Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO ein Kostenersatz für die Entfernung eines dem Kennzeichen nach bestimmten, für ihn zugelassenen PKW"s von seinem Abstellort im 9. Wiener Gemeindebezirk vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Ortsveränderung des PKW"s - der Aktenlage nach handelte es sich um ein geringfügiges Wegheben des PKW"s durch Bedienstete der Feuerwehr insoweit, als das Fahrzeug mit dem linken hinteren Rad auf den Gehsteig gehoben wurde - erfolgte deswegen, weil ein Reisebus beim Einbiegen von der Buchfeldgasse in die Florianigasse gehindert gewesen sei, zumal der PKW im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder in der Florianigasse abgestellt gewesen sei.
Was diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde anlangt, so vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Beschwerdeführer beschränkte sich nämlich im Verwaltungsverfahren unter anderem darauf, daß er das Abstellen des PKW"s "innerhalb der 5-m-Zone" bestritt, ohne jedoch eine konkrete Gegendarstellung über den tatsächlichen Abstellort vorzubringen. Gleiches gilt hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten Fahrbahnbreite in jenem Bereich, wo der auf den Beschwerdeführer zugelassenene PKW abgestellt war. Die belangte Behörde war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, weitere Beweisaufnahmen in dieser Hinsicht vorzunehmen.
Mit seinem Vorbringen, er sei nicht als verantwortlicher Lenker festgestellt worden, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Dazu genügt es auf die Vorschrift des § 89a Abs. 7 erster Satz StVO zu verweisen, wonach (unter anderem) das Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auf Kosten desjenigen erfolgt, der dessen Zulassungsbesitzer war. Weiters übersieht der Beschwerdeführer, daß im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und der damit verbundenen Kosten (§ 89a Abs. 7 StVO) das Verursachungsprinzip gilt und es daher auf das Verschulden nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0129). Es ist daher unerheblich, ob dem Beschwerdeführer "die Verhinderung der angeblichen Tat ... nicht möglich gewesen" sei.
Schließlich entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0043), daß auch das "bloße Bewegen" des Hecks eines Fahrzeuges eine Entfernung im Sinne des § 89a StVO darstellt, die eine Kostenersatzpflicht im Sinne des Abs. 7 dieser Gesetzesstelle auslösen kann, sodaß der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht die Rechtslage verkennt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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