Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 27. September 1995 (in Ansehung der Erst- und Drittbeschwerdeführerin) und vom 24. Oktober 1995 (in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin) wurden deren Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - teilweise unter anderem - gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde in den jeweiligen Bescheiden etwa gleichlautend aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in keiner Weise belegen können, welche Mittel ihnen zur Bestreitung ihres Unterhaltes zur Verfügung stünden. Sie seien somit ihrer Pflicht, am Verfahren entsprechend mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen. Im Hinblick auf die als fehlend anzusehenden Unterhaltsmittel überwögen die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen am Familiennachzug zu ihrem in Österreich lebenden Vater bzw. Ehegatten, welcher eine Aufenthaltsbewilligung besitze.
Die Beschwerdeführerinnen bekämpfen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Die Beschwerdeführerinnen bringen zunächst vor, sie hätten im Rahmen ihrer Anträge auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ausgeführt, daß ihnen als verfügbare Unterhaltsmittel das Einkommen des Familienvaters in der Höhe von etwa S 18.000,-- bis S 20.000,-- netto monatlich zur Verfügung stünde.
Dieses Vorbringen ist unrichtig. Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin haben unter der Rubrik "in Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes" überhaupt keine Angaben gemacht, während sich im Antrag der Zweitbeschwerdeführerin unter dieser Rubrik lediglich das Wort "Lohn:" findet. Ebensowenig wurden mit den Anträgen Belege für das nunmehr in der Beschwerde behauptete Einkommen des Familienvaters vorgelegt.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten weiters die Auffassung, die belangte Behörde hätte ihnen zu dem im Berufungsverfahren erstmals gebrauchten Abweisungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes Parteiengehör gewähren bzw. die Einkommensverhältnisse des Familienvaters amtswegig erforschen müssen. Bei Gewährung des Parteiengehörs hätten die Beschwerdeführerinnen dessen Einkommenssituation eingehend dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0857, mit weiteren Nachweisen). Es wäre daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen gelegen gewesen, das Einkommen des Familienvaters der Höhe nach zu beziffern und auch durch entsprechende Nachweise (wie z.B. Lohnbestätigungen) zu bescheinigen. Nur dadurch kommt der Fremde seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt.
Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur initiativen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darf die Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt davon ausgehen, daß dem Fremden nur die in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegebenen und bescheinigten Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 94/18/1137, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0327).
Im übrigen ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerinnen von der Österreichischen Botschaft in Budapest auf die Unvollständigkeit ihrer Anträge ausdrücklich hingewiesen wurden, ihre Ankündigungen, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, jedoch nicht wahrgemacht haben.
Der von der belangten Behörde - in knapper Form - angestellten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK treten die Beschwerdeführerinnen nicht entgegen.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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