VwGH 96/19/1260

VwGH96/19/126020.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der G in O, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. März 1996, Zl. 115.277/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. März 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 1995, mit dem der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei vom Bezirksgericht Mödling wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu S 30,-- rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei sie von der Bundespolizeidirektion Wien wegen §§ 82 Abs. 1 Z. 4 iVm § 15 Abs. 1 FrG zur Zl. IV-Pst 2085/FrB/93 mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- bestraft worden. Zudem sei festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin wegen unerlaubten Aufenthaltes nach § 17 Abs. 1 FrG von der Bundespolizeidirektion Wien ausgewiesen worden sei. Aufgrund des Sachverhaltes sei für die belangte Behörde eindeutig zu erkennen gewesen, daß die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, sich entsprechend den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten. Da ihr Verhalten eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, sei sie auch weiterhin vom Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen, da ihr Verhalten auf andere Fremde durchaus Beispielwirkung haben könnte.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei festzustellen, daß sie durch den Aufenthalt ihres Ehegatten im Bundesgebiet unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich habe. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 8 MRK, sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie die der von der belangten Behörde angenommenen strafrechtlichen Verurteilung sowie der verwaltungsrechtlichen Bestrafung zugrunde liegenden Taten tatsächlich begangen hat. Sie bestreitet weiters nicht, daß sie gemäß § 17 Abs. 1 FrG aus Österreich ausgewiesen worden ist. Sie bringt vor, die belangte Behörde sei - wie die Erstbehörde - zu Unrecht vom Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ausgegangen. Bei der richtigen Abwägung ihrer Interessen iS des Art. 8 MRK hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß ihre persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Tatsache, daß die ihr zur Last gelegten Verfehlungen als gering zu bezeichnen seien, es durchaus rechtfertigen würden, ihr den Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

Mit diesem Vorbringen kann der Annahme der belangten Behörde, bei der Beschwerdeführerin liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, und der in diesem Zusammenhang angestellten Interessenabwägung iS des Art. 8 MRK nicht wirksam entgegengetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin bereits mehr als drei Jahre zurücklag und daß es sich bei der der Beschwerdeführerin anzulastenden Straftat um ein eher geringfügiges Delikt handelt, bei dem es überdies beim Versuch geblieben ist, jedoch konnte die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein gegen fremdenrechtliche Vorschriften gerichtetes Fehlverhalten anzulasten war, davon ausgehen, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ungeachtet der Tatsache, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig ist, im vorliegenden Fall überwiegt. Dabei konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß hier ein Erstantrag vorliegt, bei welchem einem eventuellen Eingriff in das Privat- und Familienleben jedenfalls geringeres Gewicht zukommt als bei einem Verlängerungsantrag.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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