen hiebei dem (in §5 UOG näher geregelten) Aufsichtsrecht des Bundes (§3 Abs2 zweiter Satz UOG). Im Gegensatz dazu sind die Organe der Universitäten und ihrer Einrichtungen im übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden (§3 Abs3 UOG).

Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei der Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Universitäten die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden Aufgaben erfüllt werden (§5 Abs1 erster Satz UOG). Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben (§5 Abs1 zweiter Satz UOG). Dabei stehen ihm die im UOG, insbesondere in den Abs2 bis 6 und 8 des §5 UOG geregelten Befugnisse zu (s. §5 Abs1 dritter Satz UOG). §5 Abs9 UOG stellt ausdrücklich klar, daß durch die - die Aufsicht betreffenden - Regelungen der Abs1 bis 8 des §5 UOG die im staatlichen Bereich bestehende Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nicht berührt wird.

Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der administrative Instanzenzug beim obersten Kollegialorgan, im staatlichen Wirkungsbereich beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (§7 Abs1 UOG).

b) Abs4 erster Satz des mit "Aufsicht" überschriebenen §5 UOG verpflichtet den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, bei Vorliegen einer der in §5 Abs5 UOG genannten Gründe aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Universitäten sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen (§5 Abs4 zweiter Satz UOG). Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung nicht nach, so hat gemäß §5 Abs4 dritter Satz UOG der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Insbesondere aus dieser Regelung wird deutlich, daß die Aufhebung eines im selbständigen Wirkungsbereich gefaßten Beschlusses ebenso wie die Untersagung der Durchführung eines solchen Beschlusses durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid zu erfolgen hat, wobei gemäß ArtII Abs4 EGVG auf das Verfahren ua. das AVG anzuwenden ist.

Die den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten regelnden Vorschriften des UOG lassen in ihrem Zusammenhalt erkennen, daß in den zu diesem Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten den Universitäten eine gegenüber dem Staat verselbständigte, von diesem weitgehend unabhängige und lediglich dessen Aufsicht unterliegende Rechtsposition eingeräumt ist. Vor allem der Umstand, daß die Staatsaufsicht, soweit sie sich in der Aufhebung (oder Sistierung) rechtswidriger Beschlüsse der Organe der Universitäten manifestiert, von Gesetzes wegen durch Erlassung anfechtbarer individueller Hoheitsakte, nämlich von Bescheiden, auszuüben ist, erweist, daß den Universitäten infolge der Zuweisung eines selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches eine Rechtssphäre zukommt, die sie dem Staat gegenüber mit den hiefür vorgesehenen rechtlichen Mitteln zu verteidigen in der Lage sind. Einem Bescheid ist nämlich wesenseigentümlich, daß er - anders als die (dem staatlichen Wirkungsbereich vorbehaltene) Weisung - seine Adressaten nicht in einer Organfunktion, sondern in ihrer persönlichen Rechtssphäre (als Rechtssubjekt) anspricht (so schon Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze (1987), I, 472). Die vom Gesetz vorgesehene Erlassung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides hätte sohin keinen Sinn, wenn dadurch nicht die aus der gesetzlichen Gewährleistung des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches erfließenden Rechte der Universität gestaltet oder festgestellt würden. Daraus folgt, daß die Universitäten als solche zur Anfechtung eines Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit dem ein in einer Angelegenheit des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches ergangener Beschluß eines ihrer Organe in Ausübung des Aufsichtsrechtes iS des §5 Abs4 UOG iVm §5 Abs5 UOG aufgehoben wurde, beim Verfassungsgerichtshof (sowie beim Verwaltungsgerichtshof) legitimiert sind.

c) Der Annahme einer den Universitäten als solchen zustehenden Legitimation zur Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gegen aufsichtsbehördliche Bescheide steht nicht entgegen, daß durch §5 Abs7 UOG auch den betroffenen Organen der Universitäten im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und überdies das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen, zuerkannt ist. Daß die betroffenen Organe im übrigen nicht auch zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimiert sind, wurde bereits oben unter II.A.2.b dargelegt.

d) Ebensowenig kann aus der Vorschrift des §2 Abs2 UOG ein durchschlagendes Argument gegen die hier in Rede stehende Legitimation zur Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gewonnen werden. Durch diese Bestimmung wird in Verbindung mit §3 Abs4 litc UOG lediglich der aus der zivilrechtlichen Rechtspersönlichkeit der Universitäten und ihrer Untergliederungen resultierende selbständige (autonome) Wirkungsbereich umschrieben, ohne daß damit über den ebenfalls dem (selbständigen) autonomen Wirkungsbereich kraft Gesetzes (s. dazu unten unter II.A.3.e) zuzuzählenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich eine Regelung getroffen wird. Keineswegs ist aus §2 Abs2 UOG abzuleiten, daß die Legitimation der Universitäten zur Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG nur im Umfang ihrer Privatrechtsfähigkeit gegeben ist.

e) Der mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene Beschluß des Akademischen Senates der Universität Wien hatte Eingänge aus "Hochschultaxen" zum Gegenstand.

Er bezog sich - wovon auch der bekämpfte Bescheid unwidersprochen ausgeht - jedenfalls auch auf Eingänge aus den in den §§10 und 11 HTG 1972 geregelten Studienbeiträgen.

Die Studienbeiträge wurden durch §10 HTG 1972 anstelle verschiedener Taxen nach dem Hochschultaxengesetz, BGBl. 102/1953, eingeführt. Gleich den Eingängen aus den Taxen nach dem Hochschultaxengesetz aus dem Jahre 1953 (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis VfSlg. 2487/1953, das ua. den Anstoß für die Erlassung dieses Gesetzes gab (s. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Hochschultaxengesetz, 62 BlgNR 6. GP, 1)) handelt es sich (auch) bei den Eingängen aus den Studienbeiträgen nach §10 HTG 1972 um hoheitlich geregelte Einnahmen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten (1987), 47; Pernthaler, Die Universitätsautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit, Bildungsanstalt und Forschungsunternehmen, in: Strasser (Hrsg.), Organisations-, europa- und immaterialgüterrechtliche Probleme der Universitäten (1992), 1 ff., hier 21). Da §2 Abs2 UOG nur privatrechtlich erworbenes Vermögen umfaßt, sind diese Einnahmen nicht Bestandteile des Vermögens der Universitäten ("private Mittel der Universitäten" iS der von Potacs, Die Gebarung der Universitäten, ÖHW 1986, 25 ff., getroffenen Einteilung der Gebarung der Universitäten in Gebarung mit Bundesmitteln im übertragenen Wirkungsbereich, Gebarung mit Bundesmitteln im eigenen Wirkungsbereich und Gebarung mit privaten Mitteln der Universitäten), sondern Bundesmittel (s. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das HTG 1972, 137 BlgNR 13. GP, 9, Zu §10).

Dies findet eine Bestätigung in dem dem §10 HTG 1972 nachträglich hinzugefügten Abs5, mit dem eine Zweckwidmung für die Verwendung dieser Mittel festgelegt wurde. Diese (durch ArtI Z5 des Bundesgesetzes BGBl 272/1985 angefügte) Vorschrift hat in ihrer mit ArtI Z8 des Bundesgesetzes BGBl. 655/1987 durch Einfügung der Wortgruppe "im Sinne des §17 Abs5 des Bundeshaushaltsgesetzes" geänderten Fassung folgenden Wortlaut:

"(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des §17 Abs5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden."

Diese Regelung zeigt mit aller Deutlichkeit, daß die Verwendung der Eingänge aus den Studienbeiträgen - obgleich es sich dabei um Bundesmittel handelt - im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten zu erfolgen hat. Insofern wurde durch §10 Abs5 HTG 1972 der in §3 Abs4 UOG enthaltene Katalog der zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten erweitert.

f) Mit dem angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheid wurde somit ein Beschluß des Akademischen Senates der Universität Wien aufgehoben, der eine bestimmte Art der - in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich fallenden - Gebarung mit Eingängen aus den Studienbeiträgen zum Gegenstand hatte.

Daraus folgt, daß die Legitimation der Universität Wien zur Bekämpfung dieses Bescheides mit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof gegeben ist.

B. In der Sache selbst:

1. Die belangte Behörde begründete die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des (oben unter I.1. in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebenen) Beschlusses des Akademischen Senates der Universität Wien im wesentlichen mit folgenden rechtlichen Erwägungen:

"Die an der Universität Wien bestehenden Reserven aus den Hochschultaxen resultieren offensichtlich primär aus den Einnahmen gemäß §10 HTG. Die anderen Hochschultaxen dürften für eine Ansammlung von Reserven weniger geeignet sein, da sie unmittelbar mit der Erbringung bestimmter Leistungen zusammenhängen und zu deren Finanzierung heranzuziehen sind. Die Einnahmen nach §10 HTG sind gemäß §10 Abs5 HTG im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des §17 Abs5 BHG unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden. §17 Abs5 BHG normiert, daß als Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) solche zu veranschlagen sind, wenn die betreffenden Einnahmen aufgrund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß es sich bei den Hochschultaxen um Einnahmen des Bundes handelt, für die als Ausnahme vom Grundsatz der Nonaffektation eine Zweckbindung normiert wird. Die Hochschultaxen, die gemäß den Bestimmungen des HTG zu entrichten sind, fließen also den Universitäten als Einrichtungen des Bundes gemäß §2 Abs1 UOG als Einnahmen des Bundes zu, für die die Bestimmungen des BHG sowie des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes anzuwenden sind. Das verkennt auch der Akademische Senat der Universität Wien in seiner Stellungnahme völlig, wenn er von 'autonomen Einnahmen' spricht.

Es wird keineswegs verkannt, daß die Verfügung über diese zweckgebundenen Bundeseinnahmen, teilweise auch die Gestaltung ihrer Höhe, zum autonomen Wirkungsbereich der Universität gehört. Allerdings geht die Konkretisierung des autonomen Wirkungsbereiches der Universität im UOG nicht so weit, daß damit auch haushaltsrechtliche Vorschriften des Bundes außer Kraft gesetzt würden. Weder die Autonomie noch die gemäß §10 Abs5 HTG angeordnete Zweckbindung beseitigen die Eigenschaft der Hochschultaxen als Einnahmen des Bundes, für die die Bestimmungen des BHG und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes anzuwenden sind.

Diesbezüglich hat auch die jüngste Novellierung des BHG, BGBl. Nr. 368/1990, durch die die Universitäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß §2 Abs2 UOG ausdrücklich vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes ausgenommen werden, keine Änderung gebracht. Denn die Einnahmen aus den Hochschultaxen gemäß §10 HTG sind eben gerade keine Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit. Denn wären die Hochschultaxen durch die seinerzeitige Ausweitung der Teilrechtsfähigkeit durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1987 zu Einnahmen in deren Rahmen geworden, wäre der Hinweis auf §17 Abs5 BHG, den der Gesetzgeber zur gleichen Zeit durch das Bundesgesetz BGBl. 655/1987 normierte, sinnlos. Eine derartige sinnlose Vorgangsweise dem Gesetzgeber zu unterstellen, widerspräche jedoch der nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotenen verfassungskonformen Interpretation von Rechtsnormen.

Aus der Anwendbarkeit des BHG auf die Hochschultaxen ergibt sich nunmehr folgende Rechtswidrigkeit:

§71 Abs2 BHG normiert hinsichtlich der Grundsätze des Zahlungsverkehrs, daß für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen hat, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen Verhältnisse eines Bundesbetriebes oder die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern, und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit §40 Abs3 BHG zu lesen, wonach die Anlegung von Geldmitteln alleine dem Bundesminister für Finanzen obliegt.

Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, ob die sachlichen Voraussetzungen des §71 Abs2 BHG erfüllt sind. Der Beschluß des Akademischen Senates ist schon deshalb rechtswidrig, weil keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorliegt.

Aus den angeführten Gründen ist der Beschluß des Akademischen Senates gesetzwidrig.

Gemäß §5 Abs4 UOG hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, wenn einer der im Abs5 genannten Gründe vorliegt, Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Beschlusses war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß §5 Abs4 zweiter und dritter Satz UOG sind die Organe der Universitäten in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mittel unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme).

Aus dem Schreiben des Rektors der Universität Wien geht hervor, daß die Veranlagung der Reserven aus den Hochschultaxen bereits durchgeführt wurde. Um sicherzustellen, daß diese gesetzwidrige Vorgangsweise nach der Rechtskraft der Aufhebung des Beschlusses eingestellt wird, war die im Spruch bemessene Frist zu setzen."

2.a) Mit der vorliegenden Beschwerde wird in erster Linie geltend gemacht, die Universität Wien sei durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen "in ihrem Recht auf autonome Haushaltsführung im Zusammenhang mit autonomen Universitätsgeldern, insbesondere in ihrem damit im Zusammenhang stehenden Recht auf zinsbringende Veranlagung der Reserven aus den Hochschultaxen," verletzt worden (S 3 der Beschwerde). Als verfassungswidrig werden in diesem Zusammenhang die Vorschriften des §2 (Abs2) UOG und des §10 Abs5 HTG 1972 für den Fall erachtet, daß sie einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich sein sollten.

Die beschwerdeführende Universität scheint ferner eine - dem Gesetzgeber zur Last fallende - Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin zu erblicken, daß ihrer Ansicht nach die Universitäten in sachlich nicht gerechtfertigter Weise insofern gegenüber (anderen) Selbstverwaltungskörpern benachteiligt sind, als ihnen ein Rechtsschutz gegen aufsichtsbehördliche, in ihren selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich eingreifende Bescheide versagt ist (S 10 ff. der Beschwerde).

b) Zur Begründung ihres Standpunktes verweist die beschwerdeführende Universität zunächst auf ihr Vorbringen in einer Beschwerde, die sie gegen einen anderen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hat, sowie auf ihre in dem betreffenden (zu Zl. 90/12/0008 behängenden) verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Replik, wobei sie diese Schriftsätze durch Beischluß als Anlage zum Inhalt der vorliegenden Beschwerde machte.

Die Ausführungen in den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsätzen sind unter anderem dem Versuch des Nachweises gewidmet, daß die Auslegung näher bezeichneter gesetzlicher Bestimmungen durch die belangte Behörde (nicht nur unrichtig, sondern) verfassungswidrig ist, weil sie mit der den Universitäten "verfassungsrechtlich institutionell garantiert(en)" "rechtliche(n) Selbständigkeit ihres Wirkungsbereiches als Grundvoraussetzung der Autonomie" (S 5 der Replik) in Widerspruch steht. Aus dieser Autonomie leitet die beschwerdeführende Universität unter anderem die Befugnis der Universitäten ab, über näher bezeichnete Einnahmen (und zwar außer den ihnen im Rahmen ihrer durch §2 Abs2 UOG umschriebenen Rechtspersönlichkeit zufließenden Mitteln) im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich zu verfügen.

In der vorliegenden Beschwerde begründet die Universität Wien ihren Standpunkt im wesentlichen mit folgenden rechtlichen Ausführungen:

"Die Bundesverfassung sieht - das ist unbestritten - verschiedene personale Selbstverwaltungskörper vor; entweder richtet sie solche ein oder erwähnt sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder setzt sie wenigstens stillschweigend voraus (vgl dazu die anschauliche Beweisführung des VfGH über die Sozialversicherungsträger in Slg 2658/1954). Neben den Gemeinden sind vor allem auch die Kammern, die Universitäten, die Akademie der Wissenschaften aber auch die wesentlichen jüngeren Hochschülerschaften personale Selbstverwaltungskörper.

Was aber ist in der Lehre Selbstverwaltung?

Zu den essentialen Merkmalen der Selbstverwaltung gehören in erster Linie die Rechtspersönlichkeit, die Autonomie, die in ihrem Kern auch das Satzungsrecht umfaßt, sowie die Staatsaufsicht mit der ihr korrespondierenden Weisungsfreiheit (vgl etwa Herrnritt, Grundlehren des Verwaltungsrechts (1921) 126-263 mit einer reichhaltigen Übersicht über die ältere Literatur, Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht (1927) 342ff, Körner, Beiträge zur Theorie der Selbstverwaltung, ÖZÖR Band IX (1930) 66ff, Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht (1954) 155ff, 174ff, Werner, Selbstverwaltung und Bundesverfassung, ÖJZ 1950, 437ff, der sich in seinen Ausführungen nicht unwesentlich an die unveröffentlichte Habilitationsschrift Antoniollis über die Selbstverwaltung hielt, Pernthaler, Gutachten für den Juristentag 1967, Ringhofer, Referat für den Juristentag 1967, Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung (1970), Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ZAS 7 (1972) 163ff, Welan - Gutknecht, Selbstverwaltung in H.P.Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht (1979) 389ff und Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 (1986) 348ff).

Günther Winkler hat sich jüngst in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Aufsatz zum Thema "Rechtspersönlichkeit und autonomes Satzungsrecht als Wesensmerkmale in der personalen Selbstverwaltung" eingehend (ua) auch mit der Frage der Rechtspersönlichkeit als rechtliche Eigenständigkeit personaler Selbstverwaltungskörper auseinandergesetzt. Wörtlich führt er dort (ua) aus:

'Sie (nämlich: Selbstverwaltungskörper) sind Träger von eigenen Rechten und Pflichten. Sie haben ein Recht auf

Eigenpersönlichkeit nach innen und nach außen. Sie sind durch ihre

Organe materiellrechtlich und verfahrensrechtlich eigenständig handlungs- und haftungsfähig. Sie sind innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereiches für sich selbst berechtigungs- und verpflichtungsfähig. Sie können daher auch klagen und geklagt werden. Gegen den Staat haben sie sogar ein institutionell fundiertes subjektives öffentliches Recht auf Existenz und Wahrung ihrer verfassungsrechtlich vorgezeichneten und einfachgesetzlich ausgeführten Organisation und Aufgaben als dezentralisierte Institutionen im staatlichen Oranisationsgefüge (Merkl, Allgemeines

Verwaltungsrecht(1927)

358; Bernatzik, Kritische Studien AÖR 5 (1890) 303ff; für die

Gemeinden siehe Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 (1986) 359f mit Hinweisen auf die Judikatur des VfGH). In diesem komplexen Sinn haben sie für den selbständigen Wirkungsbereich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Eigenpersönlichkeit, nehmen aber im übertragenen Wirkungsbereich des Staats die funktionelle Stellung von Organen ein (so schon Bernatzik, Kritische Studien AÖR5 (1890) 303f).

Woher bezieht man ein solches Wissen über die Selbstverwaltungskörper?

....

Zunächst bedarf es nämlich einer historischen Bestandsaufnahme der einfachgesetzlichen Regelungen der einzelnen Institutionen (Arten von Institutionen) der Selbstverwaltung vor dem Inkrafttreten der Kompetenztatbestände des B-VG auf der unterverfassungsgesetzlichen Rechtsebene vor und bis 1920/1925/1929 (zur sogenannten Versteinerungstheorie siehe im allgemeinen Schäffer, Verfassungsinterpretation in Österreich (1971) 92ff; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 (1985) 40ff; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 (1988) 110ff und 53ff; Pernthaler, Kompetenzverteilung in der Krise, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung, Bd 46 (1989), insb 69ff); zur Versteinerung der universitären Selbstverwaltung (vgl Winkler, Die Rechtspersönlichkeit der Universitäten (1988) 203ff, 219ff; zur Versteinerung der wirtschaftlichen Selbstverwaltung siehe Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung (1970) 34ff, 40ff).

....

Fazit ist zunächst, daß sowohl den älteren als auch den jüngeren Regelungen der einzelnen Selbstverwaltungskörper, sowohl in ihrem jeweiligen institutionellen Zusammenhang als auch in der Einheit der Rechtsordnung, unter den Wesenmerkmalen vor allem die 'Korporationseigenschaft' und damit die 'Rechtspersönlichkeit' abgelesen werden kann.

...

Von diesem Standard scheinen nur die Universitäten (Kunstakademien) ausgenommen zu sein, wenn auch eingeschränkt.

Nach

§2 UOG (BGBl 1975/258 idF der BGBl 1978/443, 1981/341, 1987/651, 1988/745 und 1990/364) kommt den Universitäten, Fakultäten, Instituten, Kliniken sowie besonderen Universitätseinrichtungen 'insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

  1. a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
  2. b) Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gem §15 Abs2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes abzuschließen;
  3. c) mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen

    juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben ist,

    zu***** erwerben.'

.....

Obwohl die Problematik von allgemeiner Natur ist, provozieren gerade diese verbalen Einschränkungen des UOG und die Regelungen des Prokuraturgesetzes zwangsläufig auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des UOG über die Rechtspersönlichkeit. Dabei sind an sich zwei juristische Denkwege vertretbar:

  1. a) die systematisch angelegte, verfassungskonforme Interpretation, b) die isolierte, auf den Gesetzestext reduzierte Interpretation.

ad a): Die systematisch angelegte, verfassungskonforme Inter-

pretation läßt die als Einschränkung formulierte 'Rechts-

persönlichkeit' der Universitäten als eine spezielle

Hervorhebung gegenüber einer allgemein vorausgesetzten,

historisch gewordenen, aus dem ABGB zusätzlich

begründeten

Rechtspersönlichkeit erscheinen (zu lesen als: 'insbe-

sondere'). Auch Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit

der Organe wären demgemäß nur als zusätzlich zu den

Rechten der Körperschaft als juristische Person gewährte

besondere prozessuale Rechtspositionen von Organen auf-

zufassen, die zum allgemeinen Recht des Selbstverwal-

tungskörpers auf Prozeßrechtsfähigkeit als juristische

Person nach dem ABGB hinzukommen (vgl zur Zulässigkeit

von

Organbeschwerden universitärer Organe die ältere

Judikatur

des Verwaltungsgerichtshofes Budw 1917/1883, 1918/1883,

3026/1886. Für die jüngere Zeit siehe die Erkenntnisse

VwSlg 9493 A/1978, 10436 A/1981 und 9407 A/1977 sowie die

Beschlüsse vom 15.10.1982, GZ 82/08/0130 und vom

20.6.1978, GZ 3152/1978 (=ZfVB 1979/5-6/1940). Eine

solche

Deutung wird nicht nur durch die vorkonstitutionellen

Regelungen, sondern auch durch den Umstand gestützt, daß

die Universitäten sogar als beschenkte und

privatrechtlich

verfügungsberechtigte Vermögensträger verpflichtet sind,

ihr Vermögen für ihre eigenen öffentlich-rechtlichen

Zwecke oder zur Förderung ihrer weitgehend bloß

schlicht-hoheitlichen Universitätsaufgaben zu verwenden.

Theoretisch könnten sie auf solche Weise ganz Institute

oder Betriebsabläufe autonom finanzieren. Man wird daher

wohl kaum sagen können, daß die Universitäten unter einer

solchen Voraussetzung und insofern keine Rechtspersön-

lichkeit haben oder daß sie durch widmungsgemäße,

schlichthoheitliche Verwendung ihres Vermögens und im

Umfang einer solchen die Rechtspersönlichkeit und die

Parteistellung vor Behörden und Gerichten etwa gar ver-

lieren könnten.

ad b): Die isolierte Gesetzestextinterpretation führt angesichts

der verfassungsrechtlich 'versteinerten' Wesensmerkmale

der personalen Selbstverwaltungskörper, in deren Zentrum

die Rechtspersönlichkeit steht, demgegenüber zur Konse-

quenz der Verfassungswidrigkeit. Soll die Regelung des §2

UOG gemäß ihrem Wortlaut nämlich schlechthin eine Ein-

schränkung und nicht eine zusätzliche privatrechtliche

Spezifizierung der Rechtspersönlichkeit bedeuten, dann

unterschreitet sie den verfassungsgesetzlich gewähr-

leisteten Standard öffentlich-rechtlicher und

privatrecht-

licher Rechtspersönlichkeit der Universitäten, zunächst

jedenfalls in der Reichweite der gesetzlich zugewiesenen

Aufgaben. Ein vergleichbarer Schluß gilt dann aber auch

für die Parteistellung und für das Beschwerderecht vor

dem

VwGH, sollte der Regelung unterstellt werden, daß sie

eine

Verdrängung der ursprünglich allgemeinen Parteistellung

und Beschwerdemöglichkeit vor allem der Universitäten und

Fakultäten als juristische Personen des öffentlichen und

des privaten Rechts zur Folge hat. Darin würde eine

eklatante Gleichheitsverletzung sichtbar. Trotz Rechts-

persönlichkeit und Rechtssubjektivität wäre den Universi-

täten sogar für diesen Bereich der rechtsstaatliche

Rechtschutzweg versperrt. Was bedeuten dann noch Rechts-

persönlichkeit, rechtliche Eigenständigkeit und Autonomie

für den Selbstverwaltungskörper?

In der Folge führt Günther Winkler aus, daß er zwar beide Gesichtspunkte für denkmöglich hält, daß ihm aber lediglich die erste Deutungsmöglichkeit als verfassungskonform erscheint, sowie, daß die zweite Deutung den Weg zum Verfassungsgerichtshof als unausweichlich erweist."

Abschließend regt die beschwerdeführende Universität an, der Verfassungsgerichtshof möge (wenn ihm eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich erscheinen sollte) §2 Abs2 UOG und in §10 Abs5 HTG 1972 die Worte "im Sinne des §17 Abs5 des Bundeshaushaltsgesetzes" als verfassungswidrig aufheben.

3. Daß die Normierung eines autonomen und insofern durch Freiheit von Weisungen staatlicher Organe gekennzeichneten Wirkungsbereiches der Universitäten durch den einfachen Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt (zB VfSlg. 2055/1950, 3168/1957, 3191/1957, 3310/1958, 3515/1959, 3659/1959, 7164/1973) ausgesprochen und insbesondere im Erkenntnis VfSlg. 8136/1977 mit näherer Begründung bekräftigt.

Was die durch §10 Abs5 HTG 1972 (s. dessen Wortlaut oben unter II.A.3.e) vorgenommene Zuordnung der Verwendung der Eingänge aus den Studienbeiträgen zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten betrifft, so ist davon auszugehen, daß die Universitäten herkömmlich einen solchen (autonomen) Wirkungsbereich hatten. So waren etwa schon zur Zeit der Geltung des provisorischen Gesetzes über die Organisation der akademischen Behörden, RGBl. 401/1849, der Universität bestimmte Eingänge aus den sogenannten Collegiengeldern gewidmet (§§45 und 47 der Verordnung des Ministers des Cultus und Unterrichts über die Einführung von Collegiengeldern ..., RGBl 310/1850). Die durch das Gesetz betreffend die Organisation der Universitätsbehörden, RGBl. 63/1873, geschaffene Rechtslage änderte daran nichts.

Wenngleich, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8136/1977 hervorgehoben hat, die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des materiellen Hochschulrechtes gegenüber dem Zustand, wie er zur Zeit der Organisationsgesetze der Jahre 1849 und 1873 bestanden hatte, eine weitgehende Ausgestaltung und Differenzierung gebracht hat und die Umschreibung des autonomen Wirkungsbereiches der Universitäten in den damaligen Gesetzen unscharf war, so war sie doch von einer Art, daß auch die durch §10 Abs5 HTG 1972 geregelte Verwendung der Eingänge aus den Studienbeiträgen darunter subsumiert werden kann. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene Zuordnung der Verwendung dieser Mittel zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten bedeutet somit der Sache nach keine Erweiterung, sondern nur eine Fortentwicklung des verfassungsrechtlich zulässigen autonomen Wirkungsbereiches und ist schon deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 8136/1977, 88).

4.a) Da sich, wie oben unter II.B.3. ausgeführt, die Zuordnung der Verwendung der Eingänge aus den Studienbeiträgen zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten ausschließlich aus §10 Abs5 HTG 1972 und somit nicht aus §2 Abs2 iVm §3 Abs4 litc UOG ergibt, gründet sich der angefochtene Bescheid nicht (auch) auf §2 Abs2 UOG. Schon deshalb muß die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift hier auf sich beruhen.

b) Der angefochtene Bescheid stützt sich seinem Inhalt nach ua. auf §5 Abs4 und 5 litc UOG. Wie sich aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt, ist ein in einer Angelegenheit des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches der Universitäten gefaßter, nicht der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedürfender Beschluß eines Organes der Universität aufzuheben, wenn er im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

Gegen diese Regelung werden in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorgebracht. Solche Bedenken sind aus der Sicht des Beschwerdefalles auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden. Die Regelung überträgt nämlich der Aufsichtsbehörde lediglich eine - auf die bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkte - Befugnis, die durchaus zu den typischen Mitteln der staatlichen Aufsicht über Selbstverwaltungskörper zählt (s. etwa Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 429), ja geradezu im Wesen der Aufsicht liegt (so der Verfassungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen VfSlg. 5850/1968 und 5852/1968; vgl. etwa auch VfSlg. 7978/1977). Die staatliche Aufsicht über die Organe der Selbstverwaltungskörperschaften hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsführung aber ist verfassungsrechtlich geradezu geboten (so etwa VfSlg. 8215/1977, 488, mit Hinweisen auf Literatur).

Schon aus diesem Grund greift die in Rede stehende Regelung nicht in unzulässiger Weise in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten ein, weshalb es hier dahingestellt bleiben kann, ob dieser durch den Bundesverfassungsgesetzgeber lediglich für zulässig erachtet (so etwa VfSlg. 8136/1977) oder, wie die beschwerdeführende Universität meint, garantiert und damit verfassungsgesetzlich gewährleistet ist.

c) Der angefochtene Bescheid beruft sich - unter anderem - ausdrücklich auf §10 Abs5 HTG 1972. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich der von der beschwerdeführende Universität vertretenen Auffassung, daß die durch ArtI Z8 des Bundesgesetzes BGBl. 655/1987 in den §10 Abs5 HTG 1972 eingefügte Wortgruppe "im Sinne des §17 Abs5 des Bundeshaushaltsgesetzes" verfassungswidrig ist, nicht anzuschließen.

§17 Abs5 BHG hat folgenden Wortlaut:

"(5) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:

1. Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;

2. Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt."

§17 Abs5 BHG - in Betracht kommt im gegebenen Zusammenhang wohl nur dessen erster Satz - ist auch insofern, als er infolge der Verweisung in §10 Abs5 HTG 1972 auf die in dieser Bestimmung geregelte Verwendung der Eingänge aus den Studienbeiträgen und damit auf eine Angelegenheit des selbständigen (autonomen) Wirkungsbereiches der Universitäten Anwendung findet, nicht verfassungswidrig.

5. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die belangte Behörde diesen fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985 und 11682/1988) nur verletzt sein, wenn die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hat. Objektive Willkür liegt ua. vor, wenn die Behörde das Gesetz völlig verfehlt vollzogen hat (zB VfSlg. 11193/1986; vgl. etwa auch VfSlg. 12491/1990).

Der angefochtene Bescheid beruht in der Tat auf einer verfehlten Auslegung des §10 Abs5 HTG 1972. Wenngleich es sich bei den Eingängen aus den Studienbeiträgen nach §10 HTG 1972, wie oben dargestellt (II.A.3.e), um Bundesmittel handelt, so ändert dies nichts daran, daß sie bereits nach dem Wortlaut des Abs5 dieser Bestimmung nicht nur im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten "zu verwenden" sind, sondern daß sie auch an den Universitäten "verbleiben". Das aber kann nur bedeuten, daß den Universitäten außer der Verwendung dieser Gelder auch deren Veranlagung obliegt. Dabei sind die Organe der Universität zwar verpflichtet, iS der verfassungsrechtlichen Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Vermögensveranlagung im allgemeinen sowie bei der Veranlagung der als Studienbeiträge einlangenden Gelder im besonderen vorzugehen, ehe diese als zweckgebundene Ausgaben gemäß §17 Abs5 BHG veranschlagt und iS des §10 Abs5 HTG 1972 "unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen" verwendet werden. Die Entscheidung jedoch, in welcher Weise sie dieser Verpflichtung nachkommen, ist den (zuständigen) Organen der Universitäten überlassen.

Die Anwendung der Bestimmung des §71 Abs2 BHG über die Konzentration der Geldmittel des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse ist damit durch die spezielle Vorschrift des §10 Abs5 HTG 1972, wonach die Studienbeiträge "an den Universitäten" verbleiben, ausgeschlossen. Das wird durch die in §10 Abs5 HTG 1972 enthaltene ausdrückliche Anordnung der sinngemäßen Anwendung (bloß) des §17 Abs5 BHG deutlich, die überflüssig oder zumindest unverständlich wäre, müßten die an den Universitäten "verbleibenden" Eingänge aus den Studienbeiträgen von vornherein gleich allen anderen Bundesmitteln iS des BHG behandelt werden.

Dadurch, daß die belangte Behörde diesen bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervorleuchtenden Sinn der Bestimmung mißachtet und ihren Bescheid auf §71 Abs2 BHG gestützt hat, hat sie die Rechtslage völlig verkannt und dadurch Willkür geübt. Da die beschwerdeführende Universität demnach schon aus diesem Grund durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht verletzt wurde, war dieser aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 2.500 S enthalten.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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