Normen
AVG §73 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs9 litc impl;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb impl;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 Abs2;
AVG §73 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs9 litc impl;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb impl;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- jeweils zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Der Mitbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens suchte mit Eingabe vom 5. April 1991 um die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau eines Kälberstalles sowie eines Lagers auf den Grundstücken Nr. 499, 500 und 495/2, EZ 59 und 969, KG S, an. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die den Grundstücken des Mitbeteiligten benachbart sind (hinsichtlich des dieselben Grundstücke betreffenden Verfahrens zur Erteilung einer Widmungsbewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 vgl. das
hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zlen. 93/06/0123 und 0124).
Auch im vorliegenden Baubewilligungsverfahren kam es - wie in dem erwähnten Verfahren betreffend die Erteilung der Widmungsbewilligung - mit Eingabe vom 5. Mai 1992 zu einer Ergänzung bzw. Modifizierung des Antrages; demzufolge wurde auch die Erteilung einer Baubewilligung für eine Düngerstapelfläche beantragt.
Der beantragte Zubau sollte 60 Mastplätze enthalten.
2. Über den Antrag der mitbeteiligten Partei fand am 13. August 1982 eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdevertreter nach der Niederschrift vorbrachte, daß gemäß § 54 Steiermärkische Bauordnung 1968 vom geplanten Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß bei weitem überschreitende Immissionen durch Lärm, Abwässer und vor allem Geruchsbelästigung erwartet werden müßten. Schon jetzt werde durch das Brüllen der Kälber und der täglich 24 Stunden arbeitenden Ventilatoren der Stallbelüftungen dieses Ausmaß bei weitem überschritten. Durch die extreme Geruchs- und Lärmbelästigung sei schon jetzt ein Öffnen der Fenster der benachbarten Wohngebäude auch bei größter Hitze nicht möglich. Verendete Kälber und kranke Tiere würden im unmittelbaren Nahbereich des Wohnhauses der Erstbeschwerdeführerin geschlachtet. Die Tierkadaver würden auch bei größter Hitze tagelang im Freien gelagert. Das Blut der verendeten Tiere und zum Teil auch Altöl und Schmutzwässer von Fahrzeugreinigungen würden schon jetzt konsenswidrig ungeklärt und ohne Ölabscheider durch einen Regenwasserkanal über die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin geleitet. Zusammen mit der Geruchsbelästigung und der Gefahr der Übertragung von Krankheiten durch die entstehende Fliegenplage sei die Gesamtbelastung der Anrainer medizinisch und hygienisch unzumutbar. Durch die brüllenden Tiere im geplanten ausgeweiteten Betrieb seien auch während der Nachtzeit schwerste gesundheitsschädliche Beeinträchtigungen durch Lärm zu erwarten. Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde Graz werde festgehalten, daß die geplante Bauführung nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes diene, sondern gewerblich genutzt werden solle und daher nicht betriebstypisch für den landwirtschaftlichen Betrieb des Konsenswerbers sei. Die geplante Bauführung stehe somit im Widerspruch mit dem geltenden Flächenwidmungsplan und den Bestimmungen des ROG. Beantragt wurde die Beiziehung eines landwirtschaftlichen, eines tiermedizinischen, eines medizinischen sowie eines lärmtechnischen Sachverständigen und die Beischaffung des bereits vom Umweltschutzamt erstellten Lärmgutachtens.
3. Die in den Einwendungen genannte Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde Graz ist das Gutachten des Sachverständigen der Agrarbezirksbehörde vom 4. Mai 1990, in dem festgestellt wird, daß die geplante Bauführung nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes diene, sondern eine gewerbliche Nutzung vorliege.
4. Die mitbeteiligte Partei stellte in der Folge (da über ihren Antrag nicht fristgerecht ein Bescheid erlassen wurde) gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeinderat.
5. Auf Grund dieses Devolutionsantrages erging der nunmehr angefochtene Bescheid, in dem der mitbeteiligten Partei die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines eingeschoßigen Stallgebäudes als Zubau zum bestehenden Stallgebäude, eines offenen Lagerbauwerkes und einer Düngerstapelfläche sowie der Abbruch eines Maschinen- und Geräteschuppens nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Verbindung mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 und § 7 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, genehmigt wurde. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Ausführungen zu ihrer Zuständigkeit auf Grund des Antrages gemäß § 73 AVG insbesondere aus, daß das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf jene Fragen beschränkt sei, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht bestehe. Unbestritten seien sowohl der gegenständliche Bauplatz als auch die Grundstücke der Nachbarn im zweiten Flächenwidmungsplan 1992 als Freiland ohne Sondernutzung ausgewiesen. Gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/1991 dürften im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch seien. Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 dürften im Freiland, außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, Zu- und Umbauten nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,3 und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende betrage, sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde.
Wenn die Beschwerdeführer die Auffassung verträten, daß die geplante Bauführung (Zubau eines Stallgebäudes mit
60 Viehstandplätzen zum bestehenden Stallgebäude mit ca. 123 Viehstandplätzen) nicht mehr der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes diene, sondern eine gewerbliche Nutzung vorliege, und der Sachverständige der Agrarbezirksbehörde in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 1990 ausgeführt habe, daß die geplante Bauführung der gewerblichen Kälbermast zuzurechnen sei und nicht der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes diene, so finde diese Aussage in den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes keine Deckung. Der Zubau eines Kälberstalles zu einem bestehenden Kälberstall sei für eine landwirtschaftliche Nutzung zweifellos nachweislich erforderlich. Ebenso sei ein Stallgebäude typisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf Grund der bestehenden Rechtslage sei es nicht möglich, bis zu einer bestimmten Anzahl von Tieren von landwirtschaftlicher Nutzung und bei Überschreiten dieser Zahl von einer gewerblichen Nutzung zu sprechen. Weder die Steiermärkische Bauordnung noch das Steiermärkische Raumordnungsgesetz sähen für Intensivtierhaltung eine gesonderte Regelung vor, sodaß lediglich in § 54 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 auch für Intensivtierhaltungen eine gewisse Begrenzung gegeben sei.
Im übrigen sei der Zubau des Kälberstalles auch bei nicht-landwirtschaftlicher Nutzung zulässig, da gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 leg. cit. Zu- und Umbauten zu rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden könnten, wenn die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,3 betrage und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes (hier: des Flächenwidmungsplanes 1982) bestehende betrage. Diese Voraussetzungen würden durch den gegenständlichen Zubau erfüllt, sodaß das Projekt auch insofern bewilligungsfähig sei.
Nach § 54 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 müßten Stallungen, Düngerstätten, Silos u.dgl. von Straßen und fremden Gebäuden, unbeschadet der sonstigen Abstandsvorschriften, so weit entfernt sein, daß sie für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen verursachen.
Das ortsübliche Ausmaß der Belästigung sei naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden, wobei im Gegenstandsfall davon auszugehen sei, daß sowohl das Grundstück des Bauwerbers als auch die Grundstücke der Nachbarn im Freiland lägen und seitens der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ebenfalls eine Landwirtschaft mit Rinderhaltung betrieben würde. Zur Frage, ob durch den geplanten Zubau eines Kälberstalles für 60 Einheiten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung verursacht werde, sei ein Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 23 - Amt für Umweltschutz eingeholt worden, in dem festgestellt werde, daß sich die Lärmemission und auch die Geruchsemissionen aus dem geplanten Zubau im Bereich des ortsüblichen hielten und keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung verursacht werde. In dem von der Magistratsabteilung 7 - Gesundheitsamt eingeholten Gutachten komme der medizinische Sachverständige ebenfalls zum Schluß, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch den geplanten Zubau des Kälberstalles entstehe.
6. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachten, daß der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung des eingeschoßigen Stallgebäudes als Zubau zum bestehenden Stallgebäude, eines offenen Lagerbauwerkes und einer Düngerstapelfläche sowie zum Abbruch eines Maschinen- und Geräteschuppens erteilt worden sei bzw. der mitbeteiligten Partei diese Baubewilligung nicht versagt worden sei.
7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine für beide Beschwerdeverfahren gemeinsame Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei erstattete in beiden Verfahren je eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde wird in den Beschwerden vorgebracht, daß sowohl für die Baubehörde erster Instanz als auch für die Baubehörde zweiter Instanz das Baurechtsamt des Magistrates Graz durch den Sachbearbeiter Dr. E. das Verfahren durchgeführt habe. Der Instanzenzug sehe aber "im Rechtsmittel der Berufung auch im Devolutionsverfahren vor, daß die Behörde zweiter Instanz eine unabhängige gesonderte Überprüfungsinstanz" sein müsse. Durch die Entscheidung desselben Sachbearbeiters in erster und zweiter Instanz sei "dieser Verfahrensgrundsatz ... nicht gewährleistet", sodaß aus diesem Grund Rechtswidrigkeit vorliege.
Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG als Rechtsbehelf gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden voraussetzungsgemäß dazu führt, daß die angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht über eine Entscheidung der Behörde erster Instanz als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, sondern durch die Oberbehörde erstmals in der Sache entschieden wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht schon aus diesem Grund ins Leere (ohne daß es, soferne es tatsächlich um eine Berufungsentscheidung ginge, im Hinblick auf § 7 AVG einer Prüfung zu unterziehen wäre).
2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpfen die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf § 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 insbesondere dahingehend, in der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Graz vom 4. Mai 1990 werde festgestellt, daß das geplante Gebäude nicht als betriebstypisch einzustufen sei. Die geplante Haltung von 184 Stück Vieh könne nicht mehr als Landwirtschaft klassifiziert werden, sondern nur mehr als Massentierhaltung. Zu den Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Unmöglichkeit, von Landwirtschaft nur bis zu einer bestimmten Anzahl von Tieren zu sprechen, sei auf § 13 Viehwirtschaftsgesetz zu verweisen. Im Zusammenhang mit § 54 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 wird geltend gemacht, daß bei Stallungen für 184 Stück Vieh und dem damit verbundenen Fäkalienaufkommen schon aus der üblichen Lebenserfahrung abgeleitet werden könnte, daß damit das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen verursacht würden. In der Beschwerde zur Zl. 93/06/0184 wird hiezu auch ausgeführt, daß die Erstbeschwerdeführerin überhaupt keine Tiere halte. In unmittelbarer Nachbarschaft befände sich nur das Anwesen der mitbeteiligten Partei und der Zweitbeschwerdeführer.
3. Zur Argumentation, daß der Zubau auch gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz bewilligungsfähig sei, wird ausgeführt, daß es sich beim Bestand auf der Liegenschaft des Mitbeteiligten nicht um rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen handle, sondern um konsenswidrig errichtete, da immer wieder konsenslose Erweiterungen des ursprünglich rein landwirtschaftlichen Bestandes vorgenommen worden seien. Wenn die belangte Behörde ausführe, daß die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes betrage (erg.: nicht mehr als ein Drittel), so müsse ihr entgegengehalten werden, daß sie zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen habe.
4. § 25 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, lautet:
"§ 25
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
(2) Die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen.
(3) Im Freiland dürfen
- 1. nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind;
- 2. bestehende Bauten im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn sie sich infolge von Elementarereignissen oder im öffentlichen Interesse (Erfordernisse der Ver- und Entsorgung, des Verkehrs, der Landesverteidigung, der Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes und des Hochwasserschutzes) als erforderlich erweisen und die Bestimmung des Abs. 4 bezüglich der Bebauungsdichte und der Geschoßfläche eingehalten wird;
- 3. bei zusammengefaßten Kleingartenanlagen ...
(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland
1. Zu- und Umbauten nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,3 und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;
...
(6) Vor Erteilung einer Widmungs- oder Baubewilligung ist ein Gutachten eines Sachverständigen für das jeweilige Fachgebiet in folgenden Fällen einzuholen:
a) land- und forstwirtschaftliche Nutzung gemäß Abs. 3 Z 1
..."
5. Was zunächst die Argumentation betreffend die Einhaltung des § 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 61 Abs. 2 lit. b Stmk ROG dem Nachbarn kein subjektives Recht auf Einhaltung des § 25 Abs. 3 Stmk. ROG zukommt. Die Steiermärkische Bauordnung räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmung ein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/06/0123, aber auch das oben genannte Vorerkenntnis betreffend das hier vorliegenden Projekt vom 17. November 1994, Zlen. 93/06/0123, 0124). Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer kann daher in diesem Zusammenhang nicht vorliegen.
Abgesehen davon, daß insoferne keine subjektiven Rechte bestehen, ist aber der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, daß das steiermärkische Raumordnungsrecht keine Grenze nach der Anzahl der gehaltenen Tiere derart vorsehen würde, daß bei Überschreitung einer solchen Grenze nicht mehr Landwirtschaft vorläge.
Eine Definition des Begriffes Land- und Forstwirtschaft enthält das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 nicht. Im § 3 Abs. 9 leg. cit. ist als eines der Raumordnungsziele auch die Bedachtnahme auf die Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, erwähnt. Auch in diesem Zusammenhang wird keine Begriffsbestimmung der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen.
Angesichts der in § 25 Abs. 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 enthaltenen Aufzählung von möglichen Sondernutzungen, unter denen sich keine für eine sogenannte "Massentierhaltung" oder "Intensivtierhaltung" findet, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung unabhängig von der Anzahl der in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere vorliegt. Aus der Gegenüberstellung der Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, und der Flächen, für die eine Sondernutzung festzulegen ist, folgt auch bereits, daß der Landesgesetzgeber systematisch zwischen der Land- und Forstwirtschaft und den in Abs. 2 genannten Sondernutzungen unterscheidet. Jedenfalls enthält das Raumordnungsgesetz keine Anordnung, daß bestimmte Arten der Tierhaltung nur auf bestimmt gewidmeten Flächen, die entweder innerhalb des Grünlandes oder aber als eigene Widmungskategorie auszuweisen wären, zulässig wären (vgl. demgegenüber z.B. § 3 Abs. 9 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 2 lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1995). Der in diesem Zusammenhang in den Beschwerden enthaltene Hinweis auf § 13 Viehwirtschaftsgesetz geht schon insoferne fehl, als der Umstand, daß nach anderen (bundesgesetzlichen) Bestimmungen eine Bewilligung für das Halten von Tieren erforderlich ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Tieren überschritten wird, für sich allein keinen Grund darstellt, ab einer derartigen Grenze nicht mehr vom Vorliegen einer Landwirtschaft in dem Sinne, wie das Raumordnungsgesetz den Begriff verwendet, auszugehen. Dies vor allem auch deshalb, weil in dem bezogenen Viehwirtschaftsgesetz selbst ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür zu finden ist, daß bei Überschreiten der in § 13 Abs. 1 genannten Tierbestände nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden könnte (das Viehwirtschaftsgesetz spricht vom Inhaber von Betrieben bzw. von der Bewilligung für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 und kennt - in offensichtlicher Gegenüberstellung zu jenen Betrieben, die einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz bedürfen - den Begriff "einer bäuerlichen Veredelungsproduktion", woraus aber nicht abzuleiten ist, daß nur bei letzterer von Land- und Forstwirtschaft gesprochen werden könnte). Es trifft daher nicht zu, daß - wie die Beschwerdeführer meinen - aus der Bewilligungspflicht nach dem Viehwirtschaftsgesetz abzuleiten sei, daß ein Betrieb mit mehr als 130 Stück Mastkälbern mit "Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne, vor allem im Sinne der Steiermärkischen Raumordnung" nichts mehr zu tun habe (auf die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei enthaltenen Ausführungen zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft, wie er vom Gewerberechtsgesetzgeber bei der Umschreibung des Anwendungsbereiches der Gewerbeordnung verwendet wird, braucht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht eingegangen zu werden, da auch diesbezüglich gilt, daß diese Begriffsbildung letztlich nicht ausschlaggebend für die Auslegung des Raumordnungsgesetzes ist, zumal sich die Raumordnungskompetenz des Landes auf sämtliche Bodennutzungen bezieht, die nicht aufgrund einer Planungskompetenz in einem Bundeskompetenztatbestand "annexweise" vom Bundesgesetzgeber mitgeregelt werden können; Raumordnungsgesetze der Länder können daher auch die Nutzung zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken regeln; ob dabei auf Begriffe rekurriert wird, die auch in Bundesgesetzen verwendet werden, wäre jeweils im Einzelfall nachzuweisen; im vorliegenden Zusammenhang fehlt ein Hinweis, daß der Landesgesetzgeber sich an der Begriffsbildung in der Gewerbeordnung orientieren wollte; vgl. zur vergleichbaren niederösterreichischen Rechtslage im übrigen das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0217 und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 92/05/0004).
Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Graz vom 4. Mai 1990 hingewiesen wird, so ist dazu - abgesehen davon, daß mangels eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführer eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht vorliegen kann - darauf hinzuweisen, daß die darin enthaltene Beurteilung, daß bei der nach Errichtung des gegenständlichen Projektes von der mitbeteiligten Partei gehaltenen Anzahl von Tieren nicht mehr von einer landwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden könne, die Lösung einer Rechtsfrage darstellt, sodaß die belangte Behörde diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Recht nicht zugrundegelegt hat. Es liegt aber ferner auch kein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit § 25 Abs. 6 lit. a ROG vor (der allenfalls vom Verwaltungsgerichtshof auch von Amts wegen aufzugreifen wäre; in den vorliegenden Beschwerden haben die Beschwerdeführer nämlich die in den Widmungsverfahren vorgetragenen diesbezüglichen Bedenken nicht geltend gemacht). Zum einen könnte eine Verletzung einer Bestimmung, wie sie § 25 Abs. 6 Stmk. ROG darstellt, nur in Verbindung mit einem subjektiven Recht der Beschwerdeführer zu einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführer führen. Weiters bedeutet aber der Umstand, daß nach § 25 Abs. 6 ROG vor der Erteilung der Bewilligung ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen war, nicht, daß die entscheidende Behörde - entgegen den allgemeinen Grundsätzen, inwieweit ein Gutachten eines Sachverständigen der behördlichen Entscheidung zugrundegelegt werden kann - jedenfalls an die Aussagen des Sachverständigen in diesem Gutachten gebunden wäre. Im gegebenen Zusammenhang kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß zur Lösung der Rechtsfrage, ob der beantragte Stallzubau als für eine bestimmungsgemäße Nutzung nachweislich erforderlich anzusehen ist, bei der gegebenen Sachlage ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, da die belangte Behörde die rechtlichen Ausführungen in dem im Sinne des § 25 Abs. 6 ROG eingeholten Gutachtens nicht teilte (daß im Einzelfall, wenn sich die Behörde der Schlußfolgerung des Gutachtens nicht anzuschließen vermag, im Hinblick auf die Klärung des Sachverhaltes ein weiteres Gutachten erforderlich werden könnte, ist damit nicht ausgeschlossen).
7. Zuzustimmen ist den Beschwerdeführern grundsätzlich darin, daß das geplante Bauvorhaben - wie dies auch die belangte Behörde angenommen hat - an § 54 Steiermärkische Bauordnung 1968 zu messen ist. Den Beschwerdeführern steht diesbezüglich auch ein subjektives Recht zu (§ 61 Abs. 2 lit. k Stmk BauO 1968).
Wie jedoch die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten ausgeführt hat, ist weder aus lärmtechnischer noch aus medizinischer Sicht (auch unter Berücksichtigung der Geruchsbelastung) diesbezüglich eine Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes der Emissionen zu befürchten. Das in diesem Zusammenhang in den Beschwerden unter Hinweis auf die behaupteten faktischen Zustände auf dem Grundstück des Mitbeteiligten erstattete Vorbringen stellt kein solches dar, mit welchem auf gleicher fachlicher Ebene wie im Gutachten des medizinischen Sachverständigen und des Amtssachverständigen des Amtes für Umweltschutz zu den Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projektes Stellung genommen würde (es trifft insbesondere nicht zu, daß bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung die Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes der Immissionen feststellbar sei). Diese Ausführungen sind daher nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides darzutun.
8. Auch die unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften enthaltenen Ausführungen dazu, daß die Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens eines landwirtschaftlichen, eines tiermedizinischen, eines medizinischen und eines lärmtechnischen Sachverständigen beantragt hätten und die belangte Behörde lediglich Gutachten des Umweltschutzamtes und des Gesundheitsamtes eingeholt habe, sind nicht geeignet, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die beantragten Gutachten eines medizinischen und eines lärmtechnischen Sachverständigen wurden durch die auch in der Beschwerde genannten Gutachten des Sachverständigen des Umweltschutzamtes und des Gesundheitsamtes eingeholt. Das offenbar zur Frage, ob eine gewerbliche Nutzung vorliege, angeregte Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Rechtslage nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz nicht erforderlich. Zu welchem Beweisthema ein tiermedizinisches Gutachten einzuholen gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Soweit die Beschwerdeführer (schon im Verwaltungsverfahren) auf Beeinträchtigungen durch den bestehenden Stall (etwa durch dessen Belüftungsanlage) verweisen, ist dazu zu bemerken, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur der beantragte Zubau ist.
Zu den Ausführungen betreffend die Lärmimmissionen von der Lüftungsanlage für den Zubau haben die Beschwerdeführer jedoch nichts Konkretes vorgebracht.
9. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG , insbesondere § 53 Abs. 1 und 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft einerseits den zweiten angesprochenen Schriftsatzaufwand, der im Falle der Bekämpfung desselben Verwaltungsaktes durch verschiedene Beschwerdeführer in getrennten Beschwerden aber mit der Unterschrift desselben Rechtsanwaltes gemäß § 53 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 VwGG nur einmal zusteht, andererseits die angesprochene Umsatzsteuer, soweit damit die Pauschalsätze der genannten Verordnung überschritten werden, und die Stempelgebühren für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Gegenschrift.
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