Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Bereits im Aufhebungsbeschluß vom 31. Mai 1988, 10 Ob S 117/88 wurde ausgeführt, daß entscheidungswesentlich ist, ob die Klägerin auf Grund ihrer Befähigungen im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Gasthaus ihres Gatten in der Lage war, die ihr übertragenen Angestelltentätigkeiten zu verrichten. Wird nämlich ein Versicherter, etwa zufolge eines familiären Naheverhältnisses, nur mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers neben Arbeitertätigkeiten formell mit Angestelltentätigkeiten befaßt, zu deren Verrichtung er tatsächlich außerstande ist, so kann nicht von einer Beschäftigung als Angestellter ausgegangen werden; beim Berufsschutz nach § 273 ASVG kommt in diesem Fall nicht in Frage. Er wäre dann eben nur in der Lage gewesen, die mit der Beschäftigung verbundenen Arbeitertätigkeiten auszufüllen. In diesem Fall ist die Angestelltentätigkeit nicht zu berücksichtigen und die Frage eines Anspruches auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist ausgehend vom § 255 ASVG zu prüfen. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen, gedeckt durch das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. L***, der zum Ergebnis gelangte, daß die Klägerin zufolge der anlagebedingten intelligenzmäßigen Unterbegabung in einem Gastbetrieb immer nur am Niveau einer Hilfskraft zu beschäftigen war, zugrundegelegt, daß die Klägerin bereits ab Beginn ihrer Tätigkeit im Gasthaus ihres Mannes (nur) in der Lage war, in der Funktion einer Hilfskraft im gastgewerblichen Betrieb in einem Teamwork zu arbeiten und Kunden auf dem Niveau einer Aushilfskellnerin zu bedienen, sowie daß sie objektiv nicht in der Lage war, die ihr übertragenen Aufgaben im Angestelltenbereich zu erfüllen. Daß die Klägerin vor ihrer Tätigkeit im Gasthaus ihres Mannes teilweise als Verkäuferin in einer Fleischhauerei und bei einem Würstelstand tätig war, steht dem nicht entgegen, da es sich dabei um im wesentlichen rein manipulative Arbeiten einer Ladnerin handelt, die keine Qualifikation erfordern und auch einen Berufsschutz nach § 273 ASVG nicht begründen. Die in der Folge eingetretenen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Klägerin bedingten nur weitere Einschränkungen bezüglich der möglichen Arbeitertätigkeiten zumal die Klägerin nun nicht mehr imstande ist etwa Arbeiten im Teamwork zu verrichten.
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher eine Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin bei Prüfung der Verweisungstätigkeiten außer Betracht gelassen. Ausgehend hievon ist die Verweisung auf die Tätigkeit einer Geschirrspülerin, einer Raumpflegerin wie auch auf einfache Hilfsarbeiten in Büros zulässig. Daß die Klägerin in der Lage ist diese Tätigkeiten zu verrichten, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs.1
Zif.2 lit.b ASGG.
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