VwGH 93/06/0116

VwGH93/06/011627.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde

1. des Dr. AE in G, und 2. des AE in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1993, Zl. A 17-K-8319/1992-9, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: X-GmbH, G), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §3a idF 1992/043;
BauO Stmk 1968 §3a;
BauO Stmk 1968 §5;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs12;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §3a idF 1992/043;
BauO Stmk 1968 §3a;
BauO Stmk 1968 §5;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Am 2. August 1991 suchte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz um die Widmungsbewilligung für das Grundstück 2726/1, EZ 2401, KG III F, zum Zwecke der Errichtung von zwei Wohnhäusern an. Das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück hat eine Größe von

1.920 m2 und ist (von Osten) von der öffentlichen Verkehrsfläche H-Straße über einen privaten Zufahrtsweg (Servitutsweg), Grundstück Nr. 2838 und Teilfläche des Grundstückes Nr. 2727/2, zu erreichen.

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer des Grundstückes Nr. 2724/3, KG 63103 F, welches unmittelbar an den Servitutsweg angrenzt, und des von diesem Grundstück umschlossenen Grundstückes Nr. .2724/4. Gemäß dem Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz liegt der Widmungsgrund im "Reinen Wohngebiet" und teilweise im "Allgemeinen Wohngebiet".

Mit Schreiben vom 3. Februar 1992 wurde vom Baurechtsamt Graz eine mündliche Verhandlung für den 24. Februar 1992 anberaumt, zu der u.a. auch die Beschwerdeführer als Nachbarn unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurden.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer brachte dort folgende Einwendungen vor: Wie der Stellungnahme der Grazer Stadtwerke AG entnommen werden könne, sei eine Trinkwasserversorgung erst nach Ausbau der Versorgungsleitung möglich. Da es sich ganz allgemein um ein Gebiet mit niedrigem Versorgungsdruck handle, sei durch einen Anschluß an das derzeitige Wasserversorgungsnetz eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der umliegenden Gebäude zu befürchten.

Weiters sprach sich der Vertreter der Beschwerdeführer gegen die geplante verkehrsmäßige Erschließung des Grundstückes aus. Einerseits solle der F-Weg (der im Westen am Widmungsgrundstück vorbeiführt) wie bisher ausschließlich als Fuß- und Radweg genutzt werden, andererseits sei ein Ausbau des Zufahrtsweges von der H-Straße auf einen 4 m bis 9 m breiten Weg allein aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unmöglich. Darüber hinaus ergebe sich daraus eine Zufahrtsbehinderung für Fahrzeuge des Wirtschaftshofes (Müllabfuhr) und für Einsatzfahrzeuge.

Die übrigen Einwendungen richteten sich gegen den vorgesehenen Bebauungsdichtewert von 0,5. Dieser läge weit über jenem der umliegenden Liegenschaften, bei denen von einer Bebauungsdichte zwischen 0,1 bis 0,2 auszugehen sei.

Die mitbeteiligte Partei gab infolge der Einwendungen durch die Nachbarn ein bodenmechanisches Gutachten in Auftrag, in dem ausgeführt wird, daß eine Gefährdung der angrenzenden Liegenschaften durch die geplanten Baumaßnahmen nicht zu erwarten sei.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 wurde der mitbeteiligten Partei die Widmungsbewilligung gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung des LGBl. Nr. 43/1992 erteilt und sämtliche Einwendungen der Nachbarn als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, daß die erteilte Widmungsbewilligung rechtswidrig sei. Es sei nach Auffassung der Beschwerdeführer Aufgabe der Behörde gewesen, erst dann über den Antrag der mitbeteiligten Partei zu entscheiden, wenn diese den Nachweis einer gesicherten Wasserversorgung erbracht habe. Durch den vorgesehenen Anschluß an das bereits vorhandene Wasserversorgungsnetz sei die ohnehin schon schlechte Wasserversorgung der Anrainer - sohin auch der Beschwerdeführer - nicht mehr gesichert.

Die weiteren Einwendungen richteten sich im wesentlichen, wie schon in der mündlichen Verhandlung, gegen die geplanten Zufahrtsmöglichkeiten sowie die mit 0,5 festgesetzte Bebauungsdichte.

Die Beschwerdeführer rügten auch, daß die Behörde den Punkt, von dem aus die maximale Gebäudehöhe von 11 m gemessen werden soll, nicht festgelegt habe und somit aufgrund des deutlichen Ost-West-Gefälles des Widmungsgrundstückes für die mitbeteiligte Partei die Möglichkeit bestünde, die maximale Gebäudehöhe zu überschreiten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1993 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Ein Kostenbegehren wurde von der mitbeteiligten Partei nicht gestellt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (bzw. auch im Widmungsbewilligungsverfahren, siehe 2.) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.).

2. Gemäß § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen der Bewilligung der Baubehörde. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sind im Widmungsverfahren die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden. Für die Parteistellung und die subjektiven Rechte der Nachbarn im Widmungsverfahren gilt daher das gleiche wie im Baubewilligungsverfahren.

3. Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (Widmungsbewilligung) Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen; diese sind in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt. Danach hat der Nachbar - fallbezogen - (u.a.) keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung der im § 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 genannten Voraussetzungen. Deren Vorliegen hat vielmehr die Behörde von Amts wegen zu prüfen; der Nachbar verfügt diesbezüglich über kein Mitspracherecht.

4. Der Nachbar kann in diesem Verfahren die Verletzung von Rechten nur hinsichtlich jener Vorschriften geltend machen, die ihm ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen. Wie der Verwaltungsgerichtshof - was auch in der Beschwerde nicht verkannt wird - schon mehrfach ausgesprochen hat, ist aus § 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 kein Mitspracherecht der Nachbarn ableitbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1978, Zlen. 241/78 und 1080/78, u.v.a.). Die Normen über die Wasserversorgung in § 1 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 begründen ebenfalls kein Nachbarrecht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1987, Zl. 86/06/0262, und vom 17. Mai 1990, Zlen. 89/06/0045, AW 89/06/0017). Daher wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer bezüglich der mangelnden Wasserversorgung zu Recht zurückgewiesen und kommt den Beschwerdeführern auch die Geltendmachung von Verfahrensmängeln, die bei der Anwendung des § 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 unterlaufen sein mögen, nicht zu, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde über mögliche Auswirkungen der Errichtung des schon absehbaren Projektes auf die Wasserversorgung der Anrainer nichts, da die Aufzählung der subjektiven Rechte im § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968, wie erwähnt, taxativ ist.

5. In gleicher Weise ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung zu beurteilen. § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 normiert auch insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1972, Zlen. 1687, 1688/72, vom 25. Jänner 1977, Zl. 856/76, sowie vom 14. November 1978, Zlen. 241/78 und 1080/78). Gemäß der genannten Bestimmung muß ein Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit haben, wobei die Frage der Eignung durch Beiziehung eines Sachverständigen zu beantworten ist. Der Nachbar kann aber nicht erfolgreich vorbringen, daß die anläßlich der Widmung festgesetzte Zufahrt nicht die Voraussetzungen des § 1 erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach auf das Fehlen der nachbarschützenden Wirkung dieser Regelung aufgrund des Umstandes, daß sie in der taxativen Aufzählung des § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht enthalten ist, hingewiesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0169, sowie vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0108). Daher kommt den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß nur jene Grundstücke als Bauplatz gewidmet werden, welche durch eine ausreichende Zufahrt mit öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sind, zumal die genannte Bestimmung öffentliche Interessen und nicht jene des Nachbarn wahrt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1972, Zlen. 1687 und 1688/72, vom 25. Jänner 1977, Zl. 856/76, vom 25. Oktober 1977, Zl. 2184/77, vom 14. November 1978, Zlen. 241/78 und 1080/78, vom 3. November 1983, Zlen. 83/06/0174, 0175, vom 11. September 1986, Zl. 86/06/0183, sowie vom 23. Oktober 1986, Zl. 84/06/0038).

6. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, daß sich verkehrstechnische Schwierigkeiten einerseits daraus ergeben könnten, daß sich seitlich versetzt von der geplanten Zufahrtsstraße die Haupteinfahrt des Landeskrankenhauses Graz befindet, und andererseits daraus, daß diese Zufahrtsstraße parallel zu einer bereits vorhandenen Zufahrtsstraße ausgebildet würde, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ein diesbezügliches Mitspracherecht der Nachbarn verneint.

7. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführer, die Behörde habe den Punkt, von welchem aus die höchstzulässige Gebäudehöhe zu messen sei, nicht festgesetzt bzw. mit 11 m zu hoch festgelegt, ist folgendes festzuhalten:

§ 23 Abs. 12 Stmk. ROG ordnet an, daß im Flächenwidmungsplan für alle als Bauland festgelegten Flächen gebietsweise die mindest- und höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen ist, was indirekt auch eine Begrenzung der Höhe bedeutet. Auch eine höchste Stelle der Bauwerke kann nach § 23 Abs. 12 ROG festgelegt werden.

§ 5 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sieht vor, daß die Baubehörde die Gebäudehöhe festzusetzen hat. Als Gebäudehöhe im Sinne der genannten Bestimmung gilt das Maß von der VERSCHNEIDUNG MIT DEM TIEFSTEN GELÄNDEPUNKT BIS ZUR DACHTRAUFE. Das Gesetz enthält keine Regelungen betreffend eine verglichene Gebäudehöhe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde führt somit das Fehlen der Festsetzung eines Bezugspunktes nicht dazu, daß eine Überprüfung der Einhaltung der festgesetzten Gebäudehöhe (Traufenhöhe) von maximal 9,50 m und der höchsten Stelle des Gebäudes mit 11 m nicht möglich sei.

8. Wenngleich § 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht vorsieht, daß in der Widmungsbewilligung über die Festsetzung der Gebäudehöhe im Sinne des § 5 hinaus noch der höchste Punkt des Gebäudes im Sinne des § 23 Abs. 12 ROG festzusetzen wäre, ist eine derartige Festsetzung nicht unzulässig. Erfolgt eine solche - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - , kommt dem Nachbarn (mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 61 Abs. 2 Bauordnung) diesbezüglich kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0146). Das Vorbringen hinsichtlich der Festsetzung der höchsten Stelle des Gebäudes ist daher auch aus diesem Grund nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

9. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, daß der mit 0,5 festgesetzte Wert der Bebauungsdichte rund ein Drittel über dem Durchschnitt der Bebauungsdichte auf den umliegenden Grundstücken liege, und der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174, den Bescheid der Behörde aufgehoben habe, in dem eine Bebauungsdichte von 0,3 bei einem an die beschwerdegegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstück bewilligt worden sei.

Das Widmungsgrundstück liegt gemäß dem Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz im "Reinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,1 bis 0,6, und teilweise im "Allgemeinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,3 bis 0,8. Ein Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien für dieses Gebiet bestehen nicht. Gemäß § 3a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1992, besteht nunmehr auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte ein Rechtsanspruch des Bewilligungswerbers, sofern andere baurechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Zu diesen Bestimmungen, die zu einer Einschränkung der höchstzulässigen Bebauungsdichte führen können, sind jene zu zählen, die bei Errichtung eines Bauwerkes unter Ausschöpfung der höchstzulässigen Bebauungsdichte verletzt würden. Hiebei ist in erster Linie an die Bestimmungen über die Abstandsvorschriften zu denken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0169). Daß die Ausnützung der erteilten Widmungsbewilligung nur unter Verletzung von Abstandsvorschriften möglich wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Seit der Novelle LGBl. Nr. 43/1992 zur Steiermärkischen Bauordnung 1968 besteht demnach kein Planungsermessen der Behörde bei der Festlegung der Bebauungsdichte im Widmungsverfahren mehr. Ein solches Planungsermessen kann vielmehr ausschließlich durch Erlassung eines Bebauungsplans oder durch Erlassung von Bebauungsrichtlinien wahrgenommen werden.

Der belangten Behörde kann daher hinsichtlich der Feststellung der maximalen Dichte von 0,5 unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden. Der Bestimmung des § 15 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (betreffend die Vermeidung einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes) wird ebenso wie den in Betracht kommenden Abstandsvorschriften entsprochen. Der mitbeteiligten Partei steht unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen ein Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der Bebauungsdichte von 0,6 gemäß § 3a der Steiermärkischen Bauordnung zu, ohne daß im Beschwerdefall zu untersuchen wäre, ob und inwiefern es aufgrund der - von den Gemeindebehörden mit Hinweis auf die im Gutachten der Stadtplanung enthaltenen Ausführungen begründete - Unterschreitung dieses im Flächenwidmungsplan verankerten Höchstmaßes zu einer Verletzung von Rechten der Mitbeteiligten gekommen ist.

Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174, geht insofern fehl, als in diesem Verfahren aufgrund einer anderen Rechtslage, nämlich jener vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1992, mit der die Bestimmung des § 3a eingeführt wurde, zu entscheiden war.

10. Aufgrund der dargelegten Erwägungen liegen die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

11. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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