VwGH 95/19/0022

VwGH95/19/00222.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der M I, vertreten durch die Eltern D I und K I, alle in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1994, Zl. 4.337.469/6-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias; am 9. November 1993 stellte ihr Vater für sie einen Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 3. Mai 1994 abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1994 wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß den Eltern der Beschwerdeführerin mit den Bescheiden je vom 15. April 1994 (jeweils zugestellt am 22. April 1994) kein Asyl gewährt worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 AsylG 1991 nicht erfüllt. Dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß ihren Eltern bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Asyl gewährt worden war.

Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder (und den Ehegatten) auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Diese in § 4 leg. cit. vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf die genannten Personen setzt aber schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß (unter anderem) dem Vater oder der Mutter bereits Asyl gewährt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/20/0830; weiters das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994,

Zlen. 94/01/0489 bis 0491 und 94/01/0543 sowie das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0623, mit weiteren Hinweisen). Dies ist nach der insoweit unbestrittenen Begründung im angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung aber nicht der Fall gewesen, sodaß sich die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht auf dem Boden der Rechtslage befindet.

Daran änderte auch eine allfällige Aufhebung der die Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheide des Bundesministers für Inneres durch den Verwaltungsgerichtshof nichts. Die Rückwirkung der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 42 Abs. 3 VwGG) kann nämlich nicht zur Folge haben, daß anzunehmen wäre, daß den Eltern der Beschwerdeführerin bereits Asyl gewährt worden sei. Die Aufhebung der Bescheide betreffend die Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin führte nur dazu, daß der Bundesminister für Inneres nunmehr neuerlich über die Berufungen zu entscheiden hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0523).

Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aspekt der "Familieneinheit" wird durch die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung im Sinne des § 4 AsylG 1991 im Falle einer geänderten Sachlage, wie etwa bei Gewährung von Asyl an einen Elternteil, Rechnung getragen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte