VwGH 94/16/0137

VwGH94/16/013728.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der V AG in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. April 1994, Jv 1516-33/93, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

AEV Gerichtsgebühren 1989 §13;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §5;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §6 Abs1;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §7;
GEG §14 Abs2;
GGG 1984 §4 Abs2 Z2;
GGG 1984 §4 Abs5 idF 1989/343;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §13;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §5;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §6 Abs1;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §7;
GEG §14 Abs2;
GGG 1984 §4 Abs2 Z2;
GGG 1984 §4 Abs5 idF 1989/343;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Versicherungs AG erhob durch ihren Rechtsfreund beim Landesgericht Feldkirch eine mit 24. Jänner 1994 datierte, am 2. März 1994 eingebrachte Klage gegen Ingeborg A. Auf der Klagsschrift war der Vermerk "Gebühreneinzug Kto. Nr. 12153910111 PSK 4459.994" angebracht. Nachdem die Buchhaltung beim Oberlandesgericht Wien dem Landesgericht Feldkirch mitgeteilt hatte, daß der Einzug der Pauschalgebühr nicht durchgeführt werden konnte, schrieb der Kostenbeamte die Pauschalgebühr von S 2.640,--, eine Einhebungsgebühr von S 50,-- sowie einen Mehrbetrag von S 1.320,-- (§ 31 GGG) mit Zahlungsauftrag vor.

Mit einem "Rekurs" (richtig: Berichtigungsantrag) wurde die über die Pauschalgebühr von S 2.640,-- hinausgehende Gebührenvorschreibung angefochten. Darin wurde von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Rechtsfreund habe dem Oberlandesgericht Wien am 1. März 1994 die Stornierung des Abbuchungsauftrages bei der H-Bank mitgeteilt und gleichzeitig den Antrag des Abbuchungsauftrages bei der V-Bank übermittelt. Trotzdem sei von der Einbringungsstelle versucht worden, den Betrag bei der H-Bank einzuziehen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde von der belangten Behörde insbesondere darauf verwiesen, daß auf der Klagsschrift ausdrücklich das Konto des die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwaltes bei der H-Bank angeführt gewesen sei, obwohl dieses Konto im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits gelöscht gewesen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 GGG können unter anderem Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichten, wenn

a) die kontoführende Stelle (Bank, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und

b) die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr - wie im Beschwerdefall - mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch S 3.000,-- nicht übersteigen (§ 31 Abs. 1 GGG).

Im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages ist für die Einhebung vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von S 50,-- zu entrichten (§ 6 GEG).

Wird von dem in § 4 Abs. 2 Z. 2 GGG vorgesehenen und in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989, BGBl. Nr. 599, näher geregelten Abbuchungsverfahren Gebrauch gemacht, besteht somit die Verpflichtung, neben der Angabe des Postscheckkontos des kontoführenden Kreditinstitutes weiters das nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführte (Giro)Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 1991, 90/16/0162, 91/16/0101). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, war auf der Klagsschrift - offensichtlich deswegen, weil diese bereits am 24. Jänner 1994 verfaßt, aber erst am 2. März 1994 beim Landesgericht Feldkirch eingebracht worden war - nicht das dem Oberlandesgericht Wien am 1. März 1994 bekanntgegebene Konto des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin bei der V-Bank, sondern (noch) sein Konto bei der H-Bank angeführt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GGG für die Entrichtung der in Rede stehenden Gerichtsgebühr durch Abbuchung und Einziehung waren damit nicht erfüllt, sodaß gemäß § 6 GEG ein Zahlungsauftrag zu erlassen war. Gleichzeitig entstand auch die Verpflichtung zur Entrichtung eines Mehrbetrages im Sinne des § 31 Abs. 1 GGG.

Demgegenüber gehen die Beschwerdeausführungen über die Einhaltung der in der angeführten Abbuchungsverordnung vorgesehenen Meldepflichten gegenüber der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien ins Leere.

Auch aus der Berufung auf § 14 Abs. 2 GEG in der Fassung der "Novelle 1992" (gemeint wohl in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 343/1989) kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen: Diese Bestimmung sieht lediglich eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 GEG - wonach vor Erlassung eines Zahlungsauftrages im Sinne des § 6 GEG eine Zahlungsaufforderung zu ergehen hat - vor. Ist also wie im Beschwerdefall eine Einziehung im Abbuchungsverfahren erfolglos geblieben, so erübrigte sich die Erlassung einer Zahlungsaufforderung als sonst erforderliche Voraussetzung eines Zahlungsauftrages.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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