VwGH 91/19/0188

VwGH91/19/018812.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Mai 1991, Zl. 5 - 212 Sti 5/7 - 90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AAV §61 Abs3;
AAV §61 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
AAV §61 Abs3;
AAV §61 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 verantwortlich Beauftragter eines namentlich genannten Arbeitgebers zu verantworten, daß am 8. Juni 1989 auf einer örtlich umschriebenen Baustelle drei namentlich genannte Arbeitnehmer in einer (näher beschriebenen) 1,5 m tiefen, nicht gesicherten, maschinell ausgehobenen Künette angetroffen worden seien; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 3 und 5 der AAV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG 1950 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vernehmung der von ihm angeführten Zeugen hätte bewiesen, daß die Arbeitnehmer eigenmächtig gehandelt hätten. Dem Vorbringen der belangten Behörde, er sei seiner Pflicht zur Überwachung der Arbeiten nicht nachgekommen, sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer auf Grund des Umfanges der Baustelle nicht in der Lage gewesen sei, an jeder Stelle "gleichzeitig" anwesend zu sein. Er habe vertrauen können, daß die Dienstnehmer seinen Anweisungen nachkämen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 90/19/0555) entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen oder verantwortlichen Beauftragten nur dann, wenn er behauptet und glaubhaft macht, daß er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, insbesondere auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Vorbringens des Beschwerdeführers in dieser Richtung war die oben angeführte, vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme entbehrlich und ist die belangte Behörde mit Recht von seinem Verschulden an der ihm angelasteten Übertretung ausgegangen.

Was schließlich den Hinweis des Beschwerdeführers anlangt, daß zum Zeitpunkt des zweiten Einschreitens des Arbeitsinspektorates die Arbeiten zur Pölzung der Künette bereits im Gange gewesen seien, so entfernt er sich von der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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