Normen
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a lita;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a lita;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 ein Kostenersatz für die Entfernung eines dem Kennzeichen nach bestimmten, für sie zugelassenen Pkws von seinem Abstellort im
3. Wiener Gemeindebezirk in einem näher umschriebenen Zeitraum vorgeschrieben.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die Ortsveränderung des Pkws - der Aktenlage nach handelt es sich um ein geringfügiges Wegheben des Pkws durch Bedienstete der Feuerwehr - erfolgte deswegen, weil der Fahrer eines Straßenbahnzuges die betreffende Straßenstelle ohne Beschädigung des in Rede stehenden Pkws nicht passieren zu können geglaubt und deswegen die Entfernung des Pkws veranlaßt hatte.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, daß diese Entfernung zu Recht erfolgt sei. Eine Verkehrsbehinderung sei nicht vorgelegen. Mehrere Straßenbahnzüge hätten den Abstellort vor der Entfernung anstandslos passiert. Der Pkw sei auch nicht rechtswidrig abgestellt gewesen, was sich aus der - die belangte Behörde bindenden - Einstellung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) ergebe.
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, eine Verkehrsbeeinträchtigung im umschriebenen Sinn sei vorgelegen, auf die vor dem UVS Wien abgelegte Zeugenaussage des Straßenbahnfahrers. Darin hatte dieser ausgeführt, daß er sein Fahrzeug nach dem Einfahren in die am gegenständlichen Ort befindliche Kreuzung, auf der Straßenbahnzüge der betreffenden Linie nach rechts einbiegen, habe anhalten müssen, da es sonst durch die Auslenkung des Triebwagens zu einer Berührung zwischen dem rechts neben den Geleisen in der Querstraße abgestellten Pkw und dem Straßenbahnzug gekommen wäre.
Gemäß § 89a Abs. 2a lit. a StVO 1960 liegt eine Verkehrsbeeinträchtigung, die eine zwangsweise Entfernung im Sinne des Abs. 2 rechtfertigt, vor, wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können.
Vorauszuschicken ist, daß der Tatbestand des § 89a Abs. 2a lit. a StVO 1960 lediglich voraussetzt, daß eine BEhinderung des Schienenverkehrs vorliegt. Der Umstand, daß Schienenfahrzeuge an der betreffenden Straßenstelle objektiv gesehen vorbeifahren können, ohne einen Verkehrsunfall zu verursachen, wenn ihre Lenker nur die nötige - erhöhte - Risikobereitschaft an den Tag legen, macht eine Entfernung in diesen Fällen nicht rechtswidrig. Daß die Schienenfahrzeuge am Vorbeifahren GEhindert werden, ist nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.982/A). Ein Spielraum von 8 bis 10 cm zwischen Schienenfahrzeug und entferntem Fahrzeug würde die Entfernung noch nicht mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Slg. Nr. 13.036/A).
Was die behauptete Bindung der belangten Behörde an die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den UVS Wien anlangt, ist eine derartige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Kostenentscheidung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 ohne bindende Wirkung (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 89/03/0225).
Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Annahme gelangte, eine Verkehrsbeeinträchtigung im oben beschriebenen Sinn sei vorgelegen (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der Beweiswürdigung der belangten Behörde die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Ob das Fahrzeug der Beschwerdeführerin "innerhalb der 5-m-Grenze" abgestellt gewesen ist oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil es gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 nur auf die vom entfernten Fahrzeug ausgegangene Verkehrsbeeinträchtigung ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der Abstellung des Fahrzeuges ankommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, die in Rede stehende Entfernung sei rechtmäßig gewesen.
Daß das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bloß an dessen Heck "bewegt" worden sei, stellt auch eine Entfernung im Sinne des § 89a StVO 1960 dar, die eine Kostenersatzpflicht im Sinne des Abs. 7 dieser Gesetzesstelle auslösen kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.April 1984, Slg. Nr. 11423/A). Im übrigen bringt die Beschwerdeführerin gegen die (stillschweigende) Annahme der belangten Behörde, es seien auch die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 7 erfüllt, nichts vor.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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