Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs4;
AVG §56;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs4;
AVG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 1995 wurde im Spruchpunkt 1) die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Liberia, der am 22. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 23. November 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen; im Spruchpunkt 2) wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 5.1.1995", ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zuzuerkennen, "gemäß § 66 Abs. 4 AVG" abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zu Spruchpunkt 1):
Die belangte Behörde verwies zunächst auf das im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 1994 wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 1994.
Das Bundesasylamt hatte das erstinstanzliche Vorbringen als unglaubwürdig bewertet, weil es in bezug auf den geltend gemachten Fluchtgrund zum größten Teil vollkommen unlogisch sei. Im einzelnen hatte sich das Bundesasylamt auf die Zwangsrekrutierung durch NPFL-Soldaten in Monrovia und eine angeblich folgende Ausbildung im NPFL-Hauptquartier in Gbarnga bezogen, zu welchen der Beschwerdeführer trotz Befragung keine konkreten Angaben gemacht habe. Er sei nicht einmal in der Lage gewesen zu beschreiben, wie die Waffe - an der er angeblich ausgebildet worden sei - feuerbereit gemacht werde. Das Bundesasylamt hatte sich weiters mit der hiezu abgegebenen Erklärung des Beschwerdeführers befaßt, er hätte überhaupt nie geschossen, man bekäme zu Erschießungen einfach eine geladene Waffe in die Hand gedrückt. Wesentlich hatte das Bundesasylamt darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer versucht habe glaubhaft zu machen, zwangsrekrutiert worden zu sein, und daß er auch in der Folge immer unter Zwang gestanden sei, sowie, daß er freiwillig niemals bei der NPFL geblieben wäre. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine Diskothek in dem einige hundert Kilometer entfernten Monrovia besuchen können und sei in der Folge aus eigenem Willen nach Gbarnga zurückgekehrt. Weitere Indizien für die Unglaubwürdigkeit seien die nicht näher erläuterten Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Verurteilung zum Tode und seiner späteren Flucht gewesen. Das Bundesasylamt hatte auch auf eine zeitliche Diskrepanz in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Monate September und Oktober 1994, die unvollständigen Angaben betreffend die Fluchtroute sowie die Widersprüche zwischen der angegebenen Dauer der Lkw-Fahrt von Koper nach Graz und der dafür tatsächlich notwendigen Zeit hingewiesen.
In der Berufung rügte der Beschwerdeführer Ungenauigkeiten der niederschriftlichen Einvernahme und gab weitwendige Erklärungen für die ihm vorgehaltenen Ungenauigkeiten und Widersprüche ab. Ansonsten wiederholte er in der Berufung im wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen und führte dieses detaillierter aus. Insbesondere wies der Beschwerdeführer mehrfach darauf hin, daß er zwangsrekrutiert worden sei, sein folgender Aufenthalt im Lager auf Zwang beruht habe und er im Lager überwacht worden sei. Habe man sich geweigert, sich zur NPFL zu bekennen, sei man inhaftiert worden, weshalb der Beschwerdeführer "immer wieder in Einzelhaft" gewesen sei. Es sei ihm "ein sehr hohes Mißtrauen gegenübergebracht" worden. Deshalb sei er auch während seiner vom 1. September 1994 bis zum Tag seiner Verhaftung am 17. Oktober 1994 dauernden Ausbildung nicht zu Schießübungen herangezogen worden. Der Beschwerdeführer bringt in der Berufung auch vor, daß er die gesamte Ausbildungszeit in seiner Zivilkleidung verbracht habe. Am Morgen des 15. Oktober 1994 sei ihm mitgeteilt worden, daß er am darauffolgenden Montag (17. Oktober 1994) Gefangene zu erschießen hätte, um der NPFL die Loyalität zu bekunden. Der Beschwerdeführer habe kundgetan, daß er das nicht könne, worauf ihm mitgeteilt worden sei, er müßte dies tun, sonst würde er selbst erschossen. An diesem Nachmittag seien seine Freunde und er per Autostopp nach Monrovia gefahren, um eine Diskothek im Hotel A zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe diese Diskothek aus Erfahrung gekannt und gewußt, daß dort immer dienstfreie Leute der ECOMOG anwesend seien, welche den Eintritt und Getränke spendeten. Er habe bei ausgelassener Stimmung in der Diskothek viel getrunken und getanzt. Am Morgen des 16. Oktober habe er sich zurück auf den Weg ins Lager gemacht. Er habe sich deshalb nicht der ECOMOG anvertraut, weil er gewußt habe, daß Spione der NPFL "herum waren". Zudem gelte die ECOMOG in keiner Weise als vertrauenswürdig oder gar schützend. Die "NPFL-Spione in Zivil, die einen überwachten", würden, "wenn man abhauen wolle", solche Personen gleich erschießen. Das Spitzelnetz der NPFL funktioniere sehr gut. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer in der Berufung an, daß es in der NPFL zu inneren Machtkämpfen gekommen sei, sowie, daß die NPFL den Norden von Liberia kontrolliere, nicht jedoch die Hauptstadt Monrovia. Nach seiner Rückkehr sei er am 17. Oktober noch einmal gefragt worden, ob er zu Erschießungen bereit wäre. Da er verneint habe, sei ihm gesagt worden, er würde erschossen werden, und sei er inhaftiert worden. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer den Unterschied in seinen erstinstanzlichen Angaben betreffend der Verurteilung (einmal 25., ein andermal 17. Oktober 1994) zu erklären. Zum Beginn seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, am 26. Oktober 1994 sei ein Mr. J in seine Zelle gekommen, welcher ihm helfen wollte und welcher dem Beschwerdeführer in der darauffolgenden Nacht gegen 200 US-$ zur Flucht verholfen habe.
Zu den vom Beschwerdeführer gerügten "Ungenauigkeiten" der Niederschrift vom 5. Dezember 1994 entgegnete die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid, daß die Einvernahme über einen gerichtlich beeideten Dolmetsch durchgeführt und der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache einvernommen worden sei. Die Richtigkeit der Vernehmungsprotokolle sei nicht zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe überdies mit seiner Unterschrift bestätigt, daß ihm der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht worden sei und er dem nichts mehr hinzuzufügen habe. Die belangte Behörde ging gestützt auf § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 auf das Berufungsvorbringen nicht mehr ein, sondern übernahm die Ausführungen der Erstinstanz betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie die von der Behörde erster Instanz hinsichtlich des von ihr festgestellten Sachverhalts getroffenen Rechtsausführungen und erklärte sie zur rechtlichen Beurteilung auch des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen. Gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren erster Instanz nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundelag, in der Zwischenzeit geändert hat.
Insofern der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Hinblick auf § 20 Abs. 2 AsylG 1991 einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 60 AVG vorwirft, indem er auf die in der Berufung vorgebrachte Verfahrensrüge der ungenauen Übersetzung hinweist, ist ihm zu entgegnen, daß sich die belangte Behörde mit dieser Verfahrensrüge auseinandergesetzt hat. Wenngleich die Begründung der belangten Behörde, weshalb die gerügten Ungenauigkeiten bei der Übersetzung nicht vorgelegen seien, nicht schlüssig ist, so ist die belangte Behörde doch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Verfahrensrüge nicht zum Erfolg führt. Denn der Beschwerdeführer hat in der Berufung zu manchen Ungereimtheiten, insbesondere zur Verwechslung von zeitlichen Angaben, eine möglicherweise schlüssige Erklärung gegeben, doch hat er in besonders wesentlichen Punkten - seine Zwangsrekrutierung, den Zwang während seiner Ausbildung, das ihm entgegengebrachte Mißtrauen und die daraus resultierende Überwachung, den am 15. Oktober 1994 bekanntgegebenen, für den 17. Oktober 1994 geplanten Erschießungen, die Drohung, daß er selbst erschossen werde, wenn er die Erschießung verweigere, seinen dennoch möglichen Diskothekenbesuch in Monrovia, das Treffen mit den ECOMOG-Leuten und die erfolgte Rückkehr in das Lager - seine erstinstanzlichen Angaben nicht nur wiederholt, sondern in einer Weise ergänzt und erhärtet, daß der aufgrund dieser Angaben vom Bundesasylamt gezogene Schluß der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bestätigt ist und es weiterer "Ungenauigkeiten" zu diesem Schluß nicht bedurfte. Denn es widerspricht jeder Logik, daß jemand, der überwacht und dem mißtraut wird, ein paramilitärisches Ausbildungslager ganz einfach verlassen kann, um in eine weit entfernte Diskothek fahren zu können, zumal aufgrund der bereits zuvor ausgesprochenen Weigerung, die geplanten Erschießungen des 17. Oktober 1994 betreffend, das Mißtrauen besonders hoch sein mußte. Der Hinweis auf die "Spione in Zivil" kann angesichts der vom Beschwerdeführer in der Berufung ebenso vorgebrachten inneren Mächtkämpfe in der NPFL, der Tatsache, daß die NPFL in Monrovia die Herrschaft nicht ausübte und die vom Beschwerdeführer getragene Zivilkleidung nicht überzeugen. Denn der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß im Lager seine Abwesenheit und sein Ziel (Diskothek in Monrovia) bekannt geworden sei. Angesichts der Machtkämpfe und des Umstandes, daß die NPFL in Monrovia die Herrschaft nicht ausübte, ist die angebliche "Allmacht" der "Spione in Zivil" unrealistisch. Auch hat der Beschwerdeführer nicht erklärt, wie ihn die "Spione in Zivil" angesichts seiner Zivilkleidung überhaupt hätten erkennen können. Es widerspricht jeder Logik, daß jemand, der in Kenntnis davon ist, daß ihm in zwei Tagen der Tod droht, nicht die erstbeste gebotene Gelegenheit zur Flucht nützt, welche sich dem Beschwerdeführer zumindest in der Diskothek bot. Er hätte sich in der Diskothek bloß den Leuten der ECOMOG-Gruppe anzuvertrauen brauchen. Daß die ECOMOG nicht "vertrauenswürdig" oder gar "schützend" gelte, kann angesichts des dem Beschwerdeführer drohenden Todes bei einer Rückkehr ins Lager nicht überzeugen.
Alleine aufgrund dieser Darstellungen in der Berufung kann es völlig dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich anderer Umstände "Ungenauigkeiten" in der erstinstanzlichen Niederschrift vorlagen oder nicht, da das Bundesasylamt alleine gestützt auf die Umstände rund um den "Diskothekenbesuch" dem Beschwerdeführer zu Recht die Glaubwürdigkeit absprechen konnte. Etwaige aufgrund eines Verfahrensmangels beruhende "Ungenauigkeiten" beträfen andere vorgebrachte Umstände in der niederschriftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 1994 und entbehren daher der Relevanz.
Selbst unter Annahme eines bei der erstinstanzlichen Einvernahme unterlaufenen Verfahrensmangels hätte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung nicht zu einem anderen Bescheid kommen können, weshalb dem behaupteten Verfahrensmangel jedenfalls die Relevanz mangelt. Die belangte Behörde durfte sich daher im Ergebnis zu Recht auf die dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt abgesprochene Glaubwürdigkeit stützen. Da die belangte Behörde die Schlußfolgerungen und Rechtsausführungen des Bundesasylamtes übernahm und solcherart zu ihren eigenen Ausführungen machte, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers davon ausging, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe und ihm demnach kein Asyl gewährt werden konnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2):
Gegenstand des in der Berufung enthaltenen Eventualantrages war, dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 7 Asylgesetz 1991 zuzuerkennen.
Gegen den, diesen Antrag abweisenden Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich vor, daß er dem Erfordernis einer Direkteinreise insofern nachgekommen sei, als er über ein Land eingereist sei, welches laut dem vorgelegten Gutachten nicht als sicheres Drittland anzusehen sei. § 7 Asylgesetz 1991 müsse insofern auch hinsichtlich der Erfordernisse nach § 6 Asylgesetz 1991 relativ weit ausgelegt werden.
Zunächst ist festzuhalten, daß gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991 ein Asylwerber, der gemäß § 6 AsylG 1991 eingereist ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat (vorläufige Aufenthaltsberechtigung). Der Asylwerber hat sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten. Nach § 7 Abs. 2 AsylG 1991 kann mit Bescheid die Aufenthaltsberechtigung auf Teile des Bundesgebietes eingeschränkt oder können Teile des Bundesgebietes davon ausgenommen werden, soweit dies im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung von Asylwerbern auf das Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf § 8 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, oder zur Verhinderung einer unzumutbaren Konzentrierung von Asylwerbern in Teilen davon notwendig ist. Nach § 7 Abs. 3 AsylG 1991 kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 7 Abs. 4 AsylG 1991 ist die vorläufige Aufenthaltsberechtigung unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung nach dem Muster der Anlage ist mit einer verlängerbaren Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten auszustellen. Sie ist in den Fällen des Abs. 3 unverzüglich zurückzustellen.
Aus dem Gesetzestext ergibt sich damit, daß das Recht der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - ex lege eintritt. In diesem Falle wirkt die rechtzeitige Stellung des Asylantrages hinsichtlich dieser vorläufigen Aufenthaltsberechtigung konstitutiv. Daher kommt auch der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 4 AsylG 1991 Bescheidcharakter nicht zu. Sie hat rein deklarative Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0033). Wird jedoch die Ausstellung dieser Bescheinigung verweigert, so ist darüber auf Antrag des Asylwerbers ein Bescheid zu erlassen (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 270
Blg. NR. 18. GP). Ein derartiger Antrag war jedoch nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides der belangten Behörde.
Trifft die Behauptung des Beschwerdeführers zu, daß ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Asylgesetz zukam, so stand ihm dieses bereits von Gesetzes wegen zu, weshalb er durch die Entscheidung der belangten Behörde in keinem subjektiven Recht verletzt wurde. Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, daß das vorläufige Aufenthaltsrecht - bei Erfüllung der Voraussetzungen - "ex lege" zukommt, womit sie zu erkennen gibt, daß ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht zu erfolgen hat. Die belangte Behörde hat sich zufolgedessen bloß im Ausdruck vergriffen, in dem sie den Antrag des Beschwerdeführers ab- statt richtigerweise zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu beiden Spruchpunkten:
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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