Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §46;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8;
TilgG 1972 §6 Abs1;
TilgG 1972 §6 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §46;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8;
TilgG 1972 §6 Abs1;
TilgG 1972 §6 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdendesgesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe folgende strafgerichtliche Verurteilungen erlitten:
1. durch das Kreisgericht (nunmehr: Landesgericht) Steyr am 17. Juli 1990 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen;
2. durch das Bezirksgericht Linz am 24. Juni 1991 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
3. durch das Bezirksgericht Linz am 1. Juli 1991 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen;
4. durch das Bezirksgericht Linz am 3. Jänner 1992 wegen
§ 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
5. durch das Bezirksgericht Enns am 28. Juli 1992 wegen
§ 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Aufgrund dieser Verurteilungen sei anzunehmen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Die Erteilung einer Bewilligung sei aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.
Die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung überwögen gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an ihrer Erteilung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, er habe eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 7. August 1994 bis 5. Juli 1995 besessen und mit dem hier gegenständlichen Antrag fristgerecht um deren Verlängerung angesucht. Dieses Vorbringen verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot, zumal der Beschwerdeführer der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellung, der vorliegende Antrag sei am 14. April 1994 gestellt worden, in seiner Berufung nicht entgegentrat. Bei diesem Antrag konnte es sich keinesfalls um einen fristgerechten Antrag auf Verlängerung einer vom 7. August 1994 bis 5. Juli 1995 bestandenen Aufenthaltsbewilligung gehandelt haben. Auch sonst bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine solche Aufenthaltsbewilligung bestanden hätte. Der gegenständlichen Beschwerde ist auch nicht die Behauptung zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden das Vorliegen einer solchen Bewilligung dargetan hätte. Nach dem Akteninhalt (vgl. Seite 82 des Verwaltungsaktes) verfügten lediglich seine Gattin und sein Sohn über Aufenthaltsbewilligungen bis 5. Juli 1995.
Mit Schriftsatz vom 12. April 1996 legte der Beschwerdeführer eine Strafregisterbescheinigung vor, auf der keine Verurteilung ausgewiesen ist. In diesem Zusammenhang behauptete er, er habe keine Vorstrafen, und verwies in diesem Zusammenhang "ausdrücklich auf die geltende Unschuldsvermutung". Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tatsächlich bestreiten möchte, die von der belangten Behörde festgestellten Verurteilungen erlitten zu haben, oder lediglich darauf hinweisen will, daß diese Verurteilungen gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes der Beschränkung der Auskunft unterliegen. Dem ersteren Argument stünde ebenfalls das Neuerungsverbot entgegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufung die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Annahme, er sei für die in Rede stehenden Straftaten verurteilt worden, nicht bestritt. Da bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Fremden aus dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auch Handlungen und Unterlassungen, die Niederschlag in bereits getilgten gerichtlichen Verurteilungen gefunden haben, heranzuziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 96/19/1265), begegnet die Berücksichtigung von Verurteilungen, die (bloß) der Beschränkung der Auskunftspflicht unterliegen, keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0367).
Die Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten, insbesondere jener gegen die körperliche Integrität, rechtfertigt unabhängig von deren konkreter Ausgestaltung schon aufgrund ihrer Tatbildmäßigkeit die in der Beschwerde als fehlend reklamierte, von der belangten Behörde jedoch sehr wohl getroffene Prognose einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers. Dieser hat in seiner Berufung zugestanden, das der im Juli 1992 erfolgten Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten bis zur Urteilsfällung fortgesetzt zu haben. Bezogen auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 31. Mai 1995 kam ihm daher (lediglich) ein Wohlverhalten in der Dauer von nicht einmal drei Jahren zugute. Dieses reicht noch nicht aus, um die Gefährlichkeitsprognose der belangten Behörde zu entkräften (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0626).
Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzubilligen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen hat, und zwar in der Weise, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0826). Richtig ist auch, daß eine Unterlassung dieser Güterabwägung oder deren bloße Floskelhaftigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet, dies jedoch nur dann, wenn sich aus der Aktenlage oder den Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren Hinweise auf einen langdauernden Aufenthalt des Fremden (und seiner Familie) aufgrund von gewöhnlichen Sichtvermerken oder Aufenthaltsbewilligungen ergeben.
Dies ist beim Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage niemals über eine Aufenthaltsbewilligung oder einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfügte, sondern dem lediglich für die Dauer seines (negativ abgeschlossenen) Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam, nicht der Fall. Die vom Gesetzgeber mit dem Aufenthaltsgesetz verfolgte Intention, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen zu verhindern (vgl. RV 525 BlgNR 18.GP), welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es einen abgewiesenen Asylwerber in Ansehung seiner privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals vom Ausland aus eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Bei einer - mit dem hier vorliegenden Antrag insofern vergleichbaren - Erstantragstellung eines solchen Fremden käme einem Eingriff in die in der Beschwerde geltend gemachten, durch die Anwesenheit seiner beiden Kinder (nach der Aktenlage auch seiner Gattin) im Inland begründeten familiären Interessen - sollte ein solcher überhaupt vorliegen - nur geringes Gewicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 96/19/1260). Eine Rechtswidrigkeit der - wenngleich knappen - Güterabwägung der belangten Behörde ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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