VwGH 95/09/0111

VwGH95/09/01117.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftfühers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. Februar 1995 (ohne Zahl), betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §21;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §21;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Berufung des Arbeitgebers (der H Gesellschaft m.b.H. in W) betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Beschwerdeführer keine Folge und stützte diese Entscheidung auf § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 7 und § 12a AuslBG (erstinstanzlich war die Antragsabweisung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erfolgt). In der Begründung wird dazu ausgeführt, nach § 4 Abs. 7 AuslBG dürften Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht überschritten werde. § 12a AuslBG bestimme, daß die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 % am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen In- und Ausländer) nicht übersteigen dürfe. Diese Gesamtzahl betrage gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. November 1994, BGBl. Nr. 944/1994, für das Kalenderjahr 1995 262.000. Laut Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand Ende Jänner 1995, gebe es 282.538 "Anrechnungsfälle" auf die Bundeshöchstzahl, sodaß diese um 20.538 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Ab Erreichen der Bundeshöchstzahl dürften Beschäftigungsbewilligungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterlägen. Es sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer weder aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis noch eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG unselbständig beschäftigt sei, dieser auch keinen Arbeitslosengeldanspruch habe und für ihn auch keine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hätte somit eine weitere Überschreitung der Bundeshöchstzahl zur Folge. Diese Sachverhaltsfeststellungen seien dem Arbeitgeber auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden, worauf keine Reaktion erfolgt sei. Auf weitere Erteilungsvoraussetzungen sei nicht einzugehen, weil auch bei deren Vorliegen eine Bewilligung gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG nicht erteilt werden könnte.

Eine Bescheidausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer in Entsprechung der Bestimmung des § 20 Abs. 6 AuslBG zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nur vom Arbeitnehmer erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den "Antrag" gestellt, die Beschwerde wegen mangelnder Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers kostenpflichtig "abzuweisen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft (laut Beschwerde hat der Beschwerdeführer am gegenständlichen Verfahren bisher "nicht teilgenommen") und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf Seite 388 angeführte Judikatur).

Im übrigen räumt § 21 AuslBG dem ausländischen Arbeitnehmer nur in bestimmten Fällen Parteistellung ein. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1988, 88/09/0075, und den hg. Beschluß vom 15. September 1994, 94/09/0177).

Zu dem in der Beschwerde angesprochenen § 4 Abs. 8 AuslBG ist zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf hinzuweisen, daß diese Gesetzesbestimmung im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht in Rede stand (diese Bestimmung ermächtigt nur den BUNDESMINISTER für Arbeit und Soziales bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen über Höchstzahlen gemäß § 13 AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen zu erteilen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG i.V.m. der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte