VwGH 93/08/0240

VwGH93/08/02402.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden des P in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. September 1993, Zl. 3/01-12.879/1-1993 (Zl. 93/08/0240) und Zl.3/01-12.879/2-1993 (Zl. 93/08/0241), betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVG §113 Abs1;
AVG §38;
KollV Arbeiter Fleischergewerbe;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVG §113 Abs1;
AVG §38;
KollV Arbeiter Fleischergewerbe;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 17. März 1993 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer unter anderem als Dienstgeber von namentlich genannten Dienstnehmerinnen Sozialversicherungs- und Sonderbeiträge in der Höhe von insgesamt S 136.249,60 zu entrichten. Nach der Begründung sei im Rahmen einer Beitragsprüfung festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer die "als Haushaltshilfe und Köchin" bzw. "in Haushalt und Küche" beschäftigten Dienstnehmerinnen nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Fleischergewerbe (in der Folge: Kollektivvertrag) als "Ladnerinnen" eingestuft und bezahlt habe. Aufgrund der im Rahmen der Beitragsprüfung erhobenen Art der Tätigkeiten dieser Dienstnehmerinnen sei jedoch davon auszugehen, daß diese (je nach Alter) gemäß Pkt. 7 bzw. 8 der Lohnordnung des Kollektivvertrages ("Arbeiter" bzw. "Arbeitnehmer unter 18 Jahren") einzustufen gewesen seien. Eine vom Beschwerdeführer als Ladnerin eingestufte und auch als solche beschäftigte Dienstnehmerin (Hermine G.) sei in höhere Lohngruppen einzureihen gewesen seien.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, wobei er die Beibehaltung seiner Einstufung begehrte. Die Anwendung des Kollektivvertrages auf die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmerinnen wurde von ihm nicht in Abrede gestellt. Er verwies zunächst auf den Umstand, daß der Kollektivvertrag in der Lohnordnung eine Gliederung in 12 Punkten beinhalte. Dabei würden die Dienstnehmer nach ihrer Tätigkeit in zwei Gruppen eingeteilt: Die eine Gruppe erfasse die Dienstnehmer, die in der Fleischerzeugung tätig seien (Pkt. 1 bis 8); die andere Gruppe erfasse jene, meist weiblichen Dienstnehmer, die im Verkauf beschäftigt seien (Pkt. 9 bis 12). Im Bereich der Fleischerzeugung könnten in die Pkte. 1 bis 5 Dienstnehmer "beiderlei (gemeint: jedes) Geschlechts" eingereiht werden; so spreche etwa Pkt. 4 von: "Gehilfe (in)". In den Pkten. 6 bis 8 werde jedoch nur mehr von männlichen Arbeitnehmern gesprochen (Pkt. 6: "angelernter Arbeitnehmer", Pkt. 7: "Arbeiter" und Pkt. 8: "Arbeitnehmer unter 18 Jahren"). Nach dem Kollektivvertrag könnten daher in die Pkt. 6 bis 8 nur männliche Arbeitnehmer im Bereich der Fleischerzeugung eingereiht werden. Gegen die Einreihung der Dienstnehmerinnen in die Pkt. 7 und 8 des Kollektivvertrages spreche auch das folgende Argument: Bei den vom Beschwerdeführer als Ladnerinnen eingestuften Arbeitnehmerinnen handle es sich durchwegs um Personen von sehr geringer Qualifikation, die nur mit einfachen Arbeiten betraut werden könnten. Bei der durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vorgenommenen Umreihung trete nun der Zustand ein, daß diese weitaus weniger qualifizierten Dienstnehmerinnen höhere Lohnansprüche hätten als jene Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer besseren Qualifikation tatsächlich als Ladnerinnen beschäftigt worden seien.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt. Nach der Begründung handle es sich bei den streitgegenständlichen Dienstnehmerinnen um Bedienstete, die ausschließlich als Haushälterinnen bzw. Köchinnen im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt worden seien. Da im Kollektivvertrag für diese Art der Beschäftigung kein eigener Punkt vorhanden sei, seien diese Dienstnehmerinnen in die Pkt. 6 bis 8 der Lohnordnung einzureihen und zu entlohnen gewesen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß in die Pkt. 6 bis 8 der Lohnordnung des Kollektivvertrages nur männliche Bedienstete eingereiht werden dürften, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. In diesem Zusammenhang sei auf § 1 Abs. 4 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, zu verweisen, woraus ersichtlich sei, daß bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter gelte. Ferner sei auf § 9 Pkt. 8 des Kollektivvertrages zu verweisen, wonach hinsichtlich der Gleichheit des Entgeltes für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf das von Österreich ratifizierte internationale Übereinkommen 100, BGBl. Nr. 39/1954, und das Gleichbehandlungsgesetz hingewiesen werde.

1.2. Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 2. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer wegen im einzelnen angeführter Meldepflichtverletzungen gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 34.100,-- vorgeschrieben.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers Folge gegeben und der verhängte Beitragszuschlag auf S 32.663,-- herabgesetzt. Nach der Begründung sei mit Bescheid vom 15.(richtig: 16.) September 1993 die Rechtmäßigkeit der nachverrechneten Beiträge festgestellt worden. Die Höhe des Beitragszuschlages sei auf die der gesetzlichen Verzugszinsen, welche gemäß § 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG nicht unterschritten werden dürften, herabgesetzt worden. Damit sei den "Besonderheiten des Falles" Rechnung getragen worden.

1.3. Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und nur in der zur Zl. 93/08/0241 protokollierten Beschwerdesache einen als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz erstattet, in dem lediglich auf die "ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides, welchem in rechtlicher Hinsicht nichts mehr hinzugefügt werden" könne, verwiesen wird.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat jeweils eine Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges der Beschwerden deren Verbindung beschlossen und darüber erwogen:

2.1. Beitragsnachverrechnung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer die Einstufung der von ihm als Ladnerin eingereihten und entlohnten Hermine G. in die Pkte. 10 bzw. 12 der Lohnordnung durch die belangte Behörde nicht bekämpft. Die dementsprechende Beitragsnachverrechnung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allerdings die Frage strittig, ob die durch die belangte Behörde vorgenommene Umreihung der übrigen Dienstnehmerinnen des Beschwerdeführers der Lohnordnung des Kollektivvertrages entspricht. Nach den vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde waren die streitgegenständlichen Dienstnehmerinnen im Betrieb des Beschwerdeführers als Haushaltshilfen und Köchinnen beschäftigt. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einstufung in die Lohngruppen für "Ladnerinnen" wurde von der belangten Behörde im Hinblick auf das Tätigkeitsbild der Dienstnehmerinnen als unrichtig beurteilt und statt dessen eine Einreihung in die Lohngruppen für "Arbeiter" vorgenommen. Diese rechtliche Beurteilung kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, da die Dienstnehmerinnen aufgrund ihres Tätigkeitsbildes jedenfalls keine "Ladnerinnen", d.h. mit rein manipulativen Arbeiten betraute Verkäuferinnen, waren (vgl. zum Begriff der Ladnerin etwa OGH 9. Jänner 1990, 10 Ob S 434/89).

Was die Feststellungen der belangten Behörde anlangt, so wird dazu erstmals in der Beschwerde vorgebracht, die vom Beschwerdeführer beschäftigten Dienstnehmerinnen seien zur Gänze im Verkauf tätig. Die besser qualifizierten Dienstnehmerinnnen führten dabei den eigentlichen Verkauf gegenüber den Kunden durch, während die weniger qualifizierten Dienstnehmerinnen ausschließlich manuelle Tätigkeiten ausübten, nämlich die Vorarbeiten für den eigentlichen Verkauf. Der Verkaufsbereich eines Fleischhauers umfasse naturgemäß zwei Tätigkeitsbereiche, nämlich einerseits das Zubereiten der zu verkaufenden Waren und andererseits den eigentlichen Verkauf.

Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer allerdings von dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt. Danach waren die Dienstnehmerinnen im Betrieb des Beschwerdeführers als "Haushaltshilfen und Köchin" beschäftigt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt die Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG ausschließlich aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, von dem der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß er unschlüssig begründet oder aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens zustandegekommen sei. Ein neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 552 wiedergegebene Rechtsprechung).

Dem Beschwerdevorbringen, Verkaufspersonal (gemeint: Ladnerinnen) sei besser qualifiziert als das Personal, das (nur) mit der Zubereitung der Speisen beschäftigt sei, weshalb die von der belangten Behörde vorgenommene (höhere) Einstufung der betroffenen Dienstnehmerinnen zu "absurden wirtschaftlichen Ergebnissen" führe, ist folgendes entgegenzuhalten: Der anzuwendende KV "(Lohnvertrag)" enthält 12 Gruppen von "Lohnsätzen", wobei - wie aus der Bezeichnung in Verbindung mit der jeweils festgelegten Lohnhöhe ersichtlich ist - die Qualifikation von Gruppe 1 absteigend abnimmt. Wie (bei Ausklammerung der Sondergruppe für "Gehilfen im ersten Berufsjahr") aus dem niedrigeren Lohnsatz für "Arbeiter" (Gruppe 7: S 10.240,-- mtl.) im Verhältnis zu "angelernte Arbeitnehmer" (Gruppe 6: S 10.651,80 mtl) und Gehilfen (Gruppe 4: S 12.336,20 mtl.) ersichtlich ist, werden Facharbeiter (welche die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Gruppen 1 - 3 nicht besitzen) nach dem ersten Berufsjahr in Gruppe 4, Hilfsarbeiter mit Facharbeiterkenntnissen in Gruppe 6 und (sonstige) Arbeiter, dh ungelernte Arbeitskräfte in Gruppe 7 eingestuft (für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gilt die Gruppe 8). Da die vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Dienstnehmerinnen nach den Feststellungen der belangten Behörde jedenfalls nicht als "Ladnerinnen" beschäftigt gewesen sind, wurden sie daher zurecht in die Gruppe 7 (bzw - soweit sie unter 18 Jahre alt sind - in Gruppe 8) als die beiden niedrigsten für sie in Betracht kommenden Lohngruppen eingestuft. Es bedarf daher aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalls auch keiner Erörterung der Frage, ob in der vom Kollektivvertrag vorgenommenen Unterscheidung bei den ungelernten Arbeitskräften in "Arbeiter" und (noch niedriger entlohnte) "Ladnerinnen" nicht eine zumindest indirekte Diskriminierung ungelernter weiblicher Arbeitskräfte zu erblicken wäre.

Ebenso verfehlt ist die - auf einen Verstoß gegen die guten Sitten (vgl. z.B. Arb. 10.447) hinauslaufende - Auffassung des Beschwerdeführers, aus der Formulierung "Arbeiter" bzw. "Arbeitnehmer" in den Pkt. 6 bis 8 der Lohnordnung des Kollektivvertrages sei der Schluß zu ziehen, daß damit nur männliche Arbeitnehmer gemeint sein könnten.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.2. Beitragszuschlag

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen der Mißachtung von Meldebestimmungen ein Beitragszuschlag in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen verhängt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1993 vorgenommene Umreihung von Dienstnehmerinnen, die zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen geführt hat.

In den Fällen, in denen mit einem Meldeverstoß eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, ist ein allenfalls verhängter Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festzusetzen (vgl. das Erkenntis vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0189). Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt allerdings eine für die Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gemäß § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 8. Mai 1990, Zl. 89/08/0040, und vom 24. März 1992, Zl. 89/08/0360). Die Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG stellen dabei keine Strafen, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. September 1989, Zl. 89/08/0023).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Mindesthöhe der Verzugszinsen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Verpflichtung zur Beitragsnachentrichtung wurde von der belangten Behörde nach den Ausführungen zu Pkt. 2.1. zu Recht festgestellt. Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit der Höhe des Beitragszuschlages hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht. Bedenken in dieser Richtung bestehen auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht.

Somit erweist sich auch die zweite Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz der belangten Behörde, in dem lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen worden ist, konnte kein Schriftsatzaufwand zuerkannt werden. Für die in dem zur Zl. 93/08/0241 protokollierten Beschwerdeverfahren vorgelegten Verwaltungsakten konnte Vorlageaufwand nur einmal zugesprochen werden. Schriftsatzaufwand für die von der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften wurde von dieser nur in dem zur Zl. 93/08/0240 protokollierten Beschwerdeverfahren beantragt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte