Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §89a Abs7;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §89a Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1996 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am 25. August 1995 um
18.20 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher umschriebenen Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 2.102,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß der Meldungsleger anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 21. März 1996 angegeben habe, das für die Beschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug sei vor seiner Abschleppung in einer "absoluten Halteverbotszone" auf einer Abbiegespur abgestellt gewesen; durch das abgestellte Fahrzeug habe sich der Fließverkehr nicht rechtzeitig für das Abbiegen einreihen können, wodurch er behindert worden sei. Die genaue Entfernung zur Kreuzung sei dem Zeugen nicht mehr erinnerlich, da das Fahrzeug jedenfalls in der Halteverbotszone gestanden sei. Diesen Angaben des Meldungslegers sei - so die belangte Behörde - Glauben zu schenken.
Weiters ging die belangte Behörde davon aus, daß im Hinblick auf die Unauffindbarkeit des bezüglichen Verwaltungsaktes in Ansehung des erwähnten Halteverbotes nicht von der Existenz einer solchen Verordnung und damit auch nicht davon ausgegangen werden könne, daß das Abstellen des entfernten Fahrzeuges rechtswidrig erfolgt sei. Allerdings sei die eingetretene Verkehrsbeeinträchtigung für den Fahrzeuglenker vorhersehbar gewesen, sodaß die Vorschreibung der Kosten dennoch rechtmäßig erfolgt sei.
Dem vermag die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes entgegenzusetzen: Es entspricht der ständigen hg.
Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0198), daß es einem geschulten Organ, wie es der Meldungsleger ist, zuzubilligen ist, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten und daß für die Berechtigung zur Entfernung eines Hindernisses nach § 89a Abs. 2 StVO nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist, sondern die begründete Besorgnis einer solchen Hinderung ausreicht. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 94/02/0116) zum Ausdruck gebracht, daß § 89a Abs. 2a StVO nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt, enthält, sodaß bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die zwangsweise Entfernung gemäß § 89a Abs. 2 StVO auf diese Gesetzesstelle gestützt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin im übrigen in diesem Zusammenhang auf eine hg. Rechtsprechung verweist, war darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil diese aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der 10. StVO-Novelle (mit welcher § 89a StVO geändert wurde) stammt.
Daß - sogar - eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern (obwohl eine derartige begründete Besorgnis genügt hätte) eingetreten war, konnte die belangte Behörde im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung frei von Rechtsirrtum - ohne daß es weiterer Ermittlungsschritte bedurfte - annehmen. Die vom Meldungsleger angefertigte Skizze (die nicht maßstabgetreu sein mußte, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194) zeigt klar, daß die belangte Behörde zu Recht dessen Zeugenaussage entscheidende Bedeutung beimessen konnte. Daß der Beschwerdeführerin diese Skizze offenbar nicht bekannt ist, hat die belangte Behörde nicht zu verantworten, zumal es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, trotz Kenntnis der Existenz dieser Skizze in diese im Wege der Akteneinsicht Einschau zu nehmen.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 94/02/0116) kann dahinstehen, ob die Abstellung eines Fahrzeuges im Sinne des § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO von Anbeginn rechtswidrig war, wenn dem Inhaber desselben der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung entsprechend dieser Gesetzesstelle bekannt sein mußte. Auch solches konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall frei von Rechtsirrtum annehmen. Dies nicht nur auf Grund der örtlichen Situation, sondern auch im Zusammenhang mit den erwähnten Halteverbotstafeln, selbst wenn diesen keine entsprechende Verordnung zugrundegelegen sein sollte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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