VwGH 93/02/0306

VwGH93/02/030620.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. August 1993, Zl. KUVS-K2-768-769/5/93, betreffend Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9;
ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 23. März 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es - wie durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 13. Aufsichtsbezirk am 6. September 1991 anläßlich einer Unfallerhebung festgestellt worden sei - als der verantwortliche Bauleiter und somit als Bevollmächtigter der N. GesmbH mit Sitz in S. zu verantworten, daß am 5. September 1991 auf einer örtlich umschriebenen Baustelle 1. in der maschinell ausgehobenen, ca. 2.20 m tiefen und 1.50 m breiten Künette, die nicht gepölzt gewesen sei, der darin beschäftigte Arbeitnehmer Johann S. durch abrutschendes Material verschüttet worden sei, obwohl bei Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe die Wände so abzuböschen seien, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden könnten, und 2. dieser Arbeitnehmer in der ungepölzten Künette beschäftigt worden sei, obwohl Künetten erst dann betreten werden dürften, wenn die Wände durch Verbaue ausreichend gepölzt seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen, und zwar zu 1. nach § 61 Abs. 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und zu 2. nach § 61 Abs. 5 leg. cit., begangen. Es wurden gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ASchG zwei Geldstrafen zu je S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 9 Tage) verhängt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1993 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Tiefe der Kanalsohle an der Unfallstelle (wo der Arbeitnehmer Johann S. verschüttet wurde) habe "tatsächlich nur ca. 1.25 m oder nur geringfügig mehr betragen", vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift zutreffend darauf, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24. Oktober 1991 vor der Behörde erster Instanz selbst eingeräumt habe, daß sich der erwähnte Arbeitnehmer zum Unfallszeitpunkt in einer Künettentiefe von ca. 1,50 m befunden habe, sodaß die im § 61 Abs. 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung geforderte Tiefe der Künette "von mehr als 1,25 m" von der belangten Behörde jedenfalls als gegeben erachtet werden konnte.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Schuldsprüchen läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß ihm die belangte Behörde zu Unrecht unzureichende "Kontrollmechanismen" vorgeworfen habe. Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als "Bevollmächtigter" nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bestand neben der Verantwortung des Arbeitgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0302, sowie das dort bezogene hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0532). Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 93/18/0028), daß bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreichen; dies selbst dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um "langjährige, zuverlässige" Mitarbeiter (hier laut Verantwortung des Beschwerdeführers der Polier) handelt, wobei auch die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, nicht ausreicht (vgl. etwa das hg. Erkenntis vom 12. November 1992, Zl. 91/19/0188). Im Hinblick auf das Fehlen eines "wirksamen Kontrollsystems" (welches der Beschwerdeführer darzulegen gehabt hätte) konnte die belangte Behörde daher auch zu Recht vom Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen. Die Schuldsprüche sind somit frei von Rechtsirrtum.

Was die Strafbemessung anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die verhängten Geldstrafen "schuldunangemessen bzw. entschieden überhöht" seien; welche "besonderen mildernden Umstände" "wesentlich geringere" Geldstrafen rechtfertigen könnten, ist nicht erkennbar. Sohin ist eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes nicht zu erblicken.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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