Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1995 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO Kosten für die am 8. Mai 1994 um
20.45 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 19., Neustift am Walde 65, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges und dessen nachträgliche Aufbewahrung vorgeschrieben.
In der Begründung ging die belangte Behörde auf Grund der entsprechenden zeugenschaftlichen Aussagen eines der eingeschrittenen Polizeibeamten samt der im Akt erliegenden maßstabgerechten Skizze davon aus, daß das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei, in einem beschilderten Halteverbot abgestellt gewesen sei. Der am meisten in die Fahrbahn ragende Teil des Fahrzeuges (die linke vordere Ecke) habe sich genau an jener Stelle befunden, wo sich die Fahrbahn auf eine Breite von 5 m verenge, sodaß die Restbreite 3,5 m betragen habe. An dieser Stelle mit "Begegnungsverkehr" habe reger Fahrzeugverkehr geherrscht und seien mehrere Fahrzeuglenker durch das in der Folge abgeschleppte Fahrzeug bei der Durchfahrt behindert worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Feststellung der belangten Behörde, das in Rede stehende Fahrzeug sei verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Insbesondere konnte die belangte Behörde unabhängig von der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wortwahl bei der Aussage des einschreitenden Polizeibeamten jedenfalls auf Grund der im Akt erliegenden (maßstabgetreuen) Skizze, auf welche der Zeuge Bezug nahm, von einer solchen "Restfahrbahnbreite" ausgehen, daß im Zusammenhang mit den geschilderten Verkehrsverhältnissen von einer Verkehrsbeeinträchtigung auszugehen gewesen sei, welche die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigte. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vom 7. Juni 1994 gegen die Kostenvorschreibung von einer Restfahrbahnbreite von "gut 4 m, wahrscheinlich 4,5 m" gesprochen hat, was zutreffendenfalls im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen geschilderten Verkehrsverhältnissen gleichfalls eine Entfernung des Fahrzeuges gerechtfertigt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/03/0303).
Im übrigen hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, daß einem geschulten Organ, wie es der einschreitende Polizeibeamte ist, zuzubilligen ist, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 90/03/0250). Weiters ist - worauf die belangte Behörde gleichfalls zutreffend verweist - für die Berechtigung zur Entfernung eines Hindernisses nach § 89a Abs. 2 StVO nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich, sondern es reicht die begründete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13 275/A), sodaß das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage, ob andere Fahrzeuge wegen seines Fahrzeuges auf den Gehsteig ausweichen mußten, ins Leere geht. Weshalb durch die (unterbliebene) Einvernahme des zweiten einschreitenden Polizeibeamten als Zeugen (dessen Vernehmung der Beschwerdeführer nicht beantragt, der jedoch die maßstabgetreue Skizze angefertigt hat) "mehr an Klarheit zu gewinnen gewesen wäre" vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Daß aber eine Handskizze von einer maßstabgetreuen Skizze abweicht, liegt in der Natur der Sache. Daß der einschreitende Polizeibeamte bei der Einvernahme als Zeuge "unrichtig wahrheitserinnert worden" sei, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Da der Beschwerdeführer im übrigen nicht bestreitet, daß das Fahrzeug von Anbeginn rechtswidrig abgestellt war, erweist sich die Kostenvorschreibung auch im Grunde des § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO als gerechtfertigt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG (vgl. insbesondere die obzitierten Ausführungen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vom 7. Juni 1994 angeführten "Restfahrbahnbreite") - als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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