VwGH 96/09/0141

VwGH96/09/01415.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache der H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. März 1996, Zl. 10/6702 B/155.3925/MÜ, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §4 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §4 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 6. Februar 1996 beantragte Y (als Arbeitgeber) beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die türkische Staatsangehörig H (Beschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit als Bedienerin.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien mit Bescheid vom 7. Februar 1996 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG ab. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde (auch) der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG zugestellt.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Arbeitgeber Y Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 1996 wurde dieser Berufung (des Arbeitgebers Y) "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 und § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG in der geltenden Fassung, sowie unter Anwendung der Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 vom 24.11.1995, BGBl. Nr. 763/1995 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, BGBl. Nr. 278/1995 keine Folge gegeben".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde - aufgrund der Nichterschöpfung des Instanzenzuges - kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde "die BF und der Arbeitgeber haben einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die BF geboren am 3.1.1972, gestellt". Dieser Antrag sei "mittels Bescheides vom 7.2.1996, AZ 6702 B/155.3925, gemäß § 4 Abs. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz" abgelehnt worden. Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen "ist dagegen Berufung eingebracht worden".

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ist diesem Beschwerdevorbringen zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin weder einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gestellt noch eine Berufung gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien erhoben hat. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind somit aktenwidrig. Der Aktenlage ist aber auch - anders als dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde - eindeutig zu entnehmen, daß der angefochtene Bescheid ausschließlich über die Berufung des Arbeitgebers (Y) und nicht über ein von der Beschwerdeführerin ergriffenes Rechtsmittel abgesprochen hat.

Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid (den die belangte Behörde bestätigt hat) nicht mit Berufung bekämpft und damit in Ansehung der "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (die den Gegenstand der Berufungsentscheidung bildete) den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. hiezu auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0111).

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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