VwGH 94/10/0182

VwGH94/10/01829.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des F W und der A W, beide in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 1994, Zl. N-103361/1994-Kra, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
VwGG §48 Abs1 lita impl;
VwGG §48 Abs1 litb impl;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwRallg;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
VwGG §48 Abs1 lita impl;
VwGG §48 Abs1 litb impl;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 17. März 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, daß durch die Verrohrung eines Zubringerbaches zum Reichenbach auf ihrem Grundstück Nr. 727/2, KG H., über eine Länge von ca. 100 lfm solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 1 und Abs. 4 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 in der Fassung LGBl. Nr. 72/1988 (NSchG), aufgetragen, die konsenslos durchgeführte Verrohrung vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Gewässerverlauf innerhalb bestimmter Frist wiederherzustellen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser legte im wesentlichen dar, das Landschaftsbild sei im gegenständlichen Bereich von ländlichen Strukturen geprägt, es handle sich um eine typische, ausgedehnte Kulturlandschaft mit den klassischen Elementen: Bauernhöfe, Wiesen, Äcker, Obstwiesen, Obstbaumreihen, einzelne Obstbäume und anderes. Das Gelände zeige reiche morphologische Strukturen, so falle vor allem ein Mosaik aus Kuppen und Senken ins Auge, das sich auch in der betroffenen Zone wiederspiegle. Die gegenständliche Wiese liege in einer Nord-Süd-orientierten Talsenke, die als Fettwiese genutzt werde. Es handle sich dabei um eine nasse bis sumpfige, mehrmähdige Wiese, durch die der gegenständliche Bach nach Aussage der Besitzer ohne begleitenden Gehölzsaum bis zum Zeitpunkt der Verrohrung geflossen sei. Im Zuge der Bachverrohrung sei laut vorliegendem Plan eine Verkürzung des Gewässerlaufes sowie die Zuschüttung des ehemaligen Bachlaufes und die Aufschüttung mit Erdaushubmaterial erfolgt, um eine Verringerung der Naßwiesenbereiche zu erreichen. Nunmehr führe die vorgenommene Verrohrung bis zum Durchlaß bei der K.-Gemeindestraße, wo sich der Bach schließlich mit einem weiter unten beschriebenen, natürlich strukturierten Bachbett und gut entwickelter, bachbegleitender Gehölzvegetation (vor allem Schwarzerlen und verschiedene Weidenarten neben Traubenkirsche, Holunder u.a.) fortsetze. Bei dem gegenständlichen Gerinne handle es sich um einen Bach. Sein Ursprung sei in der zugehörigen Quelle zu finden. Vor der Verrohrung sei er in seinem für Bäche im Oberlauf und in Quellennähe typischen schmalen Bett mit einigen dm Tiefe geflossen. Im Wiesenbereich sei er aufgrund der Führung hangabwärts in relativ gerader Linie verlaufen, das Bachbett habe schwache Untiefen gezeigt und habe neben sandigem und erdigem Material wenig feinkörniges Gestein geführt. Vor der Verrohrung habe er zudem die von Niederschlag und Schneeschmelze abhängige, für Fließgewässer typische Dynamik (Austrocknung in der Trockenzeit, Wasserführung und Ausuferung bei Niederschlag und Schneeschmelze) gezeigt. Die Ufervegetation sei von typischen Feuchtzeigern (z.B. Caltha palustris, Filipendula ulmaria) mitgeprägt worden. Unterhalb der K.-Gemeindestraße führe der Bach mit natürlicher Strukturierung und Begleitvegetation weiter. Das Bachbett weise hier bei unterschiedlichen Breiten Zonen größerer und geringerer Tiefe auf, man finde kleine Stillwasserzonen ebenso wie Bereiche starker Gischtbildung. Im Bett dominierten Kiese und Sande, stellenweise lägen größere Steine und erhöhten die Kleinstruktur des Gewässers. Sumpf- bzw. Naßwiesen einschließlich eines Bachgerinnes (auch ohne Gehölzsaum) würden im Oberlauf auf jeden Fall wichtige ökologische und für die Landschaft bedeutsame Strukturen darstellen. Die Verrohrung des Gerinnes bedinge seine Umwandlung in eine wasserdurchflossene Rohrstrecke. Dies bewirke die Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums: Jede Fließgewässerstrecke sei Teil eines Gewässer-Ökosystems und stehe mit den benachbarten Gewässerbereichen sowie mit dem Umland in einem funktionellen Zusammenhang. Eine Verrohrung führe zur Unterbrechung dieses Kontaktes, was sich sowohl auf den Naturhaushalt (Unterbrechung der Wechselwirkungen mit dem semiterrestrischen und terrestrischen Umland und dem Grundwasserstrom - Zerstörung des Lebensraumes vieler für den Zustand des gesamten Gewässers mitverantwortlicher Mikro- und Makroorganismen, Veränderung der physikalischen und chemischen Standortbedingungen, Veränderung der Vegetationszusammensetzung) als auch auf das Landschaftsbild außerordentlich negativ auswirke. Da Fließgewässer grundsätzlich landschaftsprägende Elemente darstellten, die eine Belebung der Landschaft bewirkten, führe ihr Verlust zu einer gewissen Verarmung und Vereinheitlichung der Landschaft. Ihnen komme eine hohe landschaftsästhetische Bedeutung zu, verrohrte Abschnitte dagegen könnten im Landschaftsbild keine Funktion erfüllen. Zusammenfassend müsse also von einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Landschaft, die im gegenständlichen Bereich von einer über Jahrhunderte entstandenen Kulturlandschaft charakterisiert werde, und des Naturhaushaltes durch die vorgenommene Verrohrung gesprochen werden. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes würde lediglich einen vorübergehenden Eingriff in das ohnehin durch die Verrohrung empfindlich veränderte Ökosystem und Landschaftsbild bewirken. Im Zuge dieser Maßnahme sei es möglich, der Landschaft ein charakteristisches Element wiederzugeben, die Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums zu beenden und den davon abhängigen Faktoren (Tier-, Pflanzenwelt, Wasserhaushalt usw.) und deren Wechselwirkungen, die das Gesamtökosystem begründen würden, ihre Grundlagen zurückzugeben. Beim Lokalaugenschein habe festgestellt werden können, daß sich in der nach der Verrohrung weiterhin vorhandenen Geländemulde neben der Straße nach Niederschlagsereignissen großflächig Wasser ansammle. Dieses könne aufgrund des Eingriffes nicht mehr in den Wiesenbach abfließen und müsse zur Gänze versickern und verdunsten. Aufgrund dieser Tatsache sei auch weiterhin mit einer gewissen Bewirtschaftungserschwernis zu rechnen. Ausgehend von Befund und Gutachten müsse festgestellt werden, daß die durchgeführte Verrohrung in starkem Widerspruch zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes stünde und daher eine Bewilligung aus naturschutzfachlicher Sicht keinesfalls erteilt werden könne.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Nach der Begründung dieses Bescheides handle es sich bei dem gegenständlichen, unbenannten Gerinne um einen Zubringerbach des Reichenbaches. Dieser sei in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 (LSchV 1982), angeführt und demzufolge vom Landschaftsschutz i.S.d. § 6 NSchG erfaßt. Nach dem Gutachten müsse insgesamt davon ausgegangen werden, daß es sich bei diesem Gerinne um einen Bach i.S.d. NSchG handle und damit für die Verrohrung eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht gegeben sei. Die Verrohrung bewirke eine Unterbrechung des Fließwasserkontinuums. Jede Fließgewässerstrecke sei Teil eines Gewässerökosystems und stehe mit dem benachbarten Gewässerbereich sowie mit dem Umland in einem funktionellen Zusammenhang. Eine Verrohrung führe zur Unterbrechung dieses Kontaktes, was sich sowohl auf den Naturhaushalt aber auch auf das Landschaftsbild außerordentlich negativ auswirke. Da Fließgewässer grundsätzlich landschaftsprägende Elemente darstellten, die eine Belebung der Landschaft bewirkten, führe ihr Verlust zu einer gewissen Verarmung und Vereinheitlichung in der Landschaft. Ihnen komme eine hohe landschaftsästhetische Bedeutung zu, verrohrte Abschnitte könnten im Landschaftsbild keine Funktion mehr erfüllen. Insgesamt müsse daher von einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden. Zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes werde somit festgestellt, daß diesem in Bach- und Flußuferschutzbereichen grundsätzlich ein sehr hoher Stellenwert beizumessen sei. Es liege vor allem darin, daß naturnahe und natürliche Fluß- und Bachlandschaften gerade in den letzten Jahrzehnten durch verschiedenartigste Nutzungsansprüche schwer beeinträchtigt oder zerstört würden, sodaß sie heute nur mehr selten vorgefunden würden. Daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Landschaft im verfahrensgegenständlichen Abschnitt sehr hoch zu veranschlagen sei, werde auch durch das Gutachten des Amtssachverständigen dokumentiert. Seitens der Behörde erster Instanz sei bereits ein agrartechnisches Fachgutachten eingeholt worden, welches im wesentlichen bestätige, daß mit der Verrohrung eine Arbeitsvereinfachung verbunden sei und Hochwasserschäden hintangehalten werden könnten. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, daß sich in der nach der Verrohrung vorhandenen Geländemulde neben der Straße nach Niederschlagsereignissen auch weiterhin großflächig Wasser sammle. Dieses könne aufgrund der Eingriffe nicht mehr in den Wiesenbach abfließen und müsse zur Gänze versickern und verdunsten. Aufgrund dieser Tatsache sei auch weiterhin mit einer gewissen Bewirtschaftungserschwernis zu rechnen. Wegen der maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in diesem Bereich müsse daher davon ausgegangen werden, daß das alleinige private Interesse der Berufungswerber, nämlich eine gewisse Vereinfachung in der Bewirtschaftung für das gegenständliche Grundstück zu erreichen, sicherlich nicht so hoch bewertet werden könne wie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes in diesem Flußuferschutzbereich. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiege daher das private Interesse der Beschwerdeführer am beantragten Vorhaben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 16. Dezember 1994, B 2491/94-5, ihre Behandlung ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b NSchG gilt der Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und eines daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. ist in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossene Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 ROG) vorhanden ist.

§ 1 Abs. 2 LSchV 1982 bestimmt, daß der Schutz nach § 6 NSchG u.a. für jene Bäche gilt, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

In der Anlage zu § 1 Abs. 1 LSchV 1982 wird unter Punkt 3.7. der Reichenbach angeführt.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides handelt es sich bei dem gegenständlichen Gerinne um einen Zubringerbach zum Reichenbach. Gegen diese Auffassung trägt die Beschwerde vor, als "Bach" könne nur ein ständig wasserführendes Gewässer bezeichnet werden; das gegenständliche Gerinne führe höchstens zwei Monate im Jahr Wasser.

Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit auf.

Ein Bach ist ein fließendes Gewässer, wobei der Ausdruck Bach auch für Gerinne verwendet wird, die nur fallweise Wasser führen. Mit dem Hinweis auf lange Trockenperioden kann somit nicht aufgezeigt werden, daß es sich nicht um einen "Bach" im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b NSchG handle (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0144).

Die Beschwerde bringt weiters vor, Fauna und Flora seien im betroffenen Bereich unverändert geblieben. Weder die Natur noch das Landschaftsbild seien durch die Maßnahme beeinträchtigt worden.

Nicht jede Veränderung der Natur stellt einen "Eingriff" in das Landschaftsbild gemäß § 6 Abs. 2 NSchG dar, sondern nur eine Maßnahme, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 92/10/0049).

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht (vgl. das Erkenntnis vom 26. November 1990, Zl. 89/10/0240).

Das Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, auf das sich die belangte Behörde in ihrer Begründung im wesentlichen stützt, erschöpft sich in der Erörterung, welche Auswirkungen IM ALLGEMEINEN mit der Verrohrung eines Fließgewässers auf das Wirkungsgefüge des damit verbundenen Lebensraumes und das in diesem Bereich betroffene Landschaftsbild verbunden sind. Welche für das Landschaftsbild relevanten Veränderungen konkret von der durchgeführten Maßnahme ausgehen und welchen Einfluß diese auf das Landschaftsbild im gegenständlichen Fall haben, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Ob der Eingriff zufolge seines optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert, ist an Hand der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen daher nicht nachvollziehbar.

Mit ihren allgemein auf die Bedeutung von Fließgewässern und auf die Auswirkungen einer Verrohrung bezogenen Darlegungen konnte die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem die begehrte naturschutzbehördliche Feststellung versagt wird, nicht entsprechen. Folgte man der Auffassung, die in Rede stehende Maßnahme sei einer Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 2 NSchG wegen der Bedeutung von Fließgewässern im allgemeinen und der mit einer Verrohrung regelmäßig verbundenen Auswirkungen nicht zugänglich, käme dies einem generellen Verbot solcher Maßnahmen gleich. Ein solches Verbot enthält das Gesetz aber nicht; es trägt der Naturschutzbehörde vielmehr eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung (u.a.) mit der Frage auf, wie das Landschaftsbild im Bereich des Vorhabens beschaffen ist und welche Auswirkungen auf das Landschaftsbild vom konkreten Vorhaben ausgehen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid im Umfang des Abspruches über die naturschutzbehördliche Feststellung als rechtswidrig.

Nach § 39 Abs. 1 NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Nach § 39 Abs. 4 NSchG sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß (u.a.) bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 oder § 6 anzuwenden. Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 39 Abs. 1 und 4 iVm § 6 Abs. 2 NSchG ist ein ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne der zuletzt zitierten Vorschrift vorgenommener Eingriff in das Landschaftsbild (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0146). Nach dem oben Gesagten beruht die Annahme eines Eingriffes in das Landschaftsbild nicht auf einer mängelfrei ermittelten Sachverhaltsgrundlage; davon ausgehend erweist sich auch die Erlassung des Wiederherstellungsauftrages als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz ist in § 48 Abs. 1 VwGG nicht vorgesehen. Auch der Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren kann nach dieser Bestimmung nicht erfolgen; diese Postgebühren sind durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0221).

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