Normen
AnfO §1;
AnfO §2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §6;
GmbHG §82;
KO §27;
KO §28;
AnfO §1;
AnfO §2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §6;
GmbHG §82;
KO §27;
KO §28;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich an einer Gesellschaft beteiligt. Sie habe jedoch keinerlei Einkommensnachweis aus dieser beabsichtigten Tätigkeit erbracht und auch keine Belege dafür vorgelegt, daß die "Geschäftsfähigkeit" (offenbar gemeint: Geschäftstätigkeit) tatsächlich aufgenommen worden sei. Die dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG sei daher nicht gewährleistet, weshalb die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479). Diese Obliegenheit darf jedoch nicht dahingehend überspannt werden, daß der Fremde vorweg zur Zerstreuung aller denkmöglicher Zweifel an der Verfügbarkeit von Unterhaltsmitteln verpflichtet wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0296).
Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, daß die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Einkommensnachweis erbracht, aktenwidrig ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich eine Bestätigung der Steuerberatungskanzlei W vom 13. Februar 1995 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß sie als Geschäftsführerin einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit Jänner 1995 S 22.000,-- pro Monat bezieht (vgl. S. 35 des Verwaltungsaktes).
Ein Geschäftsführergehalt ist geeignet, den Lebensunterhalt eines Fremden unabhängig von der Erzielung eines Bilanzgewinnes durch die Gesellschaft schon dann zu sichern, wenn diese voraussichtlich für die Dauer der Bewilligung über ausreichende Mittel zur Erfüllung dieser Ansprüche verfügt, ohne daß die Gefahr einer Rückforderung solcher Zahlungen als Folge einer Anfechtung nach §§ 28 ff KO oder §§ 2 ff AnfO besteht.
Gänzliche Vermögenslosigkeit bzw. eine anfechtungsrechtlich relevante Vermögens- oder Liquiditätssituation einer werbenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt den Ausnahms- und nicht den Regelfall dar. Diesbezügliche Bedenken der Behörde sind daher nicht vorweg initiativ zu zerstreuen, sondern böten Anlaß für entsprechende amtswegige Ermittlungen. Im Hinblick darauf, daß der Gesellschaft das Stammkapital zur Verfügung steht, ist auch die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit für die Sicherung des Einkommens des Geschäftsführers nicht unumgänglich notwendig.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes bereits enthalten (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, wiedergegebene Judikatur).
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