VwGH 95/02/0129

VwGH95/02/012928.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 17. Jänner 1995, Zl. MA 65-12/284/93, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
StVO 1960 §89a Abs7;
VStG §5 Abs1;
AVG §38;
StVO 1960 §89a Abs7;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO 1960 für die am 5. Mai 1993 um 15.45 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher bezeichneten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten, für ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers in einer zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung verfügten und als Ladezone bestimmten "beschilderten" Halteverbotszone (ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen) abgestellt gewesen sei. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug sei der Lenker eines Lastkraftwagens am Zufahren zur Ladezone behindert gewesen. Aufgrund des Berichtes des Meldungslegers, eines Sicherheitswachebeamten, nahm die belangte Behörde den von diesem festgehaltenen Sachverhalt als erwiesen an. Daraus geht hervor, daß bei Einschreiten des Meldungslegers am 5. Mai 1993 um 14.40 Uhr die Vorschriftszeichen ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht hat. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am frühen Vormittag des 5. Mai 1993 an dem in der Anzeige des Meldungslegers genannten Ort abgestellt hat.

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die belangte Behörde stütze sich lediglich auf einen Bericht des Meldungslegers ohne entsprechende formelle Einvernahme desselben. Sämtliche weiteren Beweisanträge seien abgewiesen worden und rechtserhebliche Beweise, die die Verantwortung des Beschwerdeführers hätten bestätigen können, seien nicht aufgenommen worden. Die belangte Behörde gehe vom "Unfehlbarkeitsdogma des Meldungslegers" aus.

Dem ist entgegenzuhalten, daß im Bericht des Meldungslegers mit hinreichender Deutlichkeit die ordnungsgemäße und gut sichtbare Aufstellung der Vorschriftszeichen festgehalten wurde, sodaß sich die Erhebung ergänzender Beweise aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Meldungslegers betreffend die im Zeitpunkt des Abschleppens des Fahrzeuges des Beschwerdeführers vorgefundene Situation als entbehrlich erwies. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß von einem Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, daß er in Ausübung seines Dienstes hinsichtlich der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, die ihm Anlaß zum Einschreiten geben, diejenigen Wahrnehmungen macht und in der Folge wiedergibt, die der Sachlage entsprechen (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1987, Zl. 86/03/0064). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren lediglich vorgebracht, er habe die Halteverbotstafeln zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges "nicht wahrgenommen". Einer Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen bedurfte es daher nicht.

Auch kann der belangten Behörde kein verfahrensrechtlich relevanter Vorwurf im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der lt. eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst nach dem Zeitpunkt des Abschleppens angefertigten Fotos gemacht werden, weil hiedurch nicht das Gegenteil der Ausführungen des Meldungslegers schlüssig nachgewiesen werden kann. Ferner ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, weshalb die Nichteinvernahme des Zeugen E. W., der als Beifahrer lt. Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Verkehrszeichen anläßlich des seinerzeitigen Einparkens wahrgenommen hat, oder die Nichtdurchführung eines nachträglichen Augenscheins - obwohl in der Zwischenzeit die genannte Halteverbotszone längst wieder aufgehoben war - relevant sein sollte.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte als Vorfrage insbesondere auch die subjektive Tatseite zu klären gehabt, übersieht er jedoch, daß im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und der damit verbundenen Kosten (§ 89a Abs. 7 StVO) das Verursachungsprinzip gilt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.185/A) und es daher auf das Verschulden nicht ankommt (vgl. d. hg. Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 86/02/0184). Ferner ist unbeachtlich, ob das Straferkenntnis im Zuge eines parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Zuge des Berufungsverfahrens aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung nach der StVO keine Voraussetzung für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO ist (vgl. u.a. d. hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0042) und aus der Begründung dieses Bescheides keine Bindungswirkung hinsichtlich der Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO abgeleitet werden kann.

Da sich die vorliegende Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte